SSRQ ZH NF I/2/1 287-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 287-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urteil im Konflikt zwischen der Stubengesellschaft der Schuhmacher in Winterthur und ihrem im Spital verpfründeten Mitglied Jakob Bilgeri
1543 März 12 – April 27.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AH 98/7/1 Schu
- Originaldatierung: 1543 März 12 – April 27 (Das erste Urteil datiert vom 12. März 1543, die Appellation vom 27. April 1543.) Überlieferung: Original (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 39.5 × 33.0
- 1 Siegel:
- Stadt WinterthurOrganisation: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die in Stubengesellschaften organisierten «handwerke» von WinterthurOrt: vertraten kollektive berufsständische Interessen nach innen und nach aussen. In Konflikten untereinander oder mit einzelnen Mitgliedern fungierten Schultheiss und RatOrganisation: als richterliche Instanz, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 220-1; SSRQ ZH NF I/2/1 227-1; SSRQ ZH NF I/2/1 279-1. Im vorliegenden Fall hatte ein Schuhmacher eine seinen Lebensunterhalt sichernde Pfrund im städtischen SpitalOrganisation: erworben (vgl. hierzu den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 221-1), ohne seinen Beruf aufgeben zu wollen. Da er seine Pflichten als Bürger und Stubengeselle erfüllte und Steuern und Mitgliedsbeiträge zahlte, liess die Obrigkeit ihn gewähren und schränkte lediglich seine Verdienstmöglichkeiten zugunsten der übrigen Schuhmacher ein.
Editionstext
d–Zwischennd einer ganntzen gselschafft der schuͦmacher stubenOrganisation: eins und Jacobenn BilgeryPerson: andertheils ist erkennth, woll gesprochenn und übel gappelierth. Actum fritag vor PhilipPerson: unnd JacobyPerson: Organisation: , anno etcAbkürzung 1543Originaldatierung: 27.4.1543.Hinzufügung auf der Rückseite–d
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