SSRQ FR I/2/8 165.5-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 165.5-1
Licence : CC BY-NC-SA
Tichtli Berger-Graber – Instruction
1652 septembre 30.
Texte édité
Gefangne
Tichtli BergoPersonne : , wider welche ein zimblich heüttereTerme : kundschafftTerme : sag noh inkommen, dorab grosse realitet abzunemmenTerme : .
Man soll sie in den bösen thurnLieu : thuen und hAbréviation Christoffell
BücherPersonne : verhören, war mittTerme : er bewysen könne, das sie unschuldig sye. NachwertzTerme : soll es referiertTerme : werden.
Man soll sie in den bösen thurnLieu : thuen und hAbréviation Christoffell
BücherPersonne : verhören, war mittTerme : er bewysen könne, das sie unschuldig sye. NachwertzTerme : soll es referiertTerme : werden.
Description de la source