SSRQ ZH NF I/2/1 3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur, Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur, Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Genehmigung des Bischofs von Konstanz für den Frauenkonvent in Winterthur, nach der Augustinerregel zu leben und die Priorin zu wählen
Oktober 1260.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 3
- Originaldatierung: Oktober 1260 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 21.0 × 21.0 (Plica: 4.0 cm)
- 1 Siegel:
- Bischof Eberhard von KonstanzPerson: , Wachs, spitzoval, angehängt an Fäden, beschädigt
- Sprache: Latein
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Edition
Regest
- REC, Bd. 1, Nr. 2029 (nach B)
Weitere Überlieferungen
- Signatur: STAW B 1/5, fol. 7r-v
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (B)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 25.0 × 35.0
- Sprache: Latein
Kommentar
In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatten sich Beginen in WinterthurOrt: niedergelassen. Ihre Vorsteherin Willebirg von HünikonPerson: übersiedelte chronikalischen Aufzeichnungen zufolge mit einigen Frauen nach DiessenhofenOrt: und wurde später Priorin des neugegründeten Klosters St. KatharinentalOrganisation: . Dieses Kloster verkaufte im Jahr 1260 Grundstücke in HettlingenOrt: und AdlikonOrt: an die Schwestern in WinterthurOrt: , vgl. HS IX/2, S. 759-760, 763-764. Bald darauf erlangten diese die vorliegende Genehmigung des Bischofs von KonstanzOrt: , nach der Augustinerregel zu leben und eine Priorin zu wählen. Zur Verpflichtung religiöser Frauengemeinschaften auf die Augustinerregel vgl. HS IV, Bd. 5, S. 48-49. Der WinterthurerOrt: FrauenkonventOrganisation: wurde nicht in den DominikanerordenOrganisation: inkorporiert, zum kirchenrechtlichen Status derartiger Gemeinschaften vgl. Wehrli-Johns 2008, S. 82-83. Erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts durften die WinterthurerOrt: Schwestern gemäss päpstlichem Privileg in der Öffentlichkeit die Ordenstracht der Dominikanerinnen tragen, vgl. HS IV, Bd. 5, S. 1008.
Die führenden Kreise der Stadt unterstützten und förderten den Konvent, beanspruchten aber auch gewisse Aufsichtsfunktionen und kontrollierten die Vermögensverwaltung, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 10-1. Zur Rolle des städtischen RatsOrganisation: bei der Gründung klösterlicher Gemeinschaften vgl. Wehrli-Johns 1980, S. 156-157. Schwestern, die gegen die Regeln des KonventsOrganisation: verstiessen und das klösterliche Leben aufgaben, sollte die städtische Obrigkeit im Auftrag des Bischofs verhaften und zurückbringen, vgl. Niederhäuser 2014, S. 172, 174; HS IV, Bd. 5, S. 1010-1011; Hauser 1906, S. 17-18.
Editionstext
Regest