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SSRQ ZH NF II/11 152-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 152-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Kundschaften in Bezug auf den Angriff der Färbermeister der Stadt Zürich auf Kaspar Abegg, Färber in Wollishofen

1729 März 30.

In verschiedenen Kundschaften wird berichtet, dass, nachdem die Färbermeister der Stadt Zürich von Abegg freundlich empfangen wurden, dieser ihnen aufgrund ihrer grossen Zahl den Zugang zu seiner Färberei verwehrte, worauf sie ihn verletzten und sich gewaltvoll Zutritt zu seiner Färberei verschafften. Die durch den Lärm herbeigeeilten Leute wurden beschimpft, und ihnen wurde bei Einmischung mit Gewalt gedroht. Ihr Handeln rechtfertigten die Färber gegenüber den Augenzeugen mit einer obrigkeitlichen Erlaubnis.

  • Signatur: StAZH A 120, Nr. 61
  • Originaldatierung: 1729 März 30 (Undatiert, frühestens am Tag des Vorfalls)
  • Überlieferung: Aufzeichnung, Heft (4 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 33.5
  • Sprache: Deutsch

Die Färber wurden in den Zunftbriefen vom 28. April 1431 (Krämerzunftbrief, StAZH B II 5, fol. 17v-20v; Edition: QZZG, Bd. 1, Nr. 119/I; Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 42-45, Nr. 51/I; Wollweberzunftbrief, StAZH B II 5, fol. 23v-25r; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/1, S. 48-50, Nr. 51/V) als freies Gewerbe deklariert, das keiner Zunft zugehörig sein sollte. Stattdessen konnten sie wählen, welcher Zunft sie angehören wollten und deren Gewerbe zusätzlich zum Färben treiben oder sie konnten sich der KonstaffelOrganisation: anschliessen. Die KonstaffelOrganisation: musste seit dem Vierten Geschworenen Brief von 1489 (SSRQ ZH NF I/1/3 27-1) alle Vertreter von freien Berufen aufnehmen, sofern sie nicht in den Zünften unterkamen; damals wurden alle in der Stadt sesshaften Bewohner, die keiner Zunft angehörten, der KonstaffelOrganisation: zugeteilt, auch die Witwen und die Unterschichten aus dem KratzquartierOrt: . Diese Freiheit der Färber wurde 1490 noch einmal wiederholt (SSRQ ZH NF I/1/3 47-1). 1582 traten aber die Meister des Färberhandwerks gemeinsam auf und klagten gegen einen färbenden Weber. Der RatOrganisation: wies die Klage noch ab, da Färben ein freies Handwerk sei (StAZH B V 35, fol. 487v; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 526, S. 369). 1599 erhielten aber die Schwarzfärber das Recht, gegen Stümpler vorzugehen. Sie hatten argumentiert, dass sich die Färbermeister überregional zusammengeschlossen hätten, um die Qualität des Handwerks zu sichern, und nun hätten sich die Färber von BernOrt: , FreiburgOrt: und SolothurnOrt: von ihnen abgewandt, da es in ZürichOrt: einem Stümpler erlaubt worden sei zu färben (StAZH B V 59, fol. 48r-49r; Teiledition: QZZG, Bd. 1, Nr. 627, S. 446). Als 1627 einem aus dem VeltlinOrt: zugezogenen Glaubensflüchtling das Färben verboten wurde, nützte dessen Einwand, Färben sei eine freie Kunst, nichts mehr (StAZH B V 56, S. 374-378; Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 815, S. 546-547). Hier zeigt sich der Unterschied zwischen der (politischen) Zunft und dem «Handwerk», der gewerblichen Vereinigung (vgl. Meier 1986, S. 66, und auch schon Sulzer 1944, S. 95): Die Zunftfreiheit der Färber blieb bestehen und wurde auch im Siebten Geschworenen Brief von 1713 noch bestätigt (StAZH C I, Nr. 550 b; Teiledition: QZZG, Bd. 2, Nr. 1250, S. 791-795). Dies bedeutete aber letztlich nur, dass die Färber wählen konnten, welchem politischen Wahlgremium sie angehören wollten. Hingegen hatten sich die Färbermeister als gewerbliche Vereinigung spätestens seit Ende des 16. Jahrhunderts organisiert und versuchten zunehmend erfolgreich, gegen die Tätigkeit von Nichtangehörigen des Handwerks vorzugehen. Die Obrigkeit wiederum schien eher an einer territorialen als an einer personen- oder gruppenbezogenen Regulierung interessiert und zielte darauf ab, das Färben auf Marktflecken zu beschränken, wobei auch schon mal eine Gemeinde, in der bereits ein Färber ansässig war, zum Marktflecken erhoben wurde (StAZH B II 569, S. 27; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1040, S. 665-666, nachdem dieses Anliegen der Gemeinde zunächst wegen Einspruch der Färber noch abgewiesen worden war, vgl. StAZH B II 566, S. 25-26; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1034, S. 662).

