SSRQ SG III/4 161-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud
Citation : SSRQ SG III/4 161-1
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Erste Amtshandlung der Abgeordneten von Zürich die Landvogtei Sax und Forstegg betreffend
1615 mai 9 a. s. Schloss Forstegg
Description de la source
- Cote : StAZH A 346.3, Nr. 149
- Date : 1615 mai 9 a. s. Tradition : Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 21.0 × 32.0
- Langue : allemand
Commentaires
Kurz nach dem KaufTerme : der Freiherrschaft Sax-ForsteggLieu : (SSRQ SG III/4 158-1) durch ZürichOrganisation : wird am 25. April 1615 beschlossen, dass die drei Zürcher Gesandten, Bürgermeister RahnPersonne : , Statthalter KellerPersonne : und Bannerherr HolzhalbPersonne : , den neu gewählten LandvogtTerme : in die VerwaltungTerme : einführen sollen. Die Bewohnerschaft von Sax-ForsteggOrganisation : soll aus dem EidTerme : mit Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPersonne : entlassen werden und den neuen Herren huldigen. Zum UnterhaltTerme : des HaushaltsTerme : des neuen Landvogts sollen sie 14 oder 16 Kühe sowie zwei Pferde beitragen und dem Landvogt auch seine «übrige bestallung an räbenTerme : anstatt deß wynsTerme : wie auch an früchtenTerme : unnd annderm» übergeben. Die GüterTerme : , die der Landvogt nicht braucht, sollen sie verleihen (StAZH A 346.3, Nr. 170, S. 2). Auf diese Anweisungen nehmen die drei Gesandten von Zürich am 9. Mai in Forstegg die vorliegende Amtshandlung vor. Obwohl dem Landvogt neben obigem Einkommen jährlich diverse Schöffel an Weizen, Bohnen, Haber und drei Fuder Wein zugesprochen werden, genügen die Einnahmen für den Unterhalt nicht, weshalb sein Einkommen 1619 um das Doppelte an Weizen und Bohnen sowie um 30 Gulden erhöht wird (StAZH A 346.3, Nr. 201).
Zum Landvogt vgl. auch SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1.
Zu den zu Sax-Forstegg gehörigen Rechte und Güter vgl. SSRQ SG III/4 157-1 sowie das Handbuch zur Verwaltung der Herrschaft Sax-Forstegg von Landvogt Johannes UlrichPersonne : von 1755Date : 1755 (StASG AA 2 B 006, zum Handbuch siehe die Beschreibung in den Kommentaren sowie die Auszüge SSRQ SG III/4 232-1 [Weggeld, Zoll und Märkte]; SSRQ SG III/4 233-1 [Amtleute]; SSRQ SG III/4 234-1 [Gerichte]).
Texte édité
Actum zu VorstegkLieu d’origine : , den 9ten may anno 1615Date : 09.05.1615,
durch herrn burgermeister RahnenPersonne : ,
herrn statthalter KellernPersonne :
und herrn pannerherr HoltzhalbenPersonne :
innbysin herrn Fridrich Ludwigs, fryherrn
von der Hohen SaxPersonne : , und etlicher ambtlüthenTerme :
Erstlich sind dem vogtTerme : zu underhaltung zwentzigQuantité : 20 haubtTerme : allerley
vychsTerme : , hienach volgende güterTerme : zenutzen zeiget worden:
Das gut hinder dem schloßTerme : mit sambt dem gantzen waldTerme :
doran.
Ein stückli weydTerme : hinderm sennhußTerme : Lieu : .
Ein stuck gut der OberforstLieu : genannt.
Ein stuck genant das VeldLieu : .
Ein stuck gut sambt der WettistudenLieu : uff dem Undern
ForstLieu : .
Ein gut die WettiLieu : genannt, sambt dem UndernLieu : und Obern
BurstrietLieu : .
Ein stuck genant ButzenwinckelLieu : .
Ein stuck weid genant die FörstLieu : .
Und ein stuck stroüwiTerme : genant im Vom OrtlenLieu : , soll uff
alle güter gnug stroüwi geben.
