SSRQ ZH NF II/3 78-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 78-1
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Schreiben des Vogts von Greifensee über die Abhaltung eines Schwörtags der Eigenleute des Klosters St. Gallen
1557 Mai 31.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 123.2, Nr. 121
- Originaldatierung: 1557 Mai 31 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
- 1 Siegel:
- Konrad EscherPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, fehlt
- Sprache: Deutsch
Kommentar
In der Herrschaft GreifenseeOrt: gab es neben den Leibeigenen des Schlosses GreifenseeOrt: auch Eigenleute der Klöster FischingenOrt: , St. GallenOrt: und St. Johann im ThurtalOrt: sowie der Inhaber der Burg UsterOrt: . Nach der Reformation förderte die Zürcher ObrigkeitOrganisation: mehr oder weniger aktiv, dass sich Leibeigene von ihren Herren loskaufen konnten. Nichtsdestotrotz wachte sie selber peinlich genau darüber, dass sich ihre eigenen Leibeigenen des Schlosses GreifenseeOrt: nicht einfach ihren Pflichten entziehen konnten (SSRQ ZH NF II/3 88-1).
Der vorliegende Austausch mit St. GallenOrt: und St. JohannOrt: hatte zur Folge, dass diese beiden Klöster 1562 mit der Stadt ZürichOrt: vereinbarten, wie sich alle ihre im Zürcher HerrschaftsgebietOrt: sesshaften Gotteshausleute von der Leibeigenschaft loskaufen können (StAZH C I, Nr. 1919). Praktisch gleichzeitig machte sich 1561 auch der Freiherr Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPerson: als neuer Inhaber der Burg UsterOrt: daran, seine Eigenleute in KirchusterOrt: , OberusterOrt: , NiederusterOrt: , RiedikonOrt: , WerrikonOrt: , MaurOrt: , GuldenenOrt: und anderswo zu dokumentieren (StAZH A 123.2, Nr. 163-168 und Nr. 169). Diese Herrschaftsintensivierung hatte zur Folge, dass sich die Leibeigenen 1563 beim Zürcher RatOrganisation: über ihren neuen Herrn beschwerten (StAZH A 123.2, Nr. 189 und Nr. 190). 1579 liess sich sein Sohn, Johann Christoph von Sax-HohensaxPerson: , seine Rechte über die Eigenleute und auf deren Abgaben nochmals bestätigen (StAZH A 123.3, Nr. 98). Leibherrschaftliche Ansprüche blieben somit also weit über die Reformation bestehen.
Editionstext
Regest