SSRQ FR I/2/8 109.69-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 109.69-1
Licence : CC BY-NC-SA
Anni Götschmann-Schorderet, Tichtli Uldry-Tunney, Tichtli Berger-Graber – Instruction
1644 décembre 10.
Texte édité
Gefangne
Anni SchorderetPersonne : hatt alle angegebne endtschlagenTerme :
und ihrerhalben auch alles löugnen wöllen. Zuletst
aber bekhentTerme : , ein unholdinTerme : zu syn und vihl boß gethan
zu haben. Soll sambstag vor gericht gestelt, darzwischen
erkhundiget werden, ob das angebne veechTerme : daruff gangen,
doch ist dem examiniTerme : glych.
und ihrerhalben auch alles löugnen wöllen. Zuletst
aber bekhentTerme : , ein unholdinTerme : zu syn und vihl boß gethan
zu haben. Soll sambstag vor gericht gestelt, darzwischen
erkhundiget werden, ob das angebne veechTerme : daruff gangen,
doch ist dem examiniTerme : glych.
Tichtli TonneyPersonne : und Tichtli BergoPersonne : , beed ledigTerme : mit
abtrag kostens.
abtrag kostens.
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