SSRQ ZH NF I/2/1 93-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 93-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Genehmigung der Statuten der Priesterbruderschaft an der Pfarrkirche in Winterthur durch den Bischof von Konstanz
1467 September 26. Konstanz
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 1161.1
- Originaldatierung: 1467 September 26 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 44.5 × 39.0 (Plica: 7.0 cm)
- 1 Siegel:
- Bischof Hermann von KonstanzPerson: , angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Latein
-
Regest
- REC, Bd. 4, Nr. 13335
Weitere Überlieferungen
- Signatur: EAF HA 318, S. 89
- Originaldatierung: 1467 September 26 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 32.0
- Sprache: Latein
- Signatur: STAW URK 1161.2
- Originaldatierung: 1467 September 26 Überlieferung: Übersetzung
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 45.0 × 31.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Bruderschaft war eine verbreitete berufsständische Organisationsform, die religiöse, soziale und karitative Ziele verfolgte, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1, Nr. 83. Auch an Pfarrkirchen schlossen sich Priester zu Bruderschaften zusammen, um ihre Interessen zu vertreten, die zahlreichen Messstiftungen zu erfüllen, das Totengedenken zu organisieren und durch interne Konfliktregulierung und Disziplinarmassnahmen äusserer Einflussnahme vorzubeugen. Zu den Priesterbruderschaften allgemein vgl. Prietzel 1995, S. 411-422; zu WinterthurOrt: vgl. Illi 1993, S. 144.
Die vorliegenden Statuten der WinterthurerOrt: PriesterbruderschaftOrganisation: wurden zwei Jahrzehnte später ergänzt und modifiziert und am 9. November 1488 durch Bischof OttoPerson: von KonstanzOrt: bestätigt. Anlass waren Differenzen zwischen den Kaplänen und dem Schultheissen und RatOrganisation: gewesen, die durch Graf Heinrich von MontfortPerson: , Domherr von KonstanzOrt: und AugsburgOrt: , Generalvikar Konrad WinterbergPerson: und den bischöflichen Kanzler Martin PremmingerPerson: beigelegt werden konnten (STAW URK 1643). Hierbei setzte sich die städtische Obrigkeit für die Stärkung ihrer Rechte und die des Rektors, für einen besseren Schutz der Gläubiger verstorbener Kapläne, für die Präzisierung der Anforderungen für den Bezug der Präsenzgelder und für die Belange Bedürftiger ein, die das übliche Stiftungskapital für eine Jahrzeit nicht aufbringen konnten. Die Kapläne protestierten gegen die ohne ihre Zustimmung erlassenen Statuten (STAW URK 1663). Der Streit währte jahrelang, bis sich beide Seiten im Jahr 1508 auf einen Kompromiss verständigen konnten (STAW URK 1922; STAW URK 1924). Zu den Einzelheiten vgl. Ziegler 1900, S. 26-28, 57-62. Das Vermögen der PriesterbruderschaftOrganisation: floss im Zuge der Reformation in den Armenfonds (STAW AM 177/8; SSRQ ZH NF I/2/1 236-1).
Editionstext
Anmerkungen
- Auslassung, ergänzt nach EAF HA 318, S. 89.↩
- Textvariante in EAF HA 318, S. 89: custodiendis.↩
- Auslassung in EAF HA 318, S. 89.↩
- Auslassung, sinngemäss ergänzt.↩
- Auslassung, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- In der deutschen Übersetzung lautet diese Phrase «in der pfarrkilchen ze WintterthurOrt: oder im spittalOrganisation: daselbs» (STAW URK 1161.2).↩
- Dieser Artikel wurde 1488 dahingehend präzisiert, dass im Todesfall eine allfällige Bezahlung der Ausstände bei Gläubigern Vorrang hatte vor der Entrichtung der Abgabe von 1 Gulden an die BruderschaftOrganisation: (STAW URK 1643).↩
- In den modifizierten Bestimmungen, die der Bischof von KonstanzOrt: am 9. November 1488 bestätigte, wurde an dieser Stelle eine Vorbehaltsklausel zugunsten der Rechte des Schultheissen und RatsOrganisation: eingefügt (STAW URK 1643).↩
- Der Prokurator oder Schaffner stammte zwar aus den Reihen der Mitglieder der BruderschaftOrganisation: , wurde aber gegenüber der städtischen Obrigkeit vereidigt (SSRQ ZH NF I/2/1 127-1).↩
- In der deutschen Übersetzung: «der im latt ze ader» (STAW URK 1161.2).↩
- Die modifizierten Bestimmungen von 1488 verlangten die Anwesenheit von Anfang bis Ende der Vigil als Bedingung für den Bezug der Präsenzgelder (STAW URK 1643).↩
- 1488 wurde dieser Artikel gestrichen (STAW URK 1643).↩
Regest