SSRQ ZH NF I/2/1 300-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 300-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Feuerordnung der Stadt Winterthur
1550 Juli 1 – Dezember 31.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW AF 59/1, S. 1-6
- Originaldatierung: 1550 Juli 1 – Dezember 31 (Undatiert, Datierung aufgrund des Zusammenhangs mit STAW Se 27.68, S. 11) Überlieferung: Aufzeichnung, Heft (18 Blätter)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: STAW AF 59/2, S. 3-7
- Originaldatierung: 1589 Überlieferung: Abschrift mit Ergänzungen (B 1)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.5 × 34.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: STAW AF 59/3a, S. 1-5
- Originaldatierung: 1603 Überlieferung: Abschrift mit Ergänzungen (nach B 1)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.0 × 33.5
- Sprache: Deutsch
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 521-523
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. (Nicht verifizierbare Jahresangabe 1501) Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die vorliegende Feuerordnung zeichnete der WinterthurerOrt: Stadtschreiber Christoph HegnerPerson: auf, der von 1538 bis 1555 amtierte. 1534 existierte in WinterthurOrt: bezüglich der Prävention und Bekämpfung von Bränden «dhein besonder ordnung, dan allein das, so der, in woͤliches huß dan für uffgangen, dasselbig nit zem ersten saͤlbs meldet oder beschrigt, wirt gestrafft umb x hallerWährung: 10 Pfund unablaͤslich», wie der Gemeinde ElggOrt: mitgeteilt wurde (ZGA Elgg IV A 3a, fol. 115r). Feuerpolizeiliche Massnahmen wurden vielmehr durch Einzelverordnungen getroffen, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 189-1. In der Anweisung, die Gebhard HegnerPerson: , ChristophsPerson: Vater und Vorgänger, seinem Sohn über den Ablauf der Ämterbesetzung vermutlich 1537 gab, wird eine Feuerordnung erwähnt, die öffentlich verlesen werden sollte (SSRQ ZH NF I/2/1 278-1). Auch in der Abschrift des Kopial- und Satzungsbuchs, das Gebhard HegnerPerson: anlegte und seine Nachfolger fortführten und das bis auf ein Fragment im Original nicht mehr erhalten ist, wird die Feuerordnung ohne den letzten Artikel wiedergegeben (winbib Ms. Fol. 27, S. 521). Die dort genannte Jahreszahl 1501 steht allerdings im Widerspruch zum Vermerk im ElggerOrt: Satzungsbuch. Wie der Säckelamtsrechnung für die zweite Hälfte des Jahres 1550 zu entnehmen ist, erhielt der Stadtschreiber Geld für die Erneuerung der Feuerordnung (STAW Se 27.68, S. 11). Dieser Eintrag bezieht sich vermutlich auf die vorliegende Fassung.
Weitere, teils modifizierte Abschriften der Feuerordnung datieren von 1589 und 1603 (STAW AF 59/2, S. 1-5; STAW AF 59/3a). Die Bestimmungen wurden jährlich anlässlich der Schultheissenwahl vor den versammelten Bürgern verlesen, wie aus dem Vermerk auf der Abschrift STAW AF 59/3a hervorgeht.
Zu Brandursachen, Brandverhütung und Brandbekämpfung in mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Städten vgl. HLS, Feuerpolizei; HLS, Feuersbrünste; zur Situation in WinterthurOrt: vgl. Leonhard 2014, S. 250, 252; zur Situation auf der ZürcherOrt: Landschaft noch im 19. Jahrhundert vgl. Rothenbühler 2008, S. 23-25.
Editionstext
Dis ist die ordnung, so von beden raͤttenOrganisation: des fürs halb, wo das in unser statt (darvor gott alweg sin welle) uffgan wurde, zehalten angesechen und ernüwertt ist
[...]Editorisch irrelevant6
Anmerkungen
- Streichung: zuͦ.↩
- Streichung: et.↩
- Streichung: z.↩
- Hinzufügung am unteren Rand.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: nit allein grosser schad.↩
- Hinzufügung auf der gegenüberliegenden Seite.↩
- Diese Massnahme geht zurück auf einen durch den Chronisten Laurenz BosshartPerson: überlieferten Ratsbeschluss zur Zeit des Zweiten Kappelerkriegs im Herbst 1531, dass Feuer durch die Weinglocke im alten Turm der Pfarrkirche und Kriegsgefahr durch die grosse Glocke im neuen Turm angezeigt werden sollte (Bosshart, Chronik, S. 274). Vermutlich verwechselte er die beiden Glocken.↩
- Im 17. Jahrhundert wurde dieser Trupp auf 40 Mann reduziert (vgl. die nachträgliche Korrektur in STAW AF 59/3a, S. 2).↩
- Wäsche laugen oder auskochen (Idiotikon, Bd. 7, Sp. 243).↩
- Vgl. den Eid der Feuerschauer (SSRQ ZH NF I/2/1 189-1). Die Fassung in der Abschrift des von Gebhard HegnerPerson: angelegten Kopial- und Satzungsbuchs hat an dieser Stelle den Zusatz: «Deßglichen von besichtigung und buwen der hoffstatten zu sonderen sechthäußlin vor den thoren oder in der stadt an ettlichen enden ze machen, soll mit ordnung allwegen versechen werden.» (winbib Ms. Fol. 27, S. 522-523).↩
- Eckhaus (Idiotikon, Bd. 2, Sp. 1706).↩
- Den folgenden Artikel fügte Christoph HegnerPerson: in Konzeptschrift in zwei Versionen hinzu. Die erste, sehr flüchtig oben auf der Seite niedergeschriebene Version mit nachträglichen Korrekturen wurde wieder gestrichen, daher wird sie hier nicht wiedergegeben. Es folgt ein Ratsbeschluss betreffend den Holzverkauf aus dem städtischen Wald und daran anschliessend am unteren Rand der Seite die zweite Version des nachgetragenen Artikels.↩
- Die Fassungen der Feuerordnung von 1589 und 1603 enthalten diesen Artikel (STAW AF 59/2, S. 4-5; STAW AF 59/3a, S. 5), die Fassung in der Abschrift des erwähnten Kopial- und Satzungsbuchs nicht (winbib Ms. Fol. 27, S. 523).↩
Regest