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SSRQ ZH NF I/2/1 78-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer

Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 78-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Einführung einer Kopfsteuer in Winterthur

1448 September 22.

Beide Räte der Stadt Winterthur beschliessen, dass von jetzt an bis auf Widerruf jede Person, die älter als 12 Jahre alt ist, in der Stadt ansässig ist oder ausserhalb wohnt und zu ihr gehört, eine wöchentliche Steuer von 1 Pfennig zahlen soll.

  • Signatur: STAW B 2/1, fol. 110v (Eintrag 3)
  • Originaldatierung: 1448 September 22
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 31.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Hans Engelfried

In WinterthurOrt: wurden Haushalte mit einer Vermögenssteuer belegt (SSRQ ZH NF I/2/1 266-1) und Verbrauchssteuern auf Wein und Getreide erhoben (SSRQ ZH NF I/2/1 267-1). Bei Bedarf wurde darüber hinaus eine ausserordentliche Kopfsteuer angesetzt wie in den 1440er Jahren, als die Stadt hochverschuldet und durch kriegerische Ereignisse bedroht war. Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten, die aus Pfandgeschäften der Herzöge von ÖsterreichOrganisation: resultierten, belasteten damals Ausgaben im Zusammenhang mit dem Alten Zürichkrieg (vgl. HLS, Alter Zürichkrieg) den städtischen Haushalt. In WinterthurOrt: waren habsburgischeOrganisation: Truppen stationiert, wiederholt war ein städtisches Aufgebot im Einsatz und man lieferte Proviant. Zu dieser Krisensituation vgl. Niederhäuser 2006a. Auch andernorts wurden damals Kopfsteuern eingeführt, vgl. Landolt 2007, S. 110-118.

Editionstext


Anno etcAbkürzung xlviijvo dominica post MathiePerson: Originaldatierung: 22.9.14481 hant beide
raͤte
Organisation:
, der kleinOrganisation: und der groß, die viertzig, ze WintterthurOrt: Organisation: ,
geordent und uffgesetzt durch der statt anligende
notdurfft willen, das ein yegkliche person, sy sie
geistlich2 oder weltlich, frow oder mann, so denn u̍ber
zwoͤlff jar altAlter: 12 Jahre und zuͦ WintterthurOrt: wonhafft
oder ußwendig und inen zuͦgehoͤrende ist, alle
wuͦchen wuͤchenlich
Wiederholte Zeitspanne: 1 Woche
einen phenphenningWährung: 1 Pfennig geben sol.
Und sol ouch also bestan uff der raͤtenOrganisation:
widerruffen. Und ist ouch der phenning
uff disen tag angehept ze geben.

Anmerkungen

    1. Aufgrund der chronologischen Reihenfolge der Einträge scheint der Evangelist MatthäusPerson: und nicht der Apostel MatthiasPerson: gemeint zu sein.
    2. Gemäss kanonischem Recht waren Kleriker von weltlichen Steuern und Diensten befreit (privilegium immunitatis). Beruhte die Besteuerung von Geistlichen zunächst noch auf bilateralen Vereinbarungen, wurde die Steuerpflicht allmählich auf den Stadtklerus ausgedehnt, vgl. Isenmann 2012, S. 152-153, 616-619; Gilomen 2002a, S. 160-163; Moeller 1972, S. 196, 200-202, 217-218.