SSRQ SG III/4 234-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 234-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Beschreibung der Gerichte in der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich
1755.
Stückbeschreibung
- Signatur: StASG AA 2 B 006, S. 80–97
- Frühere Signatur: StASG AA 2 B 6
- Originaldatierung: 1755 (Ohne Monat und Tag.) Überlieferung: Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 19.5 × 24.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Der Auszug über die Gerichtssituation in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: stammt aus dem VerwaltungBegriff: shandbuch von Johannes UlrichPerson: , der von 1746Datum: 1746 bis 1755Datum: 1755 Landvogt von Sax-ForsteggOrt: war (auch Handbuch der «Saxer Kommlichkeiten» genannt). Das Handbuch ist nicht datiert, doch aus dem Inhalt wird ersichtlich, dass UlrichPerson: das Handbuch rückblickend am Ende seiner RegierungszeitBegriff: für seinen Nachfolger verfasst haben muss: So schreibt er z. B., dass in seiner gesamten Regierungszeit nur zwei KaufgerichteBegriff: einberufen worden seien, oder er erachtet eine ausführliche Beschreibung des EhegerichtsBegriff: für unnötig, da der neue Landvogt zwei Jahre im ZürcherOrt: Ehegericht gesessen habe.
Das Handbuch ist mit 134 Seiten sehr umfangreich und eine wichtige Quelle zur landvögtlichen Verwaltung der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: . UlrichPerson: beschreibt nicht nur die einzelnen GerichteBegriff: der Herrschaft, sondern auch die zum SchlossBegriff: gehörigen GüterBegriff: , HöfeBegriff: , AlpstösseBegriff: , MühlenBegriff: , BächeBegriff: und HoheitsrechteBegriff: wie WildbannBegriff: , FischereiBegriff: , ZölleBegriff: auf Waren, auf Jahr-Begriff: und WochenmärkteBegriff: sowie auf Vieh (SSRQ SG III/4 232-1), FälleBegriff: , FrondiensteBegriff: , ZehntenBegriff: , SchulenBegriff: , UngeldBegriff: , MesmerdienstBegriff: , WahlBegriff: der AmtleuteBegriff: , GemeinderechnungenBegriff: , LandvogteirechnungBegriff: usw. Die detaillierten Schilderungen wie Zeit- oder Ortsangaben, Sitzordnungen, Teilnehmer, Mahlzeiten oder Sitzgelder sowie die Beschreibungen über das persönliche Vorgehen und Verhalten in gewissen Situationen lassen zwar die einen oder anderen Angaben missen, doch gehen die Informationen weit über die üblichen Verwaltungsordnungen hinaus und geben viele wertvolle Hinweise auf die VerwaltungspraxisBegriff: im Alltag. Die Einträge zu den Mühlen sind ausführlich dargestellt bei Reich, 1999, S. 182–183. Zu den herrschaftlichen Gütern und Rechten vgl. auch das Verkaufsurbar (SSRQ SG III/4 157-1) sowie den Verkaufsbrief von 1615 (SSRQ SG III/4 158-1).
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Die Beschreibung des ZeitgerichtsBegriff: ist sehr detailliert, doch fehlen genaue Angaben über die Zahl der Richter (ebenso beim Hochgericht). Anhand der Sitzordnung sowie der Angabe von 19 Personen, die nach der Gerichtsverhandlung an der MahlzeitBegriff: teilnehmen, kann man die Anzahl der RichterBegriff: rekonstruieren. Im GerichtBegriff: sitzt der LandvogtBegriff: , der LandammannBegriff: zu seiner Linken, der LandschreiberBegriff: zu seiner Rechten und der LandweibelBegriff: zwischen Landvogt und Landammann. Am Essen nehmen zusätzlich die beiden FischerBegriff: sowie der ZöllnerBegriff: teil; demnach sitzen 12 Richter im Gericht, da das Essen für 19 Personen ausgerichtet wird. Die Zusammensetzung des Gerichts ist wohl dieselbe wie im HochgerichtBegriff: mit 13 Richtern (ohne den Richter aus LienzOrt: , das nur hochgerichtlich zur Herrschaft gehört), vgl. dazu den Kommentar in SSRQ SG III/4 241-1.
