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SSRQ ZH NF II/11 154-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 154-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Appellation betreffend Mitspracherecht an der Gemeindeversammlung in Unterstrass

1734 Dezember 3.

Eine Gruppe von Männern, die einem Kreis von Bewohnern minderer Rechte in Unterstrass angehören, ist in ihrem Begehren um Mitsprache an der Gemeindeversammlung von den beiden Obervögten der Vier Wachten und Wipkingen mit Verweis auf ältere Entscheide abgewiesen worden. Da die Männer an Bürgermeister und Rat von Zürich appellieren wollen, stellen ihnen die Obervögte einen Appellationsschein aus.

  • Signatur: StAZH A 149.1, Nr. 181
  • Originaldatierung: 1734 Dezember 3
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 34.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johann Konrad Escher, Landschreiber der Kanzlei Vier Wachten

Im Gegensatz zu den Gemeindegenossen von UnterstrassOrt: Organisation: gehörten die Appellanten zum Kreis der Bewohner, die über keinen Anteil an den Gemeindenutzungen verfügten; die Appellation wurde am 22. Januar 1735Datum: 22.1.1735 () von Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: abgewiesen (StAZH B II 808, S. 26-27). In einem erneuten Begehren forderten sie am 30. September 1763Datum: 30.9.1763 () das Recht auf Allmendnutzung und übrige «gemeindsfreyheiten», namentlich das Stimmrecht. Einmal mehr entschieden die Obervögte, dass nur die Gemeindegenossen Anteil an der Allmende und das daraus abgeleitete Stimmrecht haben sollten, denn nur sie entrichteten den erheblichen Zins für den 1441Datum: 1441 vom SpitalOrganisation: übernommenen IlanzhofOrt: (vgl. SSRQ ZH NF II/11 26-1). Damals seien 17 Männer im Besitz der Nutzungsrechte gewesen, mittlerweile seien es 45 Männer (StArZH VI.US.A.2.:41). Zu den Rechten der Gemeindebewohner auf der zürcherischen Landschaft vgl. Stahel 1941, S. 92-136; zum Anteil am Gemeindegut im Besonderen vgl. S. 122-127.

Editionstext

Auf unterthäniges anhalten und begehren Caspar BuchersPerson: , Cornell RemißPerson: , Heinrich DimbertenPerson: alß abgeordnete einer anzahl junger mannschafft1 an der UnternstraßOrt: , der gemeinds zugängen in derselben zusammenkonfften zu minderen und zu mehren, und gethaner gegenantwort von haubtmann und untervogt Rudolf NötzliPerson: , sekelmeisterIn der Vorlage: sekelm RemmiPerson: , geschwohrnen KuhnenPerson: und LandoltenPerson: nammens einer erwürdigenIn der Vorlage: e e gemeind daselbsten mit gezimmend und demüthigem ersuchen, daß sie bey ihren habenden gerechtsammen, documenten, brieffen und urthlenKorrigiert aus: urtheilena gnädigst geschüzt bleiben möchten, ward mit recht gesprochen:
Weilen gleiches begehren schon den 25ten jenner 1657Datum: 25.1.1657 ()2, den 28ten septembrisIn der Vorlage: 7bris 1682Datum: 28.9.1682 ()3 und den 24ten septembrisIn der Vorlage: 7br 1690Datum: 24.9.1690 ()4 vor mgndhhAbkürzung, den kleinen räthenOrganisation: , geschwebt, daßelbsten erkennt worden, daß es bey dem alten harkommen des mehrers halben in der gemeind sein fehrners verbleiben haben und also die in der gemeind sich befindenden junge mannschafft ihres begehrens halben ab und zur ruhe gewisen sein solle, lasen wir es bey disern oberkeitlichenIn der Vorlage: oberkeitl erkanntnusen bewenden.
Über welche erkandtnuß sich die obgemeldte dreyMenge: 3 abgeordnete beschwerth zusein vermeint und deswegen eine appellation vor mgndhhAbkürzung, herren burgermeisteren und rathOrganisation: , angelegenlich verlanget, welches ihnenn auch vergönstiget und auf begehren gegenwerthige appellationn-schein zugestellt worden.

Actum, freytags, den 3ten decembrisIn der Vorlage: xbr 1734Originaldatierung: 3.12.1734 (), presentibusIn der Vorlage: pbus hhhAbkürzung sekelmeisterIn der Vorlage: sekelm und fordester examinator JohannIn der Vorlage: Joh Conrad EscherPerson: und hhhAbkürzung zunfft und alt-kornmeisterIn der Vorlage: alt-kornm JohannIn der Vorlage: Joh Heinrich MeyerPerson: , beyderseithe deß raths loblicherIn der Vorlage: lobl statt ZürichOrt: Organisation: und dismahl regierende neüw und alte hhAbkürzung obervögte der IV WachtenOrt: und WipkingenOrt: .

LandtschreiberIn der Vorlage: Landtschbr JohannIn der Vorlage: Joh Conrad EscherPerson: scripsitIn der Vorlage: st.

[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Appellation der jungen mannschafft von der UndernstraßOrt: und die vorgesetzten daselbst vom 3ten decembrisIn der Vorlage: xbr 1734Originaldatierung: 3.12.1734 ()
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Samstag, den 22ten jenner 1735Datum: 22.1.1735 ()5
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:] Wegen der erstern pretendierenden zugangs und rechte zu minderen und zu zumehren in dortigen gemeinden

Anmerkungen

  1. Korrigiert aus: urtheilen.
  1. «Junge Mannschaft» oder die in den anderen hier erwähnten Quellen ebenfalls anzutreffende Bezeichnung «Gemeindskinder» bezieht sich nicht auf das Alter, sondern auf den minderen Rechtstatus dieser Gruppe der Wachtbewohner (Sigg 2006, S. 321).
  2. Aus diesem Urteil geht hervor, dass der Anspruch auf die Gemeinderechte über den Besitz eines mit der entsprechenden «Gerechtigkeit» ausgestatteten Hauses in UnterstrassOrt: definiert wird (StAZH B II 497, S. 54).
  3. Das genannte Datum war kein Tagungsdatum des ZürcherOrt: RatsOrganisation: . Der Entscheid ist im Ratsmanual nicht dokumentiert.
  4. Vgl. StAZH B II 630, S. 60. In diesem Ratsentscheid wird neben den hier ebenfalls erwähnten Urteilen auf eine Pergamenturkunde vom 22. Juni 1452Datum: 22.6.1452 (SSRQ ZH NF II/11 30-1) und auf den Einzugsbrief vom 9. August 1671Datum: 9.8.1671 () verwiesen (SSRQ ZH NF II/11 131-1).
  5. Zum Appellationsentscheid vgl. den Kommentar.