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SSRQ SG III/4 177-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 177-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Ehe- und Sittenmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg

1642 September 24 a. S.

Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:

1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.

2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.

3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.

4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.

5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.

6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.

7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.

8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.

9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.

10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.

11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.

12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.

13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.

14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.

15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.

16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.

17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.

18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.

19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.

20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.

21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.

22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.

Sekretsiegel der Stadt Zürich

  • Signatur: StAZH A 346.4, Nr. 135, S. 1–8
  • Originaldatierung: 1642 September 24 a. S.
  • Überlieferung: Aufzeichnung (3 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Stadtschreiber

  1. Das folgende Ehe- und SittenmandatBegriff: wird gleichzeitig mit einem erneuerten LandmandatBegriff: erstellt, in dem in Artikel 28 auf ersteres verwiesen wird (SSRQ SG III/4 176-1, Art. 28). Das sogenannte erneuerte LandmandatBegriff: von 1642Datum: 1642 (SSRQ SG III/4 176-1) bezieht sich in einigen Artikeln auf die 1615Datum: 1615 von ZürichOrganisation: übernommene «Polizeiordnung und Mandat» von Friedrich Ludwig von Sax-HohensaxPerson: von 1609Datum: 1609 (SSRQ SG III/4 153-1, vgl. auch den Kommentar).

    Das Ehe- und Sittenmandat von 1642Datum: 1642 unterscheidet sich deutlich von der Polizeiordnung von 1609Datum: 1609 (SSRQ SG III/4 153-1) bzw. 1615Datum: 1615 (StASG AA 2 A 3-4), weshalb es hier ediert wird. Zum Landrecht von 1627Datum: 1627 vgl. SSRQ SG III/4 166-1.

  2. Zu den Mandaten für Sax-Forstegg vgl. auch SSRQ SG III/4 176-1; EKGA Salez 32.01.32, Sitte und Moral.

Editionstext


Wir, der burgermeister und
rath der statt Zürich
Organisation:
, thund khund hiemit,
als dan wir umb pflantzung willen eines
ordenlichen wesens by unseren gethrüwen,
lieben underthonen der herschafften Sax und
Vorsteck
Ort:
Organisation:
eine nothurfft syn befunden, in sachen
die heilige eeBegriff: und erbarkeitBegriff: , auch etwelliche
andere betreffendt, gewüsse sazungBegriff: und
ordnungenBegriff: zumachen. Darnach so wol unsere
nachgesezten von beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßBegriff: zurichten
wüsse, daß wir hieruf mit wolbedachtem
rath vorderist zu befürderung der ehren gottes
und demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet habend, namlich:

Diewyl uß den unzytigen ehenBegriff: vil ungutte
sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede,
so in heiligen ehestandBegriff: zutretten begehrt, nach
anruffung bevorderst göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:
Begriff:
Zum vordersten, daß alle die jenigen, so
nach vatterBegriff: und mutterBegriff: oder vögtBegriff: habent,
sy seyen man oder wybs persohnenBegriff: , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung
sich nit verhüratenBegriff: nach einiche winckel
ehe
Begriff:
hinderrugs solcher, ihrer elterenBegriff: und vögten,
machen.
Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen begehrend, in sich selbsten gahn, [S. 2]Seitenumbruch
ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen
religionBegriff: ergriffen, dessglychen, ob sy ihr gebührend
manbarBegriff: alterBegriff: erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme
mittelBegriff: habint, sich und die ihrigen mit gott
und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das solche nit allein mit
allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und
unzytige ehen widerumb ufzuhebenBegriff: und abzuschaffen.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Insonderheit aber soll allen den unserigen
abgestricktBegriff: und verbotten syn, sich gegen unbekhandten, frömbdenBegriff: persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und ohnbesinter wyse,
wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen;
inmaassen, daß auch in sollichen fählen
die schwängerungBegriff: das ehlich versprechenBegriff:
nit soll gültig machen.Begriff:

Item sollent kein persohnen, so ein anderen
im dritten gradBegriff: der bluttfründtschafftBegriff: und
im anderen glid der maagschafftBegriff: oder nächer
verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen
mögen. Auch im vierthalben grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft
gehöriger orten gefraget werden.Begriff:

Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen
werent, dieselben by zyten eroffnet werden
könnint, so soll khein ehliche ynsägnungBegriff: nit
beschechen, es sygent dan die verlobten ehlüttBegriff: [S. 3]Seitenumbruch
acht tagZeitspanne: 8 Tage vor der angesechnen hochzytBegriff: in ihrer
ordenlichen pfarrkirchenBegriff: offentlich ab der canzelBegriff:
verkhündt worden.Begriff: Begriff:

Auch sollent alle junge, angehende eelüthBegriff:
vor der verkhündungKorrektur am linken Rand, ersetzt: ynsegnunga ihrer verlobten eeBegriff: sich vor
ihrem ordenlichen pfarrerBegriff: gebürlich stellen, von
demselben in hauptpuncten christenlicher
religion und sonderlich vom ehestandBegriff: nach notturft
erforschet und underrichtet werden b. Als dan
die zusammen-gebung auch erfolgen mögen.

Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender
formb in ehliches versprechenBegriff: gegen ein anderen
yngelassen, ihrem kilchgangBegriff: zu der offentlicher
bestetigung befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenZeitspanne: 6 Wochen ald zween
monaten
Zeitspanne: 2 Monate
ze vollziechen haben.Begriff:

Welliche aber vor dem offentlichen kilchgangBegriff:
sich fleischlich mit ein anderen vermischendBegriff: ,
die sollent jedes in sonderheit umb v  ₰Währung: 5 Pfund
gestrafft und ihnen khein offentliche hochzytBegriff:
in dem wirtshußBegriff: , sonder allein der kilchgang
by den gewohnlichen wochenpredigenBegriff: gestattet
werden. Der gestalt, daß die frauwBegriff: an statt
deß kranzesBegriff: einen schleierBegriff: ufsezen und
tragen cd–und darzu ihnen beiden ihren fehler von e–dem pfarrer deß orts in bysyn der eltistenBegriff: undersagt werden solle.Hinzufügung am unteren Rand–e –d Begriff: Begriff:

Diewyl auch bishar mit den morgensuppenBegriff:
vor den hochzytlichen kilchgängenBegriff: vil unordnung getriben worden, in dem man sich
angesezt hatt zu essen und trinckenBegriff: , nit nur
allein mit angehender eelüthenBegriff: unnöttigem,
grossem kostenBegriff: , sonder auch dardurch die predigenBegriff: [S. 4]Seitenumbruch
wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche
toll und vollBegriff: by den predigen erschynen,
daß sy zum gotts dienstBegriff: und gebettBegriff: untugenlich worden, so sollent solche übermessige
morgensuppenBegriff: aberkhendt, nitt weniger
daß unnöttige brutt ufhaltenBegriff: , kettenenspannenBegriff: und unverschampte geltguzlenBegriff: .
Auch die lyren frauwenBegriff: , gygerBegriff: und
andere frömbde spillütBegriff: verbotten syn,
alles by straffBegriff: 5  ₰Währung: 5 Pfund .Begriff: Begriff:

Und wan von jenigen, so allbereit in der eheBegriff:
mit ein anderen lebent, das eine eementschBegriff:
todes verscheidetBegriff: , solle der überblybende wittlingBegriff: vor sechs wuchenZeitspanne: 6 Wochen und die wittfrawenBegriff:
vor einem halben jahrZeitspanne: 6 Monate sich nit widerumb
verehlichenBegriff: mögen.Begriff: Begriff: Begriff:

