SSRQ FR I/2/8 109.11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 109.11-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Catherine Gauthier-Monde – Anweisung
1643 August 13.
Editionstext
Schlissel hütterinBegriff: Durch hängenden Einzug hervorgehoben in bösen thurnOrt: endtschuldiget sich, das sie die frauw
BorradinPerson: zur GottiaPerson: nit, sonders der bettelvogtBegriff: ,
der sie verhüttetBegriff: , inner gelassen hatt. Darumb sie nüt
gwüßt. Sie ist endtschuldiget der anständigkheit halben, aber
soll der ammanBegriff: den schlisselBegriff: zum thurnOrt: haben, und von
datoSprachwechsel: Latein niemandt in den thurnOrt: lassen. Auch die frauw BorardinPerson:
durch hAbkürzung burgermeisterBegriff: und ein theill deß grichts beschicktBegriff: werden,
die hütterin ettlicher wortt halben auch die gefangenschafft
ußstahn.
BorradinPerson: zur GottiaPerson: nit, sonders der bettelvogtBegriff: ,
der sie verhüttetBegriff: , inner gelassen hatt. Darumb sie nüt
gwüßt. Sie ist endtschuldiget der anständigkheit halben, aber
soll der ammanBegriff: den schlisselBegriff: zum thurnOrt: haben, und von
datoSprachwechsel: Latein niemandt in den thurnOrt: lassen. Auch die frauw BorardinPerson:
durch hAbkürzung burgermeisterBegriff: und ein theill deß grichts beschicktBegriff: werden,
die hütterin ettlicher wortt halben auch die gefangenschafft
ußstahn.
Stückbeschreibung