Im vorliegenden Fall war Hans Caspar AbeggPerson: offenbar bereits einmal Mitglied des Handwerks der Färber gewesen und hatte am 28. Februar 1729 vor den versammelten Meistern einen Antrag auf Wiederaufnahme als «ehrlichen mitmeister» gestellt. Nach der Darstellung AbeggsPerson: wurde ihm dies auch gewährt, mit der Auflage, einerseits die in solchen Fällen übliche Zahlung zu entrichten und andererseits künftig nicht mehr in WollishofenOrt: zu färben. AbeggPerson: bezahlte die Abgabe und versprach, das Färben in WollishofenOrt: zu unterlassen, sobald er sein gekauftes Haus habe in Besitz nehmen können (StAZH A 120, Nr. 60). Allerdings dauerte der Streit um die Färbeerlaubnis in WollishofenOrt: schon länger an: Bereits 1727 hatte der RatOrganisation: AbeggsPerson: Bitte, in WollishofenOrt: eine kleine Färberei betreiben zu dürfen, abgewiesen, ihm aber eine Frist bis Martini (11. November) 1728 gewährt (StAZH B II 776, S. 102). Schon gegen diese Fristerstreckung hatten die Färber beim RatOrganisation: protestiert (StAZH B II 766, S. 117). Als das Handwerk der Färber feststellte, dass AbeggPerson: im März 1729 immer noch in WollishofenOrt: tätig war, schickten sie ihm am 27. März 1729 einen Brief, in dem sie ihn aufforderten, sein Wort zu halten, sonst würden die Meister seine Färberei in 6 Tagen eigenhändig unbrauchbar machen (StAZH A 120, Nr. 59). In seinem oben bereits zitierten Antwortschreiben legte AbeggPerson: zwar seine Sicht der Dinge dar und dass die Meister ihm die Übergangsfrist seines Erachtens gewährt hätten (StAZH A 120, Nr. 60). Die Situation eskalierte jedoch am 30. März, als eine Gruppe von Färbern noch vor Ablauf der gesetzten Frist zu AbeggsPerson: Haus zog, wo sich ein Streit entspann. Dabei entstand nicht nur erheblicher Sachschaden (vgl. StAZH A 120, Nr. 62 für eine Auflistung der Schäden und StAZH A 120, Nr. 66 für die Rechnung für die Ofenreparatur), AbeggPerson: wurde auch an Kopf, Brust und dem linken Arm verletzt und musste von seinem Vetter Adrian AbeggPerson: und vom Wundarzt Diethelm HeideggerPerson: medizinisch behandelt werden (StAZH A 120 Nr. 63, Nr. 64 und Nr. 68).

