SSRQ FR I/2/8 120.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 120.3-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Margreth Hayoz-Fruyo – Anweisung
1645 Juli 3.
Editionstext
Gefangne
Margreth HayoPerson: bürtig von FavernachOrt: , habe
aber in der parochianBegriff: TaversOrt: lang gewont,
wil durch die examinationBegriff: nütt bekhennenBegriff: , sonders
unschuldig syn. Es ist ein examenBegriff: wider sie uffgenommen worden. Man soll mit der völligen torturBegriff:
mit ihren fürfahrenBegriff: , sie zur bekhantnußBegriff: zu bringen,
wyl das examenBegriff: , und was noch nit daryn ist, sondersBegriff: zu BerlensOrt: fürgangen, sehr bedencklich ist.
aber in der parochianBegriff: TaversOrt: lang gewont,
wil durch die examinationBegriff: nütt bekhennenBegriff: , sonders
unschuldig syn. Es ist ein examenBegriff: wider sie uffgenommen worden. Man soll mit der völligen torturBegriff:
mit ihren fürfahrenBegriff: , sie zur bekhantnußBegriff: zu bringen,
wyl das examenBegriff: , und was noch nit daryn ist, sondersBegriff: zu BerlensOrt: fürgangen, sehr bedencklich ist.
Stückbeschreibung