SSRQ ZH NF I/2/1 289-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 289-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestrafung des Ulrich Frei von Winterthur wegen Steuerhinterziehung
1544 März 19.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/8, S. 231
- Originaldatierung: 1544 März 19 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 31.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Der Bürgereid beinhaltete unter anderem die Selbstverpflichtung, Vermögens- und Verbrauchssteuern fristgemäss zu bezahlen (Eidformel: winbib Ms. Fol. 241, fol. 1r-v; STAW B 3a/10, S. 1-2). Wer Steuern hinterzog, machte sich daher des Eidbruchs schuldig. Zur städtischen Strafpraxis in diesen Fällen vgl. Isenmann 2012, S. 541-542. Manche Delinquenten entgingen durch Ausweisung aus der Stadt einer Körper- oder Todesstrafe, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 73-1.
Editionstext
ActumKorrigiert aus: Corama kleinen raͤtenOrganisation: , actum mitwuchen vor letare mitfasten, anno etcAbkürzung 1544Originaldatierung: 19.3.1544
Anmerkungen
- Korrigiert aus: Coram.↩
- Streichung: felschlich.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: ges.↩
- Streichung: etlichen.↩
- Streichung: als durch.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung, unsichere Lesung: der.↩
- Streichung, unsichere Lesung: fel.↩
- Streichung: einen.↩
- Streichung: b.↩
- Streichung: darin er ouch.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: sy mine heren.↩
- Hier folgt irrtümlich ein Einfügezeichen.↩
- Zur Steuerpraxis in WinterthurOrt: vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 86-1 und SSRQ ZH NF I/2/1 266-1.↩
- Wer freiwillig oder gezwungenermassen aus der Stadt zog, musste in der Regel eine Abzugsgebühr von 20 Prozent seines Vermögens zahlen, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 269-1.↩
Regest