SSRQ ZH NF II/11 81-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 81-1
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Beschluss im Streit zwischen den Stiftspflegern und den Leuten von Schwamendingen um Rechtsbefugnisse
1562 November 20.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH G I 22, fol. 104v-105v
- Originaldatierung: 1562 November 20 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 13.5 × 33.0
- Sprache: Deutsch
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Edition
- Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Sp. 103-104, Nr. 107
Kommentar
Um die Nutzung von Wald und Weide in SchwamendingenOrt: kam es immer wieder zu Konflikten zwischen dem GrossmünsterOrganisation: und den Hubern von SchwamendingenOrt: . Das GrossmünsterOrganisation: war der Ansicht, dass es frei darüber verfügen könne, da alles Eigentum des StiftsOrganisation: sei und die Huber nur auf gewisse Nutzungsrechte ein Anrecht hätten, aber keine eigentliche Allmende der Gemeinde vorhanden sei. Die Huber wiederum fürchteten um ihren Anteil an Holz und Weide, wenn das Stift gewissen Personen zusätzliche Nutzungsrechte einräume. Vorausgegangen war ein Streit um die Besetzung des Weibel- und des Hirtenamts, das bisher in Personalunion ausgeübt worden war. Er endete damit, dass der Weibel wie bisher vom Stift berufen wurde, das Hirtenamt aber neu von den Hubern besetzt werden durfte. Um die Einkunftseinbussen, die ihr Weibel dadurch erlitt, zu kompensieren, erlaubte ihm das StiftOrganisation: , zusätzliche Stück Vieh auf die Weide zu treiben (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 79). Auch der Ziegler in SchwamendingenOrt: durfte ein zusätzliches Tier zur Weide führen (zum Ziegler in SchwamendingenOrt: vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 82). Dagegen klagten die SchwamendingerOrganisation: vor dem RatOrganisation: , worauf das GrossmünsterOrganisation: seinerseits wegen der unerlaubten Verpfändung der Allmende um 100 Gulden klagte. Der RatOrganisation: entschied am 15. Juli 1562 (worauf im vorliegenden Entscheid auch Bezug genommen wird), dass das GrossmünsterOrganisation: berechtigt sei, den Weidgang des Zieglers zu erweitern und dass die 100 Gulden wieder ausgelöst werden müssten; für die Untersuchung der übrigen Streitpunkte wurden vier Ratsmitglieder delegiert (StAZH G I 3, Nr. 97; StArZH VI.SW.A.1.:16; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 103, Sp. 93-94). Am 22. September 1562 bestätigte diese Delegation das Recht des StiftsOrganisation: , auch den Weibel mehr Tiere zur Weide bringen zu lassen. Ausserdem ermahnte sie die Huber von SchwamendingenOrt: , sich des Holzes wegen an die Offnung zu halten und nur mit Erlaubnis des StiftsOrganisation: Wald, Wiesen und Weiden zu nutzen, da diese Eigentum des GrossmünstersOrganisation: seien (StAZH G I 3, Nr. 120, S. 3-10; StArZH VI.SW.A.1.:17; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 105, Sp. 96-100).
Unter Verweis auf den vorliegenden Entscheid wurden bis mindestens 1566 wieder Fallabgaben eingezogen (StAZH G I 3, Nr. 105). Die Konflikte waren mit den genannten Entscheiden nicht beigelegt, weshalb am 10. Oktober 1573 drei Ratsabgeordnete eine neue Holzordnung erliessen (SSRQ ZH NF II/11 89-1).
Editionstext
Erkantnuß deren von SchwamendingenOrt: halben
[fol. 105r]Seitenumbruch
Anmerkungen
- Streichung: welre.↩
- An diesem Datum war über die Erlaubnis des StiftsOrganisation: an den Ziegler, mehr Vieh auf die Allmende zu treiben und über die Verpfändung der Allmend um 100 Gulden durch die Gemeinde SchwamendingenOrganisation: entschieden worden, vgl. StAZH G I 3, Nr. 97 bzw. StArZH VI.SW.A.1.:16.↩
- Dieses Buch wird auch in einem Nachtrag zur Offnung von SchwamendingenOrt: genannt (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 7). Es scheint sich um eine Sammlung von Rechten des StiftsOrganisation: in SchwamendingenOrt: gehandelt zu haben, die jedoch nicht überliefert ist. In dem als «Rotes Buch» bekannten Kopialbuch der Stadt ZürichOrt: von 1428 finden sich keine Einträge zu SchwamendingenOrt: (StAZH B I 276 - B I 277).↩
- Gemeint sind die drei Geschworenen.↩
Regest