SSRQ FR I/2/8 142.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 142.16-1
Licence : CC BY-NC-SA
Françoise Hugi, Catherine Bapst-Käser, Tichtli Götschmann, Françoise Zosso – Instruction
1649 octobre 19.
Texte édité
Gefangne
Die letst hingerichte Elsi ZossonaPersonne : hatte zwar ettliche wyber, die gefangen ligend, angeben,
nachwerthsTerme : aber wider entschlagenTerme : . Die einte
soll nit eines bösen geruchtsTerme : syn, darumben soll dise ledigTerme : syn1. Unndt
der anderen halben soll man sich by den geschwornen, ob die andere zwo2 verdächtig syend, erkundigen. Dessen m g hmeine gnädigen herren sollend verständiget werden.3
soll nit eines bösen geruchtsTerme : syn, darumben soll dise ledigTerme : syn1. Unndt
der anderen halben soll man sich by den geschwornen, ob die andere zwo2 verdächtig syend, erkundigen. Dessen m g hmeine gnädigen herren sollend verständiget werden.3
Annotations
- Gemeint ist vermutlich Françoise HugiPersonne : , die in den Quellen nicht weiter erwähnt wird.↩
- Gemeint sind vermutlich Tichtli GötschmannPersonne : und Françoise ZossoPersonne : .↩
- Der nächste Abschnitt betrifft den Prozess gegen Elisabeth DrozPersonne : . Vgl. SSRQ FR I/2/8 143.9-1.↩
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