SSRQ ZH NF I/2/1 147-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 147-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einsetzung und Eid der Weinzieher in Winterthur
1485 Oktober 22.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/5, S. 152 (Eintrag 1)
- Originaldatierung: 1485 Oktober 22 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Schon in den 1470er Jahren übten die Weinzieher in WinterthurOrt: die Aufgaben eines Eichmeisters aus (STAW B 2/3, S. 379). Anlässlich der Vergabe des Amts mussten sie sich verpflichten, für verursachte Schäden zu haften und sich nicht an den Vorräten in den Kellern zu bedienen (STAW B 2/3, S. 371). Die Weinzieher konnten den sogenannten Ablässer vertreten, der bei Kaufgeschäften den Wein abmass und die Tarife für Zoll und Weinsteuer ansetzte, vgl. die Eidformeln des Ablässers und des Weinziehers in den WinterthurerOrt: Eidbüchern des 17. Jahrhunderts: winbib Ms. Fol. 241, fol. 12r, 13v-14r; STAW B 3a/10, S. 30-31, 36-37.
Tarife für das Eichen der Masse, das «sinnen» oder «fechten», sind bereits für das Jahr 1405 überliefert. In WinterthurOrt: waren demnach folgende Masse in Gebrauch: Viertel, halbes Viertel, Vierdung und Immi als Trockenmasse; Saum, Mass und halbe Mass für Flüssigkeiten (STAW B 2/1, fol. 7v). Eine Tarifliste der Sinner aus den 1520er Jahren nennt ausserdem noch halbes Saum, Zuber, Eimer und Vierling als Masse für Wein (STAW B 2/2, fol. 69r). Um zu verhindern, dass Hohlmasse nach der Eichung in betrügerischer Absicht verändert wurden, verboten die ZürcherOrganisation: die Verwendung von Massen aus Kupfer, die man ausbeulen konnte. In ihrem Schreiben vom 21. März 1555 stellten sie den WinterthurernOrganisation: zwar frei, welche Masse sie in ihrer Stadt zulassen wollten, doch sollten sie nur hölzerne und keine kupfernen Hohlmasse für die Landschaft eichen lassen (STAW AH 97/1; Entwurf: StAZH B IV 19, fol. 126v).
Editionstext
Actum uff samstag nach GalliPerson: , anno etcAbkürzung lxxxvoOriginaldatierung: 22.10.1485
Anmerkungen
- Diesen Tarif sah bereits ein Ratsbeschluss vom 11. Oktober 1471 vor (STAW B 2/2, fol. 22v). Später wurde kein Unterschied mehr gemacht zwischen Bürgern und Auswärtigen, das Verladen des Weins in den oder aus dem Keller kostete nun für alle 6 Haller pro Saum (STAW B 2/6, S. 22, zu 1497).↩
Regest