SSRQ ZH NF II/3 39-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, par Rainer Hugener
Citation : SSRQ ZH NF II/3 39-1
Licence : CC BY-NC-SA
Bestätigung des Rechts des Klosters Einsiedeln, in Schwerzenbach über Eigen und Erb zu richten
1490 juillet 19.
Description de la source
- Cote : KAE M.D.2
- Date : 1490 juillet 19 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 33.5 × 18.5
- 1 sceau :
- Stadt ZürichPersonne : , cire, rond, attaché à une lanière en parchemin, lié dans un sachet de lin
- Langue : allemand
-
Regest
- Morel, Regesten, Nr. 1058
Commentaires
SchwerzenbachLieu : gehörte zur Herrschaft GreifenseeLieu : , doch verfügte auch das Kloster EinsiedelnLieu : Organisation : über namhaften Besitz, den es wahrscheinlich von seinen Kastvögten, den Herren von RapperswilOrganisation : , erhalten hatte (Frei 2004, S. 22-26, S. 32-34). Seine Rechte waren in einem Hofrodel dokumentiert, der neben SchwerzenbachLieu : auch für BrüttenLieu : , IllnauLieu : , ErlenbachLieu : , StäfaLieu : und weitere Höfe des Klosters EinsiedelnLieu : Organisation : galt (Halter-Pernet 2014, S. 93-99, mit Edition S. 347-351). Nach dem Erwerb der Herrschaft GreifenseeLieu : versuchten die Vögte zusehend, die klösterlichen Herrschafts- und Gerichtsrechte einzuschränken. So beklagten sich die Vertreter des Klosters nicht nur wie im vorliegenden Fall über Eingriffe in ihre Gerichtskompetenz, sondern – wie für 1544 belegt – auch über die Entfremdung der Eigenleute in SchwerzenbachLieu : , welche ihre Abgaben nicht mehr dem Kloster, sondern dem Vogt von GreifenseeLieu : ablieferten (StAZH A 357.1, Nr. 78). Ebenfalls für Konfliktpotential sorgte der Kirchensatz von SchwerzenbachLieu : , der über die Reformation hinaus im Besitz des Klosters EinsiedelnLieu : Organisation : verblieb (Frei 2004, S. 51-60; HLS, Schwerzenbach).
Texte édité
Wir, der burgermeister und ratt der statt ZurichLieu : Organisation : , tuͤnd kundt allermennglichem und bekennen offenlich
mit disem brieff, dass fu̍r unns kommen ist der hochwirdig geistlich herr Barnabas von SaxPersonne : , pfleger
des gotshus EynsydelnnLieu : Organisation : , unnser lieber herr unnd burger, und ließ vor unns fu̍rtragenn und eroffnen,
wie das wirdig gotshus EynsydellnnLieu : Organisation : von alter ha̍rr in dem hoff SwertzenbachLieu : , in unnser herrschafft GryfenseeLieu : gelegen, umb eigenn und erb zuͦrichtten gehebt und, so es die notdurfft erhoͤischen,
gericht hette. Und als des gotshus amptlu̍t solichs yetz aber uß der notdurfft zetuͤn furgenommen,
do hette unnser vogt zuͦ GryfenseeLieu : 1 unnderstannden, solichs zuͦ sperren und zuͦwennden, und begert
daruff an unns vlyssennclich, das gotshus EynsydelnnLieu : Organisation : by siner gerechttikeit und harkommen
zuͦ bliben und inn solichem hoff nach altem gebruch zuͦ richtten laͧß. Und als wir daͧruff den berurten
unnsernn vogt zuͦ GryfennseeLieu : , ouch ettlich kuntschafftenn darumb uffgenommen, gnuͦgsamclich verhoͤrtt, so haben wir unns erkennt und dem obgenannten herrnn pflaͤger innammen und von wegen
des gemellten gotshus EynsydelnLieu : Organisation : verwillgett und zuͦgelaß, daͧmit das selb gotshus inn dem berurten
hoff SwertzenbachLieu : umb eigen und erb, so vil des selben gotshus EynsydelnLieu : Organisation : guͤtter und sin lu̍t in
solichem hoff gesessen und gelegen berurt, und nit wyter, gericht hallten und richtten laͧß[en]Omission, complété(e) par analogiea mag, doch
unns von wegen unnser herrschafft GryfenseeLieu : und suß an unnsern gerichten, herlicheiten, oberkeiten, rechtunge, gewaltsamy und harkommen ganntz und in alleweg aͧn schaden. Und des zuͦ urkund,
so haben wir unnser stat secrett insigell offennlich tuͤn henncken an disen brieff, der geben ist
uff menntag nach sanntt MargarethenPersonne : tag, von Cristi gepurt gezelt tusennt vierhundertt
und nu̍ntzig jareDate : 19.07.1490.
SchwertzenbachLieu : , um eigen
und erb zerichten
1490Date : 01.01.1490 – 31.12.1490
SchwertzenbachLieu : betreffennde, umb eigenlu̍t
unnd erb zuͦ richtenn
Ist abgeschriben.
Annotations
- Vermutlich Jörg GrebelPersonne : (im Amt nachgewiesen 1484-1488) oder Oswald SchmidPersonne : (im Amt nachgewiesen 1491-1504), vgl. Dütsch 1994, S. 218.↩
Résumé