Demnach allen gemeiner zuchtBegriff: und ehrbarkeitBegriff:
zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen,
so söllent von jetlicher gKorrektur überschrieben, ersetzt: gfemeind g–oder kilchöriBegriff: Hinzufügung am linken Rand–g in gegenwart und bysyn unsers vogtsBegriff: und deß pfarrersBegriff:
zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende h 1 männer i–in der kilchenBegriff: Hinzufügung am linken Rand–i erweltBegriff: , in hernach verzeichneten eidBegriff: 2 durch gedachten, unseren vogt
offentlich genommen und alß verordnete ehegaumerBegriff: und mit ufsecherBegriff: zu erstattung
ihrer pflicht alles ernst vermannet werden. Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte
ihr geschworner eid uswyst, nebent einem
herren pfarrherrBegriff: schuldig und verbunden syn, [S. 5]Seitenumbruch
wan ihro zwey uß einer gKorrektur überschrieben, ersetzt: gjemeind oder uß
zwohen gmeindenBegriff: ehlichen versprechensBegriff:
oder byschlafsBegriff: halber in verdacht und lümbdenBegriff:
khomment, dieselben für sich k–in das pfarrhußBegriff: Hinzufügung am linken Rand–k bescheiden, ihre
handlung zuvernemmen. So nun die zwey
einanderen gichtig sind und sonst khein span
fründtschaft halben oder andere irrung
hatt, mag ihnen die verehligungBegriff: zugelassen
werden und die abstraffungBegriff: umb die ehezytigen byschleffBegriff: (wo der erfolgt) von
dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder
beide deß nit anredBegriff: und aber in einen
starcken lümbdenBegriff: sind, so soll der pfarrerBegriff:
dasselbig wachsen lassen an unser statt
ZürichOrt: ehegrichtBegriff: und deß nacher fehrneren
bevelchs nachrichtlich erwarten.

Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen ehenBegriff: erwachsent, sollen dieselben erlstlich durch mittel
deß pfarrersBegriff: allein, darnach der ehegaumerenBegriff: und drittens durch mittel
deß stillstandtsBegriff: und zuthun unsers vogtsBegriff:
zuversumen understanden werden. Wo es
aber nüt fruchten möchte, soll der sachen nothurft gedacht unser ehegrichtBegriff: m–durch einen pfarrer desselben ortsHinzufügung am linken Rand–m berichtet und
was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.3 Begriff: Begriff: Begriff:

Wan einmahlen zwüschend zweyen ein
eheliches versprechen beschechen, hernacher
aber der rüwen uff dem ein ald anderen [S. 6]Seitenumbruch
theil kompt, solle derglychen versprechen von
niemanden eigens gewalts uffgehebt, sonder
der sachen gestaltsame an unser eegrichtBegriff: ZürichOrt:
geschriben und darüber bescheids erwartet werden.

Und da es sich fügte, das in einer ehesachBegriff: man
khundtschaftenBegriff: mangelbar were, soll die ynnahm
durch unseren vogtBegriff: beschechen und mit synem
sigel verwahrt an unser ehegrichtBegriff: uberschickt
werden.

Was auch jewylen von unserem ehegrichte
für erkhandtnussen ergehent, söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins
werck gerichtet und gebührend vollstreckt
werden.Begriff:

Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrBegriff:
sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und
grundtlichen berichts, welche gradBegriff: in der
bluttsfründtschafftBegriff: , maag-Begriff: ald schwägerschafftBegriff: erloubt oder verbotten, auch dessen
ihre pfarrkinderBegriff: nebent der canzelBegriff: zu
ihrem dest besseren verhalt erinnerlich
verstendigen.

Item, in fürfallenden eespänenBegriff: sollen
zu vermydung grossen uncostensBegriff: die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam ehegerichtBegriff:
nach ZürichOrt: gewisen, sonders beforderist deß
handels grundtliche beschaffenheit n–vom pfarrerHinzufügung am linken Rand–n dahin über
schickt und der von dannen ynlangenden
meinung wyters gehorsamlich nachkommen
werden.Begriff:
[S. 7]Seitenumbruch
Und welche persohnen von unserem ehegrichtBegriff: gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen
haben, umb selbiger verbrechen willen.Begriff:

Es sollen sich auch pfarrerBegriff: und eegaumerBegriff:
wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen
die minste geschenckBegriff: nit nemmen thügendt.Begriff:

