SSRQ FR I/2/8 109.67-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 109.67-1
License: CC BY-NC-SA
Marti Margueron, Anni Götschmann-Schorderet – Anweisung
1644 December 7.
Edition Text
Gefangne
Marthi MargueronPerson: blybt by syner bekandtnußTerm: . Habe
niemandt in der der sectTerm: gesehen als syn mutter und ettliche
männer, deren gestalt aber wegen lange der zytt möge
er sich nit erinnern.
niemandt in der der sectTerm: gesehen als syn mutter und ettliche
männer, deren gestalt aber wegen lange der zytt möge
er sich nit erinnern.
Anni SchorderetPerson: blybt auch by ihrer bekandtnußTerm: und
endtschlahtTerm: gäntzlich die angebne. Soll sambstag vor
gricht gestelt werden. Aber zuvor an die zwehelenTerm: nach
discretionTerm: geschlagen werden. Die andere all, biß diß vorgangen, ingestelt.
endtschlahtTerm: gäntzlich die angebne. Soll sambstag vor
gricht gestelt werden. Aber zuvor an die zwehelenTerm: nach
discretionTerm: geschlagen werden. Die andere all, biß diß vorgangen, ingestelt.
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