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SSRQ ZH NF I/2/1 284-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer

Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 284-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Urteil im Erbstreit der Kinder des Hans Kuster von Winterthur

1538 November 4.

Der Kleine Rat von Winterthur urteilt im Konflikt um das Erbe des Hans Kuster zwischen Rudolf Kuster, dem Vogt der vier Kinder des Verstorbenen und seiner letzten Ehefrau, einerseits und Hans Kaufmann, Baumeister, namens seiner Ehefrau, Hans Kuster und den Kindern des verstorbenen Mathis Kusters andererseits, dass die Kinder aus der letzten Ehe mit den Kindern aus erster Ehe teilen sollen. Die vier Kinder aus der letzten Ehe sollen 300 Pfund Haller mehr erhalten, wovon 100 Pfund für Erziehung und Lebensunterhalt des geistig behinderten Kinds verwendet und die übrigen 200 Pfund unter seinen drei Geschwistern aufgeteilt werden sollen. Die Kinder sollen ohne Beeinträchtigung ihres Vermögens erzogen werden.

  • Signatur: STAW B 2/8, S. 217 (Eintrag 1)
  • Originaldatierung: 1538 November 4
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 31.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Christoph Hegner

Bereits die Aufzeichnung des WinterthurerOrt: Stadtrechts von 1297 enthielt erbrechtliche Bestimmungen. Hinterliess ein Bürger Kinder aus mehreren Ehen, erbten diese gemeinschaftlich seine Liegenschaften («eigen»), sofern er keine Verfügung zugunsten einer der Mütter getroffen hatte (SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil III, Artikel 6). Witwen erbten das bewegliche Vermögen ihrer verstorbenen Ehemänner und erhielten das Nutzungsrecht am unbeweglichen Vermögen als Leibgeding (SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil III, Artikel 4). Zu diesem zählten nach der Rechtsaufzeichnung von 1497 auch die von Immobilien bezogenen Zinsen (SSRQ ZH NF I/2/1 170-1, Teil III, Artikel 3). Grundbesitz, den ein kinderloses Ehepaar gemeinsam erwarb, erbte der überlebende Partner respektive die überlebende Partnerin, die in die Ehe eingebrachten Liegenschaften fielen nach dem Tod beider an die Herkunftsfamilie zurück (SSRQ ZH NF I/2/1 7-1, Teil III, Artikel 6).

1526 und 1531, anlässlich der Neufassung der Rechtsaufzeichnung, wurde das Erbrecht reformiert. Einer Witwe stand neben ihrer Heimsteuer und Morgengabe nur noch ein Drittel des beweglichen Vermögens ihres Mannes zu (STAW URK 2157; SSRQ ZH NF I/2/1 260-1, Teil III, Artikel 4.3). Blieb ein Ehepaar kinderlos, sollte gemäss der Rechtsaufzeichnung von 1531 der gemeinschaftlich erworbene Grundbesitz nach dem Tod beider geteilt werden und an die Erbberechtigten aus der jeweiligen Herkunftsfamilie fallen (SSRQ ZH NF I/2/1 260-1, Teil III, Artikel 4.4). Väter beerbten ihre Kinder, wenn diese keine Nachkommen hinterliessen, gleiches galt für Geschwister, die von einem Vater abstammten. Mütter waren dagegen, anders als noch in der Rechtsaufzeichnung von 1526 vorgesehen (STAW URK 2157), nicht mehr erbberechtigt. Starben unverheiratete Personen, so wurde die Familie des Vaters bevorzugt behandelt. Bei gleichem Verwandtschaftsgrad fiel die Erbschaft an sie, waren die Angehörigen auf mütterlicher Seite einen Grad näher verwandt, wurde geteilt, erst wenn die Differenz zwei Verwandtschaftsgrade betrug, erbte die mütterliche Seite alles (STAW URK 2157; SSRQ ZH NF I/2/1 260-1, Teil III, Artikel 5).

Editionstext

Coram min heren kleinen raͤtenOrganisation: , actum
mentag vor MarthinoPerson: , anno 1538Originaldatierung: 4.11.1538

Zwischend Ruͦdolff CusterPerson: als vogte Hansen CustersPerson: , des alten, saͤligen
verlasnen vierMenge: 4 kinden, so er by der letsten frowen gehept, eins-
und Hans KuͦffmanPerson: , buwmeister, innamen siner husfrowen,
Hans CusterPerson: und Mathis CustersPerson: saͤligen verlasnen kinden anderttheils
ist erkent, das Hansen CustersPerson: saͤligen letsten frowen kind soͤlind
mit der ersten frowen kind an irs vaters guͦt zuͦ glichem theyll
gan. Doch soͤlle den vierMenge: 4 kinden von der lestenn frowen haͤr
iijc  halerWährung: 300 Pfund zuͦ einem vortheil werden, darvͦn soͤlle dem dorethen
kind verlangen und werden jc  halerWährung: 100 Pfund , darmit und es, dwyl es
ein thor sig, destbas erzogen und erhalten werden moͤge, und
die uberigen ijc  halerWährung: 200 Pfund solind den überigen drigenMenge: 3 kinden warten.
Doch das die kind one schweinung1 und abgang ires guͦtz soͤlind
erzogen werdenn.

Anmerkungen

    1. Verminderung (Idiotikon, Bd. 9, Sp. 1888).