Bereits unter den FreiherrenBegriff: von Sax-HohensaxOrganisation: findet jährlich im Mai ein ZeitgerichtBegriff: statt, an dem die AmtleuteBegriff: die busswürdigen Personen bekannt geben und die RichterBegriff: deren BusseBegriff: und StrafeBegriff: bestimmen (StASG AA 2 A 3-9-1). Kurz nach dem KaufBegriff: der Herrschaft übergibt ZürichOrganisation: 1616Datum: 1616 dem LandvogtBegriff: jedoch das alleinige Recht, strafwürdige Personen zu büssen. Dazu kann er bei Bedarf Amtleute und Richter beiziehen, doch die Busse bestimmt er alleine (StASG AA 2 A 3-9-1). Wie die Ausführungen von Ulrich zeigen, besteht das ZeitgerichtBegriff: zusammen mit dem landvögtlichen BussengerichtBegriff: in etwas anderer Form weiter; beide werden am gleichen Tag im April oder Mai abgehalten: Im verbannten Zeitgericht wird vor Beginn der Verhandlungen zuerst das BussenverzeichnisBegriff: verlesen, danach tritt der Landvogt ab und der LandammannBegriff: übernimmt als Vorsitzender die Verhandlungsführung. BussenBegriff: werden im ZeitgerichtBegriff: nur noch vereinzelt bei Ungehorsamkeiten zum Unterhalt von ZäunenBegriff: oder GräbenBegriff: ausgesprochen. Der Betrag von 24 Gulden für die Mahlzeiten beider Gerichte erscheint in den Landvogtrechnungen unter dem Posten «Ußgegeben cösten, so über das zeitBegriff: und bussen grichtBegriff: ergangen: 24 Währung: 24 Gulden ist über daß zeit und bussengricht ergangen für daß morgen, mittag und nachteßen» (so z. B. 1739 StASG AA 2 B 063, S. 27). Zum Herrschaftsgericht und zum Hochgericht vgl. auch SSRQ SG III/4 241-1; SSRQ SG III/4 149-1; zum Ehegericht SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 211-1, Art. 11.
Editionstext
[...]Editorisch irrelevant a–§ 30Hinzufügung am linken Rand–a Nach bestmöglichster beschreibung nun alles deßen, was ein herrIn der Vorlage: hr1 landtvogtBegriff: anfangs seiner regierungBegriff: theils zu verlichen, theils zu belöhnen, theils aber auch zu besetzen und zu bestellen habe, folget nun, was ein herr landtvogt b so wohl in seinen regierungs-, alß auch in c dennen haußsachen zu beobachten habe: Da aber die regierungs-sachen von sehr ungleichen und ungewüßen vorfählen sind, so ist gantz natürlich, daß sich hierüber nicht viel eigentliches bestimmen laße und ich mich deßetwegen mit einer superHinzufügung oberhalb der Zeiledficiellen andeütung benüegen müeße.
EhegerichtBegriff:
Einem herr landtvogtBegriff: gehörret dann bevorderest das præsidiumBegriff: im ehegrichtBegriff: , krafft deßen dann niemand ein ehegricht samlen kan alß er und sind deßetwegen dann die herrn pfarrerBegriff: pflichtig, alle ehegrichtliche fähl, die ihnen bekant werden, einem herrn landtvogt ehemöglich zu ofenbahren, nach welchem ihme dann frey stehet, ein pro examenBegriff: mit denen partheyenBegriff: anzustellen oder nicht, und den tagBegriff: des ehegrichts zu bestimmen, an welchem er, oben an dem tischBegriff: sitzende, den fahl mit wenigem vortragt, zu welchem ich gewohnlich den titul gebrauchet, «wohl ehrwürdige, hochwürdigeIn der Vorlage: hochw und wohlgelehrte, insonders hochgeehrte herren pfarrere, fromme, ehrsame und bescheidene herren landammanBegriff: und liebe mitrichtereBegriff: », in dem [S. 81]Seitenumbruch fortgang aber nur «hochgeehrte heren pfarere, herr landamman und ihr liebe mitrichtere».