Editionstext

Oberkeitlich verhörte kondtschafften

1. Herr hauptmann LavaterPerson: sagte aus, daß in währender mittag-mahlzeitZeitspanne: mittags ein kerrli kommen, sagende, es kommind etwann 30Menge: 30 färwer, worüber hrAbkürzung AbeggPerson: seine porten beschlosen; er, hrAbkürzung LavaterPerson: , habe sich nit sehen lasen, wol aber bey dem fenster gehorchet und gehört, daß hrAbkürzung AbeggPerson: selbige freündtlich empfangen, jedoch auff der hrAbkürzung ferweren offtmahliges begähren, daß er die porten öffnen solle, solches zuthuen geweigeret, ihnen ab dem mäuerli antwortend, es seyind ihren zuviel etcAbkürzung. Nach vielem tumultuiren seye hrAbkürzung AbeggenPerson: magd kommen, jamerende und sagende: «HrAbkürzung hauptmannIn der Vorlage: hauptm kommet und helfet, mann schlagt den hrAbkürzung zutod». Worüber er gegangen und hrAbkürzung AbeggPerson: verwundt, jedoch auff den füesen stehend, angetroffen, und nachdemme hrAbkürzung LavaterPerson: sie, die vollen yffer warend, abgemahnet und begährt, daß mann einen schärrer beschicke, habend hrAbkürzung ZureichPerson: , SchuffelbergerPerson: und WüestPerson: gesagt, es brauche kein schärrer, wir wollend den ketzerIn der Vorlage: k nach kalt machen. Darüber hrAbkürzung LavaterPerson: sie so viel möglich besämfftiget und ihnen offerirt die werchstatt und gemächer zuöffnen, und nur begährt, daß sie wartind, biß mann die schlüsel bringe. So sie aber nit thuen wollen, sondern gwalt gebraucht, das farbhaus eröffnet, des keßel weggenommen etcAbkürzung. Unter anderem hrAbkürzung SchuffelbergerPerson: gesagt: «Der teüffels ketzer zedul mus nach reden, wo ich im sack hab». Item hrAbkürzung WüestPerson: sage, an dem verfluchten orth seye er auch gewesen und habe gearbeitet; wie der schlaghandel passirt, seye er nit darbey gewesen, könne über obbesagtes keinen mehreren bericht erstatten.

2. David AsperPerson: von WollishofenOrt: sagte aus, daß ein mensch zu ihme kommen, sagende, es seyind viel leüth bey hrAbkürzung AbeggPerson: . Darüber er auch zugegangen, als der schlaghandel schon fürbey ware; habe nach gehört wüeste wort ausgiesen, und unter anderem mann sollte ihn kalt machen; darüber hrAbkürzung SchuffelbergerPerson: zu ihme kommen, sagende: «Mache dich fort du ketzer, waß gehet dich diß an.»

[S. 2]Seitenumbruch

3. Jacob AsperPerson: von daselbsten sagte, er habe ein gwül gehört, worauff er gesehen, daß die hhrAbkürzung und mrAbkürzung färwere die kesel außhin genommen, welche geschwohren und wüeste wort geredt, und unter anderem gehört, sie wollind ihn kalt machen.

4. Johannes HausheerPerson: , gsellenwirth, berichtete, daß die hhAbkürzung und mrAbkürzung ferwer gesagt, sie habind den donnershund, den ketzer, sie wollind ihm gnueg geben, sie wollind den krempel kalt machen. Item seckelmeisterIn der Vorlage: seckelmr LandoltPerson: in EngiOrt: sage, es seye oberkeitlichen befehl, mann solle sich des geschäffts nüt annemmen.

5. Johannes BleüwlerPerson: berichtete, das er erst nach dem schlaghandel kommen, habe viel bloße tegen gesehen und zuschlagen, auch fluchen und schweeren gehört. Item die hhrAbkürzung und mrAbkürzung ferwere habind ihren habenden oberkeitlichen gewalt vorgeschützt; auch sie ihme in dem heimbweg sein saamen hanfländli vertrampet.

6. WachtmeisterIn der Vorlage: Wachtmr Jacob KienastPerson: sagt aus, daß er gesehen mit bloßen tegen auff hrAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen, und daß ihn einer bym kragen gehabt etcAbkürzung. Es seye auch einer von den ferweren zu ihme kommen, sagende: «Du teüffelsIn der Vorlage: t ketzer, wann du dich nicht wegmachest, so kriegst auch schläg.»

