SSRQ FR I/2/8 109.52-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 109.52-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Jenon Bodin-Monde, Catherine Gauthier-Monde, Marti Margueron – Anweisung
1644 novembre 8.
Testo editionale
Gefangne
Genon MondePersona: , die durch das väßliTermine: zur bekhantnußTermine:
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
nit hatt mögen gebracht werden. Man soll mit ihren zuhalten, biß man wüsse, was es mit ihren schwester1 für
ein ußgang gewinnen werde.
Ihr schwester, die GottiaPersona: , die blybt auch in der haltzstarrigkeitTermine: . Der sohn2 aber blybt beständig by syner
vorigen bekhantnußTermine: . Man soll zuvor sie de novoCambio di lingua: latino rechtfertigenTermine:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionTermine: .
vorigen bekhantnußTermine: . Man soll zuvor sie de novoCambio di lingua: latino rechtfertigenTermine:
wie sambstag abgangen, nach m hmine herren des grichts discretionTermine: .
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