Einem herrn landtvogtBegriff: kommet die abstraffungBegriff: der frühzeitigen beyschlääffenBegriff: allein zu, bey welcher ich disere ordnung beobachtete, daß ich diejennige partheyenBegriff: , dennen der beyschlaaffBegriff: von der copulationBegriff: aus gekommen und deßnahen an einem sambstagBegriff: hochzeitBegriff: machen müesen, gelinder angesehen alß diejennige, welchen es verschwigenBegriff: gebliben und des nahen mit allen ehrenzeichenBegriff: als schappellenBegriff: copulirt worden. Und bestraffete also disen fehlerBegriff: nach diserem umstand und nach gestaltsame der mitlen von 2Währung: 2 Gulden biß auf 8 Währung: 8 Gulden . Auch gehörret einem herrn landtvogt allein zu die abstraffung des heürahtensBegriff: im 3Menge: 3ten gradBegriff: , bey welcher ich auch auf die umständ der mitlen gesehen und gleiche grad der straffBegriff: , wie eben bedeütet, beobachtet. Welche buesenBegriff: aber auch mit vorbehalt eines sitzgeltlis gegen [S. 83]Seitenumbruch mngndhherrenAbkürzung verrechnet werden, doch daß auch des weibelsBegriff: biehter lohnBegriff: von 30 xrWährung: 30 Kreuzer , wann er darzu gebraucht wird, hiervon abzuziehen oder daraus zu bezahlen ist.
Kein herr pfarrerBegriff: ist berechtiget, ohne vorwüßen eines landtvogts, frömbdeBegriff: oder einheimsche hochzeit-leühtBegriff: zu promulgirenBegriff: , viel weniger aber zu copulirenBegriff: . Es soll des nahen ein jeder herr pfarer diser herrschafft das ansuchen der frömbden um die copulationBegriff: allhier einem herrn landtvogt zu wüßen thun, welcher dann, wann er vermeinet, genugsamen grund darzu zu haben, solche, die allhiesige copulation suchende partheyen, abweisen kan.
Die alhiesige hochzeit-leühtBegriff: aber müesen sich mit einem schreibenBegriff: von ihremKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: demg herrn pfarrerIn der Vorlage: pfr durch den hochzeiter um deßet willen vor derKorrektur überschrieben, ersetzt: mh i promulgationBegriff: im schloßBegriff: anmelden, damit sie in das frey- und eigen-buchBegriff: 2 aufgezeichnet werden könnend. Die töchterenBegriff: aber, so außert das land mannenBegriff: , damit sie, wenn sie ihre elterenBegriff: nach haben, das frey-pfundBegriff: allein, wann sie aber allbereit ererbte mittel hättind und allein hausen köntind, das frey-pfundBegriff: oder den fahlBegriff: für mngndhherenAbkürzung, das tagwen-geltBegriff: aber für das jahr, darinen sie aus dem land ziehen, j–für den herrn landtvogtHinzufügung oberhalb der Zeile–j bezahlen könnind und mann sich zugleich auch um die aus dem land ziehenden mittel des abzugsBegriff: wegen erkundigen könne.
[S. 84]Seitenumbruch k–§ 31Hinzufügung am linken Rand–k Folget nun zu beschreiben, was in anderen grichtlichen und regierungssachen zu beobachten seye:
BussengerichtBegriff:
HochgerichtBegriff:
Fahlet aber ein malefizischerBegriff: fahl vor, so beschehen die examinaBegriff: von dem herrn landtvogtBegriff: w in beyseyn des landammansBegriff: , schreibersBegriff: , weibelsBegriff: und 2Menge: 2 richterenBegriff: , dennen dann jedes mahl ein bescheidener trunkBegriff: gegeben wird. Hernach wird von ihnen und den ältesten richterenBegriff: in einem expressBegriff: deswegen angestehlten grichtBegriff: ein tagBegriff: zur ausmachung angesetzet und an demselbigen von dem herrn landtvogt und dem gesambten herrschafts-grichtBegriff: zuerst die frag eröhrteret, ob mann den fehler für malefizischBegriff: ansehen wolle und wann solches erkennet ist, so trittet der herr landtvogt abHinzufügung oberhalb der Zeilex und überlaßet das urtheilen dem grichtBegriff: , welches dann seine abgefaßte urtheilBegriff: dem herrn landtvogtBegriff: schrifftlichenBegriff: einhändigen laßet, welcher dann gewalt hat, dieselbige zu milterenBegriff: . Und weilen die richtereBegriff: bey solchen anlääsen kein sitzgeltBegriff: haben, so gibet mann ihnen ein bescheidenes mittageßenBegriff: , so aus den mitlen des delinquentenBegriff: bezaltHinzufügung oberhalb der Zeiley oder bey deßen abgangBegriff: gegen mn gndhherrenAbkürzung verrechnet wird.
