SSRQ ZH NF I/2/1 205-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 205-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Regelung der gerichtlichen Appellation gegen in Winterthur ergangene Urteile
1506 Oktober 24.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 155.1, Nr. 40
- Originaldatierung: 1506 Oktober 24 Überlieferung: Entwurf (Doppelblatt)
- Erhaltungszustand: Rechter Rand beschnitten
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: STAW B 1/32, S. 61-62
- Originaldatierung: 1667 Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 35.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH B III 90, S. 145-149
- Originaldatierung: 1677 Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 18.0 × 21.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: StAZH A 155.1, Nr. 41
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 31.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 404
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Im März 1506 stellte eine WinterthurerOrt: Delegation vor den beiden Räten der Stadt ZürichOrt: Organisation: das Gesuch, keine Appellationen gegen die in ihrer Stadt ergangenen Urteile zuzulassen. Am 18. März 1506 setzten die ZürcherOrganisation: eine Kommission ein, um die Sachlage zu prüfen (StAZH B II 38, S. 17). Am 7. Mai beschlossen sie, die Angelegenheit einstweilen auf sich beruhen zu lassen (StAZH B II 38, S. 33). WinterthurOrt: legte Beschwerde ein, daraufhin veranlasste man im August eine erneute Prüfung der Angelegenheit (StAZH B II 39, S. 14), deren Ergebnis der vorliegende Ratsbeschluss war. Auf Bitte der WinterthurerOrganisation: , das Zugeständnis bezüglich der Appellation zu verbriefen, beschloss die ZürcherOrt: Obrigkeit am 2. März 1507, die Verordnung in das Stadtbuch einzutragen und ihnen eine Abschrift zu geben (StAZH B II 40, S. 12).
Ob die Streichung des Textes erfolgte, weil der Entwurf durch eine gültige Reinschrift ersetzt wurde oder weil der Beschluss nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden ist, lässt sich nicht klären. Eine Reinschrift ist nicht überliefert, wohl aber mehrere Abschriften aus späterer Zeit. In der ältesten Abschrift aus dem 17. Jahrhundert wurden die korrigierten Textpassagen des Entwurfs übernommen und Kürzungen aufgelöst (StAZH B III 90, fol. 145-149). Die späteren Abschriften orientieren sich an der Textfassung der ersten Abschrift. Eine verkürzte Version fand Eingang in das vom WinterthurerOrt: Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: angelegte und heute lediglich in einer Abschrift des 18. Jahrhunderts überlieferte Kopial- und Satzungsbuch (winbib Ms. Fol. 27, S. 404). Dort werden unter dem Titel «Hiernach werden begriffen die rächt und satzungen, wie man appellieren möge und wohin sich die erstreken mögen» neben dem vorliegenden Entscheid der ZürcherOrganisation: und einer Erläuterung des ZürcherOrt: Stadtschreibers (SSRQ ZH NF I/2/1 235-1) der WinterthurerOrt: Ratsbeschluss vom 24. September 1509 (SSRQ ZH NF I/2/1 208-1) und ein weiterer, undatierter Ratsbeschluss über den Ablauf sowie Fristen und Kosten des Appellationsverfahrens (winbib Ms. Fol. 27, S. 406) wiedergegeben.
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: syen.↩
- Streichung: syen.↩
- Auslassung, sinngemäss ergänzt.↩
- Streichung: deßhalb.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: hab.↩
- Streichung: habent.↩
- Korrigiert aus: z.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Streichung: haben.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: und.↩
- Streichung: dann.↩
- Korrektur am linken Rand, ersetzt: das sich.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Auslassung, sinngemäss ergänzt.↩
- Der gesamte Text ist gestrichen.↩
Regest