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SSRQ ZH NF II/11 80-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 80-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Forderung der Obervögte von Wiedikon nach Ausbezahlung der Vogtsteuer von Albisrieden

1562 Februar 3.

Hans Lindinner und Hans Ziegler, die beiden Obervögte von Wiedikon, sind der Meinung, die Vogtsteuer in Albisrieden, welche das Grossmünsterstift von Zürich dort einzieht, stehe ihnen zu. Das Stift lässt sie über die Verhältnisse aufklären: Es handelt sich dabei nicht um eine Steuer der Gemeinde, sondern um Grundzinsen. Ausserdem bezahlt das Stift dem Stadtgericht von Zürich jährlich 26 Mütt Kernen, die Vogtsteuer beläuft sich dagegen nicht einmal auf die Hälfte dieses Betrags.

  • Signatur: StAZH G I 22, fol. 97r
  • Originaldatierung: 1562 Februar 3
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 13.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

AlbisriedenOrt: war in der Reformation der Obervogtei WiedikonOrt: zugeteilt und dem Stadtgericht unterstellt worden (SSRQ ZH NF II/11 53-1).

Editionstext


3. febfebruarii 1562Originaldatierung: 3.2.1562


Vogtstür RiedenOrt:

Als mmeister Hans LindinerPerson: und mmeister Hans
Ziegler
Person:
, obervögt zuͦ RiedenOrt: , vermeinten,
inen als obervögten sölte die vogtstür
zuͦ RiedenOrt: , so das gstifften innimpt, zuͦgehören, wurdent sy dess tags beschickt
und inen anzeigt, das es nit ein stür
von der gmeind, sonder grund zins werind,
und das ein gstift 26 mtAbkürzungVolumenmass: 26 Mütt Dinkel jerlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr an das stattgricht usgebe und nit halb so vil vogtstür
von ingends hette.1

Anmerkungen

    1. Ein Eintrag im Kelleramturbar des Jahres 1541 besagt, dass 26 Mütt Kernen, die sich aus Vogtsteuern und Gülten zusammensetzen und von altersher einem Propst des GrossmünsterstiftsOrganisation: zustanden, den städtischen Richtern zukommen sollen. Ferner ist zu erfahren, dass Räte und Bürger von ZürichOrt: Organisation: am 17. Februar 1532Datum: 17.2.1532 alle übrigen Gülten des Stifts dem Studentenamt zusprachen (StAZH G I 140, fol. 163r). In den älteren Offnungen betrug die Vogtsteuer 10 Mütt, wobei ein geringer Anteil von AltstettenOrt: herkam (SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 1, Art. 3; IX, Nr. 4, Art. 7). Die Steuer aus AltstettenOrt: war dem Stift allerdings gemäss Urbareintrag bereits 1444 im Alten Zürichkrieg abhanden gekommen (StAZH G I 140, fol. 163r). Die erneuerte Offnung von AlbisriedenOrt: , die 1561Datum: 1561 unter den Obervögten LindinnerPerson: und ZieglerPerson: entstand, bestätigte das Entrichten der jährlichen Vogtsteuer und anderer Abgaben zuhanden des Stifts, ohne aber deren genaue Höhe zu nennen. Die Fasnachtshühner standen dagegen nicht mehr dem Propst, sondern dem Obervogt von WiedikonOrt: zu (SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 9, S. 130). Zur allgemeinen Regelung der Verwendung der Vogtsteuern nach der Säkularisation der Stiftsgüter vgl. StAZH G I 3, Nr. 1, fol. 3r, Eintrag 2.