[S. 88]SeitenumbruchSchiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts
Gibt es eine partheyBegriff: , welche mit einer anderen in einen streit gerahtet, seye es nun in schuldBegriff: , in erbBegriff: oder wegstreitBegriff: z sachen und kommet zu einem herrn landtvogtBegriff: , sich rahtsBegriff: zu erhollen, der bekommet einen raht ohne entgelt. Hat aber die gegen-parthey etwas wider den gegebenen raht und darmit verknüpften befehl, etwas grundliches ein zu wenden, so bescheidet ein herr landtvogt beyde solche streitende partheyen vor sich, verhörret dieselbige, trachtet sie güetlich zu vergleichen oder anerbiehtet ihnen, einen güetlichen spruch zu thun, mit dem anhang zwahren, daß ein jeder seine sach ihme frey willig übergeben und hernach sich mit dem ausspruch benüegen müese, hiemit sich keines weiteren rechtens zu getrösten habe und der herr landtvogt forderet sein sitzgeltBegriff: oder er gibt beyde partheyen tagBegriff: vor das gerichtBegriff: : Kombt aber einer, sich in einer wichtig scheinenden sach aa rahts zu erhollen und auf erhalt desselbigen thut er sich mit seiner partheyBegriff: vergleichchen, auch ein solcher ist dem herrn landtvogt, wo nicht das völlige, doch 1 Währung: 1 Gulden sitzgeltBegriff: verfallen. Viele aber fragen den herrn landtvogt, was er für seine gehabte müeh fordere, dennen es dann wohl in ihren freyen willen zu stellen ist, doch daß ich minder alß 1 Währung: 1 Gulden niemahls genommen hätte, [S. 89]Seitenumbruch hingegen dan dennen bekant unbemittletenBegriff: , ohngeachtet ihres guten anerbiehtens, den antrag abgeschlagen habe.
HerrschaftsgerichtBegriff: und AppellationBegriff:
Kombt dann eine streitsach vor das gerichtBegriff: 5, welches nebst dem herrn landtvogt aus dem landtammanBegriff: , schreiberBegriff: und 5Menge: 5 der ältesten richterenBegriff: bestehet und mit dem gebettBegriff: , gleich das ehegrichtBegriff: , angehebt wird, so hat ein jeder die freyheit nach seinem wüßen und gewüßen über das vorkommende zu urtheilen und stehet dem herrn landtvogt frey, seine meinung zu erst oder zu lest zugeben. Nebst dem sitzgeltBegriff: spricht mann auch noch etwas zu einem bescheidenen trunkBegriff: , welches wenigstens für jeden beysäßenBegriff: , derren mit dem herrn landtvogtBegriff: jederweilen 9Menge: 9 persohnen sind, ½ maas weinVolumenmass: 0.5 Mass Wein, ½ ℔ brodtGewicht: 0.5 Pfund Brot und ¼ ℔ käsGewicht: 0.25 Pfund Käse zu seyn pfleget. Ist aber das geschäfft von sonderer erheblichkeit ab gibet extra müeh und haben es die partheyen im vermögen, so habe ich den richterenBegriff: eine suppenBegriff: oder mußBegriff: und auf jeden mann ½ ℔ fleischGewicht: 0.5 Pfund Fleisch, 3 stotzenBegriff: weinBegriff: und genug brodtBegriff: ac zu kommen laßen. Und wann es sich auch je schikete oder mit der urtheilBegriff: übereinstimmen könte, so trachtete ich die köstenBegriff: in gleiche theil oder wenigstens doch dem an sich selbsten unschuldigen theil auch etwas darvon zu zu theilen, es ware dann sach, daß der klagende theil in allweiß und weg unschuldig gewesen. [S. 90]Seitenumbruch Dennen frömbdenBegriff: aber burdete ich ohne genugsamen grund keine köstenBegriff: auf, hatten sie aber solches wohl verschuldet und im vermögen, so ordnete ich dann ein vorbeschribenes bescheidenliches mittageßeliBegriff: , trachtete aber, daß die beambteteBegriff: und richtereBegriff: allein beysamen saßen und die vor gerichte gestandene partheyenBegriff: , wann sie je annoch bleiben und trinken wolten, auch allein ursach, weilen es sich offt begeben, daß die partheyen mit dem richterBegriff: zu zänklen oder denselben zu stichlen anfiengen, woraus leichtlich mehrre weitläüffigkeiten entstehen können.
