SSRQ ZH NF I/2/1 55-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, par Bettina Fürderer
Citation : SSRQ ZH NF I/2/1 55-1
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Vergleich zwischen dem Abt von Petershausen und einem in Winterthur wohnhaften Eigenmann des Klosters vor dem Schultheissen von Winterthur
1424 janvier 17.
Description de la source
- Cote : StAZH C II 16, Nr. 287
- Date : 1424 janvier 17 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 22.5 × 12.5
- 1 sceau :
- Schultheiss Hans von SalPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, endommagé
- Langue : allemand
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Regest
- URStAZH, Bd. 5, Nr. 6609
Commentaires
Die Leibeigenschaft war mit gewissen Dienstpflichten, Abgaben wie dem Fasnachtshuhn, eherechtlichen sowie erb- und vermögensrechtlichen Restriktionen und Einschränkungen der Freizügigkeit verbunden. So hatte der Leibherr nach dem Tod seiner Eigenleute Anspruch auf das beste Stück Vieh oder das beste Gewand. Heirateten Eigenleute trotz des Verbots Leibeigene anderer Herren, fiel ihm ihre gesamte Hinterlassenschaft zu. Oftmals war das Leibeigenschaftsverhältnis und die daraus resultierenden Pflichten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu den Auswirkungen der Leibeigenschaft vgl. HLS, Leibeigenschaft; Ulbrich 1979, S. 281-285. Zu den Formen der Leibeigenschaft auf der ZürcherLieu : Landschaft vgl. Kamber 2010, S. 70-75.
Nach der WinterthurerLieu : Rechtsaufzeichnung von 1264 sollten Eigenleute innerhalb der Bürgerschaft, die Jahr und Tag nicht zurückgefordert worden waren, von allen Dienstpflichten gegenüber ihren Herren befreit sein. Das Fallrecht gegenüber Einwohnern der Stadt wurde einem Herrn nur zugestanden, wenn seine Leute keine Erben hinterlassen hatten. Einschränkungen in der Wahl des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgrund des Standes oder der Herrschaftsverhältnisse der Betreffenden schloss das Stadtrecht explizit aus (SSRQ ZH NF I/2/1 5-1, Artikel 5, 8 und 10).
Texte édité
Annotations
- Corrigé de : gwonhait.↩
- Bereits im folgenden Jahr erlangten Margarethe RüstPersonne : und Hans WellenbergPersonne : , ein Eigenmann der Herzöge von ÖsterreichOrganisation : , mit städtischer Unterstützung die Zustimmung des Abts zu ihrer Eheschliessung. Kinder aus dieser Verbindung sollten dem Kloster PetershausenLieu : Organisation : gehören (StAZH C II 16, Nr. 288; Regest: URStAZH, Bd. 5, Nr. 6734). Zur Frage der Zugehörigkeit der Kinder aus Ehen von Leibeigenen unterschiedlicher Herren vgl. Sprandel 2005, S. 45-46; Müller 1974, S. 24, 36-38, 43-60.↩
Résumé