Über daß ist auch unser will und meinung,
daß der stillstandBegriff: oder kilchenzuchtBegriff: alle
monat
Wiederholte Zeitspanne: 1 Monat
in jeder pfarrkirchenBegriff: in bywesen
der eltestenBegriff: o–von dem pfarrerBegriff: Hinzufügung am linken Rand–o solle gehalten und was wider
gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt.
Da es aber nit bescheche, unserem vogte
geklagt und durch ihne mit oberkeitlichem
ernst abgeschaffet werden. Damit auch die
p–haltung derHinzufügung am linken Rand–p stillständenHinzufügung oberhalb der ZeileqBegriff: mit desto besserem ansechen
bescheche, ist unser meinung, daß unser
vogteBegriff: , wo es je syn gelegenheit zugibt, r–denselben auchHinzufügung oberhalb der Zeile–r bywohnen und s–die in ihrerKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: in syner–s würde erhalten t. u–Auch
nit alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte ordnungBegriff: alle v–
darzu verordnete vor der gantzen versammlungBegriff: offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigBegriff: allen gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet, sonder ein solches so offt beschechen solle, alß
nüwe eegoumerBegriff: erweltBegriff: werdent. Begriff:
Hinzufügung am unteren Rand
–v –u
4
Sidtenmahlen fehrners die wittwenBegriff:
und weisenBegriff: allen oberkeiten sonderbahr
angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher
will, daß uff absterben der elterenBegriff: ihre
verlassenschafftBegriff: durch zuthun unsers vogts
ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man
umb gebührliche belohnung bevogtetBegriff: , von [S. 8]Seitenumbruch
wellichem alle jahrZeitspanne: w–oder ufsHinzufügung oberhalb der Zeilex lengst alle 2 jahrZeitspanne: –w in bywesen der kinderenBegriff: nechsten verwandtenBegriff: formbklichen
rechnungBegriff: erforderet und was er schuldig
blybt, in ein hierzu sonderbahr geordnet
und in oberkeitlichen handen behaltendes
abscheidbuchBegriff: inkhünftiger nachrichtung
abschrifftlichen getragen werden.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
y–
Obwellichem allem dan unser yngangs genanter
burgermeisters und raths der statt ZürichOrganisation: bevelch,
will und meinung ist, das von den unseren
in unseren herschafften Sax und VorsteckOrt: flysig und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die fehlbaren
gesträfft, daß auch diß, unser mandathBegriff: , zu gewüßer
zyt im jahr in allen kirchenBegriff: offentlich verlässen
werde, damit sich mengklicher darnach dest baßBegriff: zurichten
und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.
Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganisation:
secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten
tag deß monats septembris, von der geburt
ChristiPerson: , unsers lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert viertzig und zwej jahr
Originaldatierung: 24.9.1642 ()
.
–y[...]Vgl. SSRQ-SG-III_4-178-1z5
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
19. MandatBegriff: und ordnungenBegriff: für
die herrschafft SaxOrt: , die eesachenBegriff: ,
monatliche kilchenständ, bevogtenBegriff: der witwenBegriff: und weisenBegriff:
betreffend, 1642Datum: 1642 aa

Anmerkungen

  1. Korrektur am linken Rand, ersetzt: ynsegnung.
  2. Streichung: söllint.
  3. Streichung: sollen.
  4. Hinzufügung auf Zeilenhöhe.
  5. Hinzufügung am unteren Rand.
  6. Korrektur überschrieben, ersetzt: g.
  7. Hinzufügung am linken Rand.
  8. Streichung: q.
  9. Hinzufügung am linken Rand.
  10. Korrektur überschrieben, ersetzt: g.
  11. Hinzufügung am linken Rand.
  12. Streichung: n.
  13. Hinzufügung am linken Rand.
  14. Hinzufügung am linken Rand.
  15. Hinzufügung am linken Rand.
  16. Hinzufügung am linken Rand.
  17. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  18. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  19. Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: in syner.
  20. Streichung: solle.
  21. Hinzufügung auf Zeilenhöhe.
  22. Hinzufügung am unteren Rand.
  23. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  24. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  25. Hinzufügung unterhalb der Zeile von anderer Hand.
  26. Vgl. SSRQ-SG-III_4-178-1.
  27. Streichung: vom septemberi 1642.
  1. Gestrichenes Zeichen für eine Ergänzung am linken Rand.
  2. Vgl. den Eid in SSRQ SG III/4 178-1.
  3. Vgl. auch die Ausführungen von Landvogt Johannes UlrichPerson: in seinem Verwaltungshandbuch von 1755Datum: 1755 zu den Sittenwächtern (StASG AA 2 B 006, S. 77–79) und zum Ehegericht (SSRQ SG III/4 234-1).
  4. Der Artikel ist wörtlich aus dem allgemeinen Mandat ausgezogen (SSRQ SG III/4 177-1, Art. 14).
  5. S. 9–10 enthält den Eid der Sittenwächter (Ehegaumer) der Landvogtei Sax-Forstegg (SSRQ SG III/4 178-1).