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SSRQ ZH NF I/2/1 283-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer

Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 283-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verbot des Verkaufs von Liegenschaften innerhalb des Winterthurer Friedkreises an Auswärtige

1538 Juli 26.

Schultheiss und Rat von Winterthur verbieten bei Strafe, innerhalb des Friedkreises gelegene Grundstücke an Auswärtige zu verkaufen.

  • Signatur: STAW B 2a/32.2 (r, Eintrag 5)
  • Originaldatierung: 1538 Juli 26
  • Überlieferung: Aufzeichnung
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 32.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Christoph Hegner

Am 21. Februar 1551 erneuerten und erweiterten Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: dieses Verbot bei Strafe der Stadtverweisung. Wer aus einer Notlage heraus Güter veräussern musste und keinen Käufer unter den Bürgern fand, sollte sich an beide RäteOrganisation: wenden (STAW B 2/10, S. 243). Gegenüber Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: rechtfertigten sich die WinterthurerOrganisation: später, sie hätten mittels dieser Anordnung lediglich verhinderen wollen, dass Bürger durch ihren verschwenderischen Lebenswandel ihren Besitz verlieren. Um sich nicht das Missfallen der ZürcherOrganisation: und den Unmut der Bürger und Nachbarn zuzuziehen, zeigten sie sich aber zur Aufhebung des Verbots bereit (StAZH A 155.1, Nr. 172). In einer Aufzeichnung verschiedener Ordnungen aus dem Jahr 1589 findet sich jedoch bald wieder eine einschlägige Bestimmung (STAW AF 59/2, S. 7-8). Beschränkungen des Immobilienbesitzes von Nichtbürgern finden sich auch andernorts, vgl. Isenmann 2002, S. 229.

Editionstext


Actum fritag nechst nach sant
JacobsPerson: , des heligen appostels, tag
anno 1538
Originaldatierung: 26.7.1538
[...]Editorisch irrelevant1

Aber haben sich mine heren, schultheis, cleinOrganisation: und groß raͤteOrganisation: ,
entschlosen, das fürohin dhein burger mer, alß dan we[re]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzta
beschehenb, guͤter uß dem frydkreiß verkuͦffec, besonder die, so
zuͦ verkuͦffen wilens waͤri, einem bürger d zuͦ kuͦffen geben und
keinem froͤmbden, e–oder aber selbs behaltenHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen–e. Dan von wem das ubersaͤchen und nit gehalten we[rde]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänztf,
den welend mine heren straffen.

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.
  2. Streichung durch Schwärzen: h.
  3. Streichung: n.
  4. Streichung: die.
  5. Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.
  6. Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.
  1. Es folgen Einträge über einen Ratsbeschluss betreffend die Bürgeraufnahme und die Abhaltung eines Markts.