Hat ein herr landtvogtBegriff: die ergangene einhellige oder ermehrete urtheilBegriff: (derrin ich allemahl beygefüeget, was sich die eint oder andere parthey beschwehret zu seyn vermeinte, so seye ihro die appellationBegriff: ad an mn gndhhrrnAbkürzung gestattet) dennen partheyen eröfnet, so thut er wohl, wann er straks von seinem stuhlBegriff: aufstehet und sich in kein contradictorium mit den partheyen einlaßet, sonderen dem weibelBegriff: befehlet, die thürenBegriff: zu öfnen, dennen partheyen aber abzutretten und die köstenBegriff: zu bezahlen, an sonsten beHinzufügung oberhalb der Zeileaekommen der herr landtvogt spahten feyr abendBegriff: und hat mehrers zu reden alß von der sach selber.
[S. 91]Seitenumbruch Auch thut ein herr landtvogt wohl, wann er keinem einigen die appellationBegriff: abschlagen, sonderen einem jederen dieselbige gar gern und willig zu stellen thut, dann das begehren einer appellation meistens nur geschihet, des herrn landtvogts herzhafftigkeit auf die prob zu setzen. TroüeteBegriff: mir einer, er wolle auf ZürichOrt: , so wünschte ich ihme glük auf die straß und gute verrichtung, ja, ich sagte ihme nach, bey welchem herr burgermeister er sich anmelden müeße.
ZeitgerichtBegriff: , KaufgerichtBegriff: und AppellationBegriff:
Gibt es schuldstreitigkeiten oder auch wegstreitBegriff: under mittelloßenBegriff: partheyenBegriff: , so kan ein herr landtvogt solche für das zeit-grichtBegriff: verweisen, besonders wann die zeit nicht zu weit entfehrnet ist. Verweilete es sich aber mit dem zeitgerichtBegriff: oder leidet das geschäfft sonsten keinen aufschub, so kan die sach für ein so geheißenes kaufften-gerichtBegriff: gewisen werden, welches in dem landtammanBegriff: und den 5Menge: 5 ältesten richterenBegriff: bestehet und bey welchem der landamman den stabBegriff: führet. Die parthey nun, die ein solch kaufftes gerichtBegriff: begehret, leget zuvor 3 thlrWährung: 3 Taler oder 4½ Währung: 4.5 Gulden in daßelbig, aus welchem dann die richtereBegriff: ihre besoldungBegriff: und zehrungBegriff: suchen müeßen. Ihre urtheilBegriff: af aber kan für den herrn landvogtBegriff: appellirtBegriff: [S. 92]Seitenumbruch werden, doch daß diejennige parthey, so also appelliren will, solches eröfne, ehe das gricht aufstehet und auseinanderen gehet und dem gricht 3 thlrWährung: 3 Taler alß das appellationsgeltBegriff: erlegen thue, wie solches aber in dem landtsbrauchBegriff: 6 enthalten ist.
Der audienzenBegriff: halben insgemein besihe § 36, pag 112.
