SSRQ ZH NF I/2/1 70-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 70-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urfehde des einstigen Wächters der Stadt Winterthur Hans Rickenbach wegen Verletzung seiner Dienstpflicht
1439 Februar 4.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 780
- Originaldatierung: 1439 Februar 4 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 34.0 × 21.0
- 2 Siegel:
- Schultheiss Heinrich ZinggPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, abgeschliffen
- Hermann von Landenberg von WerdeggPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Mit dem abendlichen Läuten der Betglocke begann der Dienst der Turmwächter, einer wachte vor, der andere nach Mitternacht (SSRQ ZH NF I/2/1 268-1). Sie durften ohne Erlaubnis des Schultheissen ihren Posten nicht verlassen, gaben das Signal für den Anbruch des Abends, der Nacht und des Morgens und meldeten die Stunden. Brach Feuer in der Stadt aus, mussten sie Alarm läuten, bemerkten sie einen Brand ausserhalb der Stadt, ins Horn blasen. Verdächtiges sollten sie unverzüglich dem Schultheissen durch die in den Gassen patrouillierenden Scharwächter melden lassen (SSRQ ZH NF I/2/1 223-1). Diese wurden durch die Turmwächter beaufsichtigt (STAW B 2/3, S. 479) und mussten auf ein bestimmtes Hornsignal hin zu ihnen kommen (STAW B 2/7, S. 45). Im Sommer hatten die Turmwächter besonders auf nächtliche Gewitter zu achten (STAW B 2/6, S. 122). 1507 erhielt ein Turmwächter 47 Pfund Lohn (STAW B 2/6, S. 255).
Angesichts der verantwortungsvollen Aufgabe wurde Pflichtversäumnis streng bestaft. Ein ähnlicher Fall scheint sich im Januar 1473 ereignet zu haben, als ein Turmwächter einen Urfehdeeid leisten musste und am gleichen Tag sein Nachfolger eingesetzt und vereidigt wurde (STAW B 2/3, S. 183). Auch Scharwächter erlaubten sich offenbar Nachlässigkeiten im Dienst, so wurde ihnen im Jahr 1472 untersagt, Lichtstuben oder Trinkstuben aufzusuchen (STAW B 2/3, S. 154; ebenso 1482: STAW B 2/3, S. 479), und 1486 verboten, sich ohne Erlaubnis des Schultheissen vertreten zu lassen (STAW B 2/5, S. 162). Die Eidformel der Scharwächter in einem Eidbuch der Stadt WinterthurOrt: aus dem ausgehenden 17. Jahrhundert verpflichtete diese, die erste Stunde nach Mitternacht pünktlich nach dem Glockenschlag um ein Uhr auszurufen, nicht erst eine halbe Stunde später (STAW B 3a/10, S. 43-44).
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 19. Jh.: 4 HornungIn der Vorlage: Horn.↩
- Zur Praxis, Delinquenten einen Strafgerichtsprozess zu erlassen und sie stattdessen auszuweisen, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/2/1 73-1.↩
Regest