SSRQ FR I/2/8 109.52-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 109.52-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jenon Bodin-Monde, Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Anweisung
1644 November 8.
Editionstext
Gefangne
Genon MondePerson: , die durch das väßliBegriff: zur bekhantnußBegriff:
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
Ihr schwester, die GottiaPerson: , die blybt auch in der haltzstarrigkeitBegriff: . Der sohn2 aber blybt beständig by syner
vorigen bekhantnußBegriff: . Man soll zuvor sie de novoSprachwechsel: Latein rechtfertigenBegriff:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionBegriff: .
vorigen bekhantnußBegriff: . Man soll zuvor sie de novoSprachwechsel: Latein rechtfertigenBegriff:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionBegriff: .
Stückbeschreibung