SSRQ ZH NF II/11 100-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 100-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ratserkenntnis wegen den Mählern an den Maiengerichten in Höngg
1592 Mai 27.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B V 34, fol. 109r
- Originaldatierung: 1592 Mai 27 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.5 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Verpflegung der Teilnehmer an den Maiengerichten und ähnlichen Gemeindeversammlungen war sehr kostspielig. Mit dem Argument der Kosteneinsparung wurden deshalb immer wieder Massnahmen getroffen. Am 23. Mai 1538 einigten sich das GrossmünsterstiftOrganisation: und die Obervögte von HönggOrt: auf eine Kostenteilung (StAZH G I 103, fol. 31r; Edition: Stutz, Rechtsquellen, Nr. 7, S. 26-27). 1578 erwog das GrossmünsterOrganisation: , wegen der hohen Kosten gleich den ganzen Meierhof zu verkaufen, was ihm vom RatOrganisation: jedoch untersagt wurde (StAZH G I 6, Nr. 27, fol. 5r-v; Teiledition: Stutz, Rechtsquellen, S. 26, Anm. 3). Am 4. Mai 1582 verordneten das StiftOrganisation: und die Obervögte unter anderem, dass der Butterkonsum auf den Gegenwert von 25 Pfund beschränkt werden soll und nur die Richter zu Gast gehalten werden sollen (StAZH G I 29, S. 1058-1061; Edition: Stutz, Rechtsquellen, S. 26-27, Anm. 3).
Auch für andere Anlässe wurden Versuche zur Kostenreduktion unternommen. Zwischen 1530 und 1540 entschieden Bürgermeister und RatOrganisation: , dass bei der Huldigung der Obervögte wieder nur die Kosten für den Pfarrer, die Untervögte, Weibel, Richter und Ehegaumer sowie für zwei bis drei «uss den alten» und gegebenenfalls aus geschäftlichen Gründen anwesende städtische Bürger übernommen werden sollten, nachdem in letzter Zeit verschiedentlich die halben oder sogar die ganzen Kosten aller Teilnehmer übernommen worden waren (StAZH A 42.2.4, Nr. 39; Edition: Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 80, S. 187-188). Ab 1645 verzichtete die Gemeinde EngeOrt: aus Kostengründen auf das «sanct JacobsPerson: pott» (SSRQ ZH NF II/11 117-1).
Zu Kostenaufstellungen an solchen Anlässen vgl. SSRQ ZH NF II/11 101-1; SSRQ ZH NF II/11 102-1; SSRQ ZH NF II/11 113-1; SSRQ ZH NF II/11 115-1.
Editionstext
1592Datum: 1592 Bekhandtnussen
Actum sambstags, den 27 ten maii anno etcAbkürzung 92Originaldatierung: 27.5.1592 (). PresentibusIn der Vorlage: Prt herr burgermeister TommanPerson: unnd beid rethOrganisation: .
Anmerkungen
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: die jar.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: zehallten.↩
- Korrektur am linken Rand, ersetzt: es syge denn.↩
- Korrektur am linken Rand, ersetzt: jetzdann die herren obervögt zuͦ HönggOrt: , uff an sy beschechens vilfaltigs nachhin.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: e.↩
- Streichung: hürigs jars.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: darumb.↩
- Streichung: söllint.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: bevelch und.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: es sygen glych burger oder anderen.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: den.↩
- Streichung: end.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.↩
Regest