7. Johannes KienastPerson: berichtete, das er gesehen die hhAbkürzung und mrAbkürzung färwere ankommen und mit hrAbkürzung AbeggenPerson: reden; seyind hinten umben die gaß hinab geloffen, die tegen gezuckt, über die maur hineyn steigen etcAbkürzung. Fluchen und schweeren gehört, aber eigentlich nit verstanden. Nota beneIn der Vorlage: NB als er dißes außagte, redte hrAbkürzung WägmannPerson: in pleno ihme yn, er rede wie ein meineyden ketzer.

8. SchulmeisterIn der Vorlage: Schulmr Rudolff HornersPerson: ausag ist, daß er von hrAbkürzung ZureichenPerson: gehört sagen, sie wollinds dem donners hund machen.

9. Conrad LandißPerson: weißt nichs zu berichten alß den gehörten tumult.

[S. 3]Seitenumbruch

10. Jacob JägerPerson: , so beym anfang geweßen, sagte auß, daß er gesehen die hhAbkürzung und mrAbkürzung färwere ankommen, bey hAbkürzung AbeggenPerson: anklopfen, welcher sie freündtlichIn der Vorlage: freündt empfangen, jedoch weilen ihren zuviel warend, die porten nicht öffnen wollen, worüber sie gewallt gebraucht, durch den hag und über die mur hineyn gestigen, mit steinen nach hrAbkürzung AbeggPerson: geworffen, auff ihne zugeschlagen, so das er hinter dem farbhaus eingesuncken, schweeren und fluchen gehört, auch sagen, daß sie hierzu oberkeitliche bewilligung habind.

11. Heinrich HornerPerson: berichtete, daß als hrAbkürzung AbeggPerson: die porten nit öffnen wollen, sondern recht fürgeschlagen, sage einer von den ferweren «hinten ummen», worüber sie durch den hag und über die maur hineyn gestigen, und gesehen mit bloßen tegen auff hAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen, fluchen und schweeren gehört. Item gehört sagen, sie wollind ihn kalt machen; mehr, sie habind oberkeitliche bewilligung.

12. Caspar HornerPerson: , welcher zuspath kommen, weiß nichts zuberichten, als daß herr SchuffelbergerPerson: ihme, HornerPerson: , wüste wort angehenckt, er solle sich wegmachen, sie habind oberkeitliche bewilligung.

13. Johannes HornerPerson: sagte aus, das, als hrAbkürzung AbeggPerson: die hhrAbkürzung ferwer nit habe wollen hineyn laßen, sondern recht vorgeschlagen, seyind sie hineyn gestigen, und habe gesehen mit kanen und tegen auff hrAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen, und von einem gehört sagen, wann er a ihnen einene streich geben hette, hette er müesen zboden bleiben.

14. Gschwohrner Heinrich HausheerPerson: sagte aus, daß herrn AbeggPerson: nit gesehen schlagen, weilen er zuspath kommen, jedoch habind die hhAbkürzung und mrAbkürzung ferwere sie gewahrnet, sie sollind hinweg gehen, die sach gange sie nichts an, sie habind oberkeitliche verwilligung.

[S. 4]Seitenumbruch

15. Gschwohrner Heinrich ZellerPerson: sagte aus, daß hrAbkürzung AbeggPerson: die ferwer nit habeb wollen hineyn laßen, weilen zuviel warend, sonder ihnen recht vorgeschlagen; da habs geheisen hinten umben, seyind über den hag und maur hineyn gestigen; hrAbkürzung AbeggPerson: sage nachmahls: «Ihr herren, haltet inn, ich schlage eüch das recht vor.» Habe aber gesehen mit tegen und stecken auff ihne, hAbkürzung AbeggenPerson: , zuschlagen; fluchen und schweeren gehört.

