SSRQ FR I/2/8 157.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 157.3-1
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Anni Waeber-Schueller – Anweisung
1651 August 30.
Edition Text
Gefangene
Anni SchuollerPerson: , der häxeryTerm: verdacht, darumben sie an das lehre
seillTerm: geschlagen worden, an welchen sie keiner unthat bekandtlichTerm:
syn will. Sie ist verdenckhtTerm: , ob könne sie die milchTerm: den khüyenTerm:
mit dem rühemenTerm: ziechen benemmen. Wan sie mit nochmahliger
betröuwungTerm: , ob wolte man sie nochmahlen folteren, nichts bekenteTerm: ,
ist ledigTerm: mit abtrag kostens.1
seillTerm: geschlagen worden, an welchen sie keiner unthat bekandtlichTerm:
syn will. Sie ist verdenckhtTerm: , ob könne sie die milchTerm: den khüyenTerm:
mit dem rühemenTerm: ziechen benemmen. Wan sie mit nochmahliger
betröuwungTerm: , ob wolte man sie nochmahlen folteren, nichts bekenteTerm: ,
ist ledigTerm: mit abtrag kostens.1
Notes
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Claude BernardPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 158.3-1.↩
Metadata