Mitt dem fryherrn von der Hohen SaxPersonne : hatt man sich der ir ggnaden
a–1½ jarPériode : 1 année 6 mois langAjout au-dessus de la ligneb–a versprochnen1 erhaltung vierQuantité : 4 kügenTerme : und drygQuantité : 3 pferdenTerme : also
verglichen, das myner gnedigen herren vogt die BrülwißLieu : zu SaxLieu : hoüwen und embden laßen sölle, da c ir
ggnaden nach erkhandtnuß und schetzung ehrlicher lüthen zu der
erhaltung söllicher sibenQuantité : 7 haupten vychsTerme : hoüwTerme : , embdTerme : unnd
stroüwiTerme : gegeben werden. Was dann über diß an
hoüw und embd überblyben möchte, daßelbige sölle mynen
gnedigen herren und nit dem fryherrn zugehören.
Und auch alleCorrection au-dessus de la ligne, remplace : derd buwTerme : , was man nit inn die räbenTerme : thun müßte,
uff den güteren belyben und an khein ander ort gethaan
ald verkaufft werden.
Der mülliTerme : zu SaxLieu : halber hatt man sich mit Jacoben WolwendPersonne : ,
OtmarsPersonne : seligen sohn, also ingelaßen, das man demselben ein jar langPériode : 1 année für synen lohnTerme : , spyß und tranckTerme : zegeben, versprochen 52 Unité monétaire : 52 florins , da er alles das jhennige, so
der oberkeit von der mülli naher gebürt, thrüwlichCorrection au-dessus de la ligne, remplace : flyßige inn
einen kastenTerme : thun und niemandem dann irem vogt,
als wer von ime gwalt hatAjout au-dessus de la lignef, darvon nützit geben. Und
soll auch er die mülli flyßig und unklagbarlich versehen. Wann inn der mülli notwenige büwTerme : fürfielend, werdent myn gnedig herren dieselben inn irem
costen verrichten g–und ime auch von irem vogt
zu der mülli nach billigkeit
schmerTerme : ald schmaltzTerme : gebenAjout dans la marge de gauche–g laßen. Hieruf nun hatt ermelter
Jacob WolwendPersonne : synen veternTerme : Hans WolwendenPersonne : , den
baderTerme : von SaletzLieu : , zu einem trösterTerme : und bürgenTerme : gestelt,
der vor den verordneten herren der statt ZürichOrganisation : versprochen,
umb das jhenige, so syn veter verwarlosen möchte, gut
und tröster zesind.
Uß bedencklichen ursachen habent die verordneten herren nit gut
syn befinden khönnen, das die müllinenTerme : im SennwaldLieu : hürigs
jarsDate : 01.01.1605 – 31.12.1615 umb ein gwüßes verlichen werdind, sonders vogt
SchüchtzernPersonne : bevolchen, das er innbysin deß fryherrn und
etlicher ambtlüthenTerme : mit dem jetzigen knechtTerme : sich uff ein
jar langPériode : 1 année synes lohnsTerme : halber verglyche und die früchtTerme :
und anders, so von disern müllinen naher gefallen
möchte, zu myner gnedigen herren handen nemmen und
an gebürenden orten verrechnen. Und er dann auch
dem müllerTerme : anzeigen, das er by synem eydt sich gegen
mengklichem gebürlich halten und syn innemmen an gehörCorrection au-dessus de la ligne, remplace : bürhende ort thun sölle.
Der hofTerme : GardisLieu : ist uff ein jar langPériode : 1 année umb 157 Unité monétaire : 157 florins verlichen worden.
gnedigen herren Salomon BöschenPersonne : , landtshauptmanTerme : , zukauffen gegeben, der soll darvon jerlich 7½ Unité monétaire : 7.5 florins zinß
geben.
Die BurstLieu : - und MüllersmäderLieu : sind landtshaubtman BöschenPersonne :
und dem landtweibelTerme : ein jar langPériode : 1 année umb 30 Unité monétaire : 30 florins gelichen
worden, mitt dem geding, das sy alles hoüwTerme :
und embdTerme : , so innert dem zun uff den güteren, verätzenTerme :
und laßen. Was i aber ußert dem zunTerme : were,
da mögind sy darvon den halben theil hinweg
fhüren.
Den 9.ten may 1615Date : 09.05.1615
Annotations
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Suppression : dann.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : der.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : flyßig.↩
- Ajout au-dessus de la ligne.↩
- Ajout dans la marge de gauche.↩
- Correction au-dessus de la ligne, remplace : bür.↩
- Suppression : fürh.↩
- Suppression : üb.↩
- Suppression : m.↩
- Vgl. die Kaufurkunde SSRQ SG III/4 158-1.↩
Résumé