16. Hans Ulrich BolleterPerson: , ermeldten ZellersPerson: knecht, sagt, er habe gesehen mit tegen und kanen auff hrAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen; einer von den ferweren seye zu ihme kommen, sagende: «Du faulen ketzer, gange weg, es gehet dich nichts an» etcAbkürzung.

17. Jacob HausheerPerson: , deß ZellersPerson: anderer knecht, sagt ein gleiches aus.

18. Heinrich WäberPerson: sagt, er habe gesehen die hhAbkürzung und mrAbkürzung färwere gegen hrAbkürzung AbeggenPerson: haus spatzieren, welche er mit guten worten empfangen, jedoch nit öffnen wollen, sonder recht fürgeschlagen; hierüber sie gwalt gebraucht, sie gheißen weggahn, sie habind oberkeitliche bewilligung etcAbkürzung; einer von hrAbkürzung ferweren habe gesagt, er, hrAbkürzung AbeggPerson: , habe ihnen schon manches stuck brodt auß dem maul gestollen, er müese es nunmehro nicht mehr thuen

19. Jacob WäberPerson: , dese sohn, berichtet, daß er gesehen die hhrAbkürzung und mrAbkürzung ferwer mit bloßen tegen umbeinanderen fahren, es seyind ungfahr 4 bloß degen gseyn etcAbkürzung. Habe auch gehört sagen, wann er sich gewehrt hette, müeste er kalt auff dem boden ligen.

20. Johannes HausheerPerson: sagte aus, das er zu dem schlaghandel zu spath kommen, jedoch von weitnus die degen sehen glitzeren, aber nit gesehen schlagen; flüch und schwühr gehört.

21. Heinrich AsperPerson: , der schuhemacher, sagte aus, daß er die hhAbkürzung und mrAbkürzung ferwer habe gesehen hineyn steigen, mit den tegen auff [S. 5]Seitenumbruch hrAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen, mann habe aber ihne geheißen wegmarchiren, dann sie habind oberkeitliche bewilligung etcAbkürzung. HrAbkürzung haubtmannIn der Vorlage: hbtmann LavaterPerson: habe ihme befohlen, ein schärrer zuhollen, allein der schulmeister, so ein pferdt hate, habe es verrichtet.

22. Jacob BauwmannPerson: sagte aus, er habe gesehen hrAbkürzung AbeggenPerson: mit dem tegen blessiren, fluchen und schmählen gehört; allein der fürgeschützte oberkeitliche gewallt habe sie hinter halten etcAbkürzung.

23. Jacob BauwmannPerson: , sein sohn, sagt ein gleiches, außert daß er zu dem schlaghandel zuspath kommen.

24. Kilchmeyer Heinrich FrymannPerson: sagt aus, daß er hrAbkürzung AbeggenPerson: gesehen niderschlagen etcAbkürzung; es seye oberkeitliche bewilligung, sollind sich nichts annemmen.

25. Willhelm AbeggPerson: berichtete, daß er die hhrAbkürzung und mrAbkürzung gesehen durchmarchiren und von weitnuß beobachtet, daß sie über den hag und maur hineyn springind, auch mit bloßen tegen auff hrAbkürzung AbeggenPerson: zuschlagen.

26. Antoni HausheerPerson: sagte auß, daß er zwahren zu dem schlaghandel nit kommen, jedoch habe er gesehen an einer beig heitzi hrAbkürzung AbeggPerson: widerumb auffstehen, die hhrAbkürzung und mrAbkürzung ferwere daß farbhauß auffthuen etcAbkürzung.

Es wurden auch obstehende kundtschafften jede in specie befraaget, ob sie gesehen hrAbkürzung AbeggPerson: sich zur gegenwehr stellen? Oder spröde und schnöde wort über die hhAbkürzung ferwer außgießen oder schwehren gehört? Welches sie alles mit nein beantwortet.

Cantzley WollißhofenOrt:

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Anmerkungen

  1. Streichung: sich.
  2. Streichung: n.