SSRQ SG III/4 86-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 86-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestimmungen zu den Untergängern in der Gemeinde Sevelen
1489 April 23.
Stückbeschreibung
- Signatur: OGA Sevelen U 1489
- Originaldatierung: 1489 April 23 (donstag vor sant Jergen tag) Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 44.5 × 29.0
- 1 Siegel:
- Hans SonnenbergPerson: , Wachs in Holzkapsel, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: OGA Sevelen B 04.11, S. 125–127
- Originaldatierung: 1735 (ca.) Überlieferung: Abschrift, Buch (163 Seiten paginiert) mit Ledereinband
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 34.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
In Sevelen werden auf Bewilligung der Obrigkeit neun UntergängerBegriff: von der Kirchgenossenschaft gewählt und vereidigt. Aufgabe der Untergänger ist es, die Grenzen in ihrem Kirchspiel abzugehen, Wege, Felder, Wälder, Allmenden und Eigengüter zu besichtigen und diese von einander zu trennen, die Grenzen zu kennzeichnen oder zu bereinigen. Im gleichen Jahr erstellt die Gemeinde SevelenOrganisation: ein Verzeichnis ihrer GrenzenBegriff: . Von diesem Buch existiert noch eine Abschrift aus dem Jahr 1752Datum: 1752 mit Aufzeichnungen ab 1489Datum: 1489 und Ergänzungen bis 1845Datum: 1845 (OGA Sevelen B 00.34). Der Untergängerrodel von Sevelen aus dem 16. Jh. enthält eine Namensliste mit Geldbeträgen, welche die entsprechenden Personen den Untergängern bezahlen müssen, mit einer Notiz zum VerkaufBegriff: des BüelOrt: s unter Hans KasparPerson: s Haus durch die KirchgenossenschaftOrganisation: und die NutzungBegriff: der dortigen BäumeBegriff: (OGA Sevelen U 1501). Zu den Untergängern in Sevelen vgl. auch das Dossier OGA Sevelen U 1476 bis 1757. Zu den Grenzen im Dorf Sevelen vgl. OGA Sevelen U 1764.
Bereits 10 Jahre früher, am 1. Februar 1479Datum: 1.2.1479, holt die Kirchgenossenschaft BuchsOrt: bei Graf Wilhelm VIII. von Montfort-TettnangPerson: die Bewilligung für eine Grenzbesichtigung ein und bestimmt 13Menge: 13 Untergänger. Die OrdnungBegriff: soll auf 7 JahreZeitspanne: 7 Jahre gelten (StASG AA 3a U 10, vgl. dazu auch den Eintrag im Buchser Urbar [StASG AA 3a U 13, S. 1]). Die dortigen Bestimmungen zu den Untergängern von Buchs bilden die Vorlage für Sevelen; die meisten Bestimmungen wurden teilweise wörtlich übernommen. Zu den Untergängern in Buchs vgl. auch SSRQ SG III/4 74-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung am rechten Rand.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 125.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 126.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 126.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 126.↩
- Beschädigung durch Falt, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Falt, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 126.↩
- Beschädigung durch verblasste Tinte, ergänzt nach OGA Sevelen B 04.11, S. 126.↩
- Textvariante in OGA Sevelen B 04.11, S. 126: druckt.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: 177.↩
- Streichung: No14.↩
- Streichung: No 4.↩
Regest
Die Kirchgenossenschaft Sevelen bittet den Luzerner Landvogt Hans Sonnenberg, eine Grenzbereinigung zur Abgrenzung von Allmende und Eigengut machen zu dürfen. Die neun ehrbaren Männer Hans Steinheuel, Hans Rüttner, Heinrich Schwiggli, Ulrich Flater, Hans Nau, Lienharts Sohn, Fluri Nau, Heini Planck, Hans Schlegel, Peters Sohn, und Ulrich Buchser werden als Untergänger vereidigt und begehen die Grenzen.
Wer sich nicht an die Anweisungen der Untergänger hält, wird mit 1 Pfund zuhanden der Obrigkeit gebüsst.
Wenn sie eine Besichtigung der Grenzen machen wollen, müssen sie es vorher an einem Sonntag oder Feiertag vor der Seveler Kirche verkünden, wo und wann sie den Untergang machen, damit diejenigen, die es betrifft, ihre Kundschaft oder Kundschaftbriefe verkünden lassen können.
Falls die Untergänger nach einer Grenzsteinsetzung merken, dass die Grenzen doch anders sind, können sie diese ändern.
Der Vogt und die Bewohner sollen die Untergänger unterstützen.
Wenn ein Untergänger krank ist oder stirbt, sollen die anderen trotzdem mit der Arbeit fortfahren, bis er wieder gesund ist bzw. bis ein neuer Mann gewählt ist.
Die Grenzen sollen in ein Urbar geschrieben werden.
Erbetener Siegler: Junker Hans Sonnenberg, Landvogt von Werdenberg und Wartau.