SSRQ FR I/2/8 154.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 154.16-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Agathe Wirz-Corboz – Anweisung
1651 Juli 11.
Editionstext
Gefangne
Agatha CorbozPerson: hatt vierthalb stundZeitspanne: 45 Minuten1 die torturBegriff: der zwehellenBegriff:
ohne einige bekandtnußBegriff: der häxeryBegriff: , deren sie sehr verdacht ist,
ußgestanden, obglych sie mit dem teüfflischen zeichenBegriff: convinciertBegriff:
unnd das examenBegriff: sie so wytt verargwöhniget, das sie woll für ein
häxBegriff: mag gehalten werden. Doch weiß man esHinzufügung oberhalb der Zeilea nit eigenlich. Mit ihren will
man ein tag acht yngehalten unnd hinzwischen sich bedenckhen, mit waß
für zuläßliche mittell sie zur bekandtnußBegriff: beklagter unthaten könte
gepreßt werden.
ohne einige bekandtnußBegriff: der häxeryBegriff: , deren sie sehr verdacht ist,
ußgestanden, obglych sie mit dem teüfflischen zeichenBegriff: convinciertBegriff:
unnd das examenBegriff: sie so wytt verargwöhniget, das sie woll für ein
häxBegriff: mag gehalten werden. Doch weiß man esHinzufügung oberhalb der Zeilea nit eigenlich. Mit ihren will
man ein tag acht yngehalten unnd hinzwischen sich bedenckhen, mit waß
für zuläßliche mittell sie zur bekandtnußBegriff: beklagter unthaten könte
gepreßt werden.
Stückbeschreibung