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SSRQ ZH NF I/2/1 208-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer

Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 208-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verordnung über den gerichtlichen Instanzenzug in Winterthur

1509 September 24.

Beide Räte der Stadt Winterthur beschliessen: Wer gegen ein Urteil des Kleinen Rats an den Grossen Rat appellieren will, soll binnen zehn Tagen vor dem Rat um einen Termin innerhalb eines Monats bitten. Der Schultheiss soll erst den Termin ansetzen, wenn der appellierenden Partei das Urteil verbrieft wurde. Der verlierenden Partei sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Appellationsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 50 Pfund 1 Pfund und über 50 Pfund 1 Gulden. Entsprechendes gilt für verbriefte Urteile des städtischen Gerichts. Wer gegen ein dort ergangenes Urteil an den Kleinen Rat appelliert, soll 5 Schilling Gebühr zahlen.

  • Signatur: STAW B 2/6, S. 315 (Eintrag 3)
  • Originaldatierung: 1509 September 24
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 33.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Konrad Landenberg

  • Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 405 (Eintrag 2)
  • Originaldatierung: Mitte 18. Jh.
  • Überlieferung: Abschrift
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
  • Sprache: Deutsch

Die Frist und die Gebühren für Appellationen an den Grossen RatOrganisation: der Stadt WinterthurOrt: hatten beide RäteOrganisation: bereits im Vorjahr festgelegt (STAW B 2/6, S. 289), sie wurden in der Folgezeit bestätigt (STAW B 2/7, S. 259, zu 1518). Die Gebühren für Berufungen vor den Kleinen Rat als Appellationsinstanz des Stadtgerichts betrugen 1527 bei einer Streitsumme über 50 Pfund 1 Pfund und bei einer geringeren Summe 10 Schilling (STAW B 2/8, S. 104-105). Der WinterthurerOrt: Stadtschreiber Gebhard HegnerPerson: hat in ein Heft mit Notizen zu Gerichtsprozessen um die Mitte der 1520er Jahre eine Verordnung über die gerichtliche Appellation eingetragen, die das Verfahren präzisiert: Die Partei, die Berufung einlegen wollte, sollte sich das Urteil umgehend vom Stadtschreiber verbriefen lassen. Innerhalb der zehntägigen Appellationsfrist hatte man dem Schultheissen das Urteil vorzulegen und die Gebühr zu entrichten, das Verfahren musste innerhalb eines Monats durchgeführt werden (STAW B 5/1a, fol. 7v). Der vorliegende Ratsbeschluss wurde unter der Überschrift «Abermahls erkantnus geschehen, wie die appellationen beschehen sollen» in das von HegnerPerson: angelegte Kopial- und Satzungsbuch eingetragen, das nur in einer späten Abschrift überliefert ist (winbib Ms. Fol. 27, S. 405).

Die ZürcherOrt: Obrigkeit bestätigte den Instanzenzug in WinterthurOrt: vom Gericht zum Kleinen RatOrganisation: und von dort zum Grossen RatOrganisation: . Besassen Kläger und Beklagte das WinterthurerOrt: Bürgerrecht und hatten ihren Wohnsitz in der Stadt, war eine weitere Appellation an Bürgermeister und Rat von ZürichOrt: Organisation: nicht zulässig. Diese Möglichkeit bestand nur für ZürcherOrganisation: Untertanen, die ausserhalb WinterthursOrt: ansässig waren, sowie für Auswärtige (SSRQ ZH NF I/2/1 235-1).

Editionstext

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vor MichelPerson: zKorrektur überschrieben, ersetzt: hatag, anno etcAbkürzung viiijo
Originaldatierung: 24.9.1509
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Item es haben sich beid raͤtOrganisation: einhellig geaint in appellacion sachen: Woͤlcher
vom cleinen raͧtOrganisation: fu̍r den grossen raͧtOrganisation: appelliert, das der, so appelliert,
soͤlch appellacion tuͦn sol vor offen raͧt in x tagZeitspanne: 10 Tage nach der urtail und
umb tagsatzung bitten in einem mōnatZeitspanne: 1 Monat, dem naͤchsten, und sol
der appellierend parthy vom schultheiß nit tag gesetzt werden, sy
habe dann der urtail, darvon geappelliert ist, b sonder urtailbrief. Unnd
woͤlche parthy verlustig wirt, dem sol nit ander costen erkannt werden ze geben,
dann was von gerichtz wegen uff die sach ergangen ist, c es wēre dann
verschribner oder versprochner cost.
Woͤlcher ouch appelliert und die ansprach ob l Währung: 50 Pfund ist, der sol j Währung: 1 Gulden in gemeiner statt seckel lēgen, emals
im ferer tag gesetzt werde. Und d wo die ansprach fu̍nffzig
pfund
Währung: 50 Pfund
und darunder, sol er aber j Währung: 1 Pfund der statt geben und der statt beliben
und den parthyen nit wider zuͦ erkannt werden mit anderm costen.
Item desglichen sol es mit den urtailbriefen von der statt gericht in appellacion
sachen ouch gehalten werden. Und woͤlcher vom gericht in cleinen raͧtOrganisation: appelliert,
sol v Währung: 5 Schillinge in das gericht legen.

Anmerkungen

  1. Korrektur überschrieben, ersetzt: h.
  2. Streichung der Hinzufügung oberhalb der Zeile: ein.
  3. Streichung, unsichere Lesung: vor.
  4. Streichung, unsichere Lesung: under j .
  1. Es folgen die Namen der Amtleute.