SSRQ ZH NF I/2/1 244-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 244-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Siechenhausordnung der Stadt Winterthur
1528 Juni 5.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AC 27/10
- Originaldatierung: 1528 Juni 5 Überlieferung: Aufzeichnung, Heft (6 Blätter)
- Erhaltungszustand: Feuchtigkeitsschäden (mit Textverlust)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 32.5
- Sprache: Deutsch
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Edition
- Hauser 1901, Beilage 3, S. 59-62
Kommentar
Die erste erhaltene Satzung für das WinterthurerOrt: SiechenhausOrganisation: stammt aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts (SSRQ ZH NF I/2/1 95-1). Die Bestimmungen der erneuerten und erweiterten Siechenhausordnung orientieren sich teilweise wörtlich an der in WinterthurOrt: überlieferten Satzung für das Siechenhaus St. Jakob in ZürichOrt: Organisation: vom 14. Juli 1518 (STAW AC 27/7), namentlich die Artikel 3.4-7 (Verbot sexueller Kontakte), 3.9-10 (Verbot der Anwendung von körperlicher Gewalt und des Tragens von Waffen), 3.11 (Nachtruhe), 3.14 (Gebot, sich vom Herd und Wasserzuber fernzuhalten), 3.23 (Verbot des gemeinsamen Speisens zwischen Gesunden und Leprosen), 3.25 (Verpflichtung der Gäste zur Einhaltung der Hausordnung). 1587 wurde die Satzung des SiechenhausesOrganisation: einer Revision unterzogen (STAW AC 27/21).
Editionstext
Ordnung und satzung der armen sondersiechen und kinden am veldOrganisation: a
Dis sind die satzung und ordungenKorrigiert aus: ordnungenb, wie die armen kind am feldOrganisation: , es siginn froͤmd oder heimsch, soͤllen gehaltenn werden und hinwiderumb was sy zethuͦn schuldig sin soͤllen. Habent mine heren schultheis und rǎtt zuͦ WinterthurOrt: Organisation: bestaͤtt uff frittag vor unsers hergots tag, anno xxviijoOriginaldatierung: 5.6.1528.
[1] Zem ersten, was man den verpfru̍enden kinden
in gedachten hus zethuͦn schuldig sig
[2] Was man den froͤmden kinden geben und
wie man sy halten soͤlle3
[3]
Dis sind die verpfru̍endentt kind und froͤmde
zethuͦn schuldig
Mine heren schultheis und raͤtt zuͦ WinterthurOrt: Organisation: habentt angesaͤchen, das ein jedes verpfru̍end kind soͤlle schweren einen eide liblich zuͦ gott dem almaͤtigen, des huß nutz und er zefurden und sinen schaden zuͦ waͤnden, ouch ditz nach geschriben stuck und artickell zuͦ haltenHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeicheno oder die straffen, so umb jetlichen artickell anzelegen sind, zuͦ tulden.
[3.15] Item oͤb unfrid, nid und haß ufferstu̍end under etlichen kinden und das min heren oder ein pflaͤger zuͦ frid braͤchtin und ein spruch daru̍ber gaͤbin, den soll man halten. Wer das nitt taͤtt und ein witter verklagty, der selb soll miner heren [und]Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzty eins pflagers straff darumb erwarten.
Anmerkungen
- Hinzufügung unterhalb der Zeile von Hand des 18. Jh.: Anno 1528Datum: 1528.↩
- Korrigiert aus: ordnungen.↩
- Korrektur von späterer Hand am linken Rand, ersetzt: iiijMenge: 4.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck (1 cm).↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Korrigiert aus: jetlichen.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: ufug.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Streichung: Des glichen, so man das Ave Maria lütt, soll ein jetlichs drügMenge: 3 Ave Maria baͤten.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Streichung durch gekreuzte Linien von späterer Hand.↩
- Streichung durch gekreuzte Linien von späterer Hand.↩
- Streichung durch gekreuzte Linien von späterer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Wasserfleck, Hinzufügung überschrieben von anderer Hand.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Die Brotration wurde anlässlich der Revision der Satzung am 6. Februar 1587 von vier auf drei Laibe reduziert, da manche Insassen offenbar Brot verkauft hatten (STAW AC 27/21).↩
- An Feiertagen gab es extra Rationen an Fleisch, Milchprodukten, Eiern, Früchten und Wein oder auch Geld, wie aus einer undatierten Aufstellung des Siechenpflegers hervorgeht (STAW AC 27/3; Edition: Hauser 1901, Beilage 4, S. 63-64).↩
- Dieser Artikel ist auch auf die Rückseite einer Abschrift des Vertrags zwischen dem Schultheissen und Rat der Stadt WinterthurOrt: Organisation: und dem Bleichmeister vom 30. Juli 1526 notiert worden (STAW AH 98/1/2 Bl, S. 4).↩
- Anlässlich der Revision der Satzung vom 6. Februar 1587 ordneten Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: an, dass Gäste, die über Nacht blieben, das SiechenhausOrganisation: erst nach einem Monat wieder aufsuchen durften (STAW AC 27/21).↩
- In seinem Testament vom 20. Februar 1514 vermachte der kinderlose Erhard von HunzikonPerson: die eine Hälfte seines Vermögens der städtischen Pfarrkirche und die andere Hälfte dem WinterthurerOrt: SiechenhausOrganisation: . Eine Bestimmung seiner vier Jahre zuvor erfolgten Stiftung (STAW URK 1937; Regest: Hauser 1901, S. 28-30) aufgreifend, setzte er sich dafür ein, dass kranke Gäste, die nicht mehr reisen konnten, versorgt wurden (SSRQ ZH NF I/2/1 213-1).↩
- Vermutlich wurde dieser Artikel im Rahmen der Revision der Satzung des SiechenhausesOrganisation: am 6. Februar 1587 gestrichen, da nun der Aufenthalt der Gäste im Haus auf eine Übernachtung pro Monat beschränkt werden sollte und auswärtigen Leprosen verboten wurde, überhaupt in die Stadt zu kommen (STAW AC 27/21).↩
- Diese Lesung schlägt auch Hauser 1901, S. 62, in Anlehnung an die ZürcherOrt: Siechenhausordnung von 1518 (STAW AC 27/7) vor.↩
Regest