[S. 93]Seitenumbruch ah–§ 32Hinzufügung am linken Rand–ah
ZeitgerichtBegriff:
Wann nun landamman und richtere ihre gerichts-geschäfft bendiget, so folget ihr mittag-eßenBegriff: , bey demme sich widerum einfindet der zollerBegriff: , so auch der fischerBegriff: , so die forellen bannbachBegriff: under handen hat, und der fischer, so den RheinOrt: ärichBegriff: bewirbet, diseren zusamen (also 19Menge: 19 persohnenBegriff: ), stellet mann auf in 3 blaten erbs-muesBegriff: , in 3 blattenBegriff: schnitzBegriff: oder äpfel-stükliBegriff: , in 3 blatten digenBegriff: rindfleischBegriff: , 3 mittelmäßige bastetenBegriff: , 4 mittelmäßige kälberen brähtenBegriff: , ohngefahr 7 ℔Gewicht: 7 Pfunde Fleisch, gebacheneBegriff: fischBegriff: in 2 blatten und auf jeden mann 2 bachis küchliBegriff: , kernis brodtBegriff: und für den ersten anlauff forsten-weinBegriff: , hernach aber beßeren, allezeit aber genug. Das über bleibende an bastetenBegriff: , brahtisBegriff: und küchlenenBegriff: gibt mann ihnen in krämenBegriff: heim und solche mahlzeitBegriff: mag etwann, wann sie um 2 uhrenZeit: 14:00 zu sitzen könen biß umb 6 uhrenZeit: 18:00 währen, je nach dem ein herr landtvogt mit hilfft. [S. 97]SeitenumbruchIch meinerseihts pflegte mit den lieben meinigen das mittageßen, wann es mir die geschäfft immer zuliesen, zur ordinari zeit zu geniesen und sezte mich hernach nicht zu den richterenBegriff: , biß die bastettenBegriff: aufgestellet worden. Dann zu mahlen aber saße ich zu ihnen und trachtete nach und nach dieselbigen zu erlüstigen, welches sie eben gern sehen und für eine billiche ehreBegriff: halten thun. Für disere mahlzeitBegriff: nun hat ein herr landtvogt gegen mngndhherenAbkürzung zu verrechnen 24 Währung: 24 Gulden under dem titul ausgeben kösten, so über das zeitBegriff: und bueßengrichtBegriff: ergangen. Ehedemme mag disere solemnitet für das schloßBegriff: nach beschwehrlicher gewesen seyn, dann dazumahlen auch die herren und frauen verburgerte von ZürichOrt: , geist- und weltlichen stands, im schloß zu mittag geeßen, anno 1739Originaldatierung: 1.1.1739 – 31.12.1739 aber regierete alhier ein geist der uneinigkeit, die einladung wurde under underschidlichen ausflüchten abgeschlagen, sinther aber gar geflißentlich underlaßen. Dann was sint anno 1739Datum: 1739 biß 1746Datum: 1746 erkaltet, wolte ich nicht gern widerum aufwärmen, sonderen stelte mich, als wann ich von dennen gewesenen gebräuchenBegriff: nicht das wenigste wüßte und es ist mir auch biß diser stund nicht mehr zu sinn kommen.[S. 98]Seitenumbruch[...]Editorisch irrelevant
Anmerkungen
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Streichung: theils.↩
- Streichung: sein.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: dem.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: m.↩
- Streichung: schloß hochzeit und.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung, unsichere Lesung: stra.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: geantwortet.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: von.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: vor.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: allein es.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: stehen.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: mehren.↩
- Streichung: b.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: halber.↩
- Streichung: sach.↩
- Streichung: und.↩
- Streichung: gerechnet.↩
- Streichung: f.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung, unsichere Lesung: hat.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung am unteren Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung, unsichere Lesung: Wo das.↩
- Auslassung, sinngemäss ergänzt.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: fan.↩
- Streichung: ter.↩
- Streichung: ar.↩
- Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.↩
- Vgl. die beiden Bücher mit den Verzeichnissen der Freien und Leibeigenen in der Landvogtei Sax-ForsteggOrt: : EKGA Sax-Frümsen 29.4; EKGA Sennwald 020.04.02.↩
- Vgl. die grossen Mandate SSRQ SG III/4 176-1; SSRQ SG III/4 177-1; SSRQ SG III/4 178-1. ↩
- Die Einheit fehlt, wahrscheinlich Stunden.↩
- Es handelt sich hier um das bereits im Landrecht 1627 beschriebene monatliche Gericht, das in den Quellen Herrschaftsgericht genannt wird (vgl. dazu ausführlicher SSRQ SG III/4 241-1).↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.↩
- Möglicherweise bezieht sich hier der Verfasser auf die Giftaffäre von 1732Datum: 1732, die dem Landvogt Beat Ziegler wegen seiner Unfähigkeit viel Hohn und Spott sowie das Missfallen und Misstrauen des Zürcher RatesOrganisation: eingebracht hat (vgl. den Kommentar in SSRQ SG III/4 218-1).↩
Regest
Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt folgende Gerichte: Ehegericht, landvögtliches Bussengericht, Hochgericht, schiedsrichterliche Tätigkeit des Landvogts, Herrschaftsgericht und Appellationen, Zeitgericht, Kaufgericht und Appellationen sowie die daran beteiligten Personen, die Abläufe, die damit verknüpften Mahlzeiten, Kosten etc.