SSRQ FR I/2/8 165.7-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 165.7-1
Licence : CC BY-NC-SA
Tichtli Berger-Graber – Jugement
1652 octobre 2.
Texte édité
Gefangne
Tichtli BurgonasPersonne : wegen sind JacobPersonne : und Bendicht WinklerPersonne : verhörtt worden. Welche den schaden, den der
jung GutschmanPersonne : anzeigen, von dem geisspillTerme : harkommen zu syn, daselbst
er ein streichTerme : bekommen und sydhertTerme : kein schwäre arbeitt
thun können. Wylen der jung1 in syner ussag einzig, ist
dise BurgonaPersonne : mitt abtrag kostens ledig gelassenTerme : und
in ihrem huß confiniertTerme : . Dorus sy nitt gahn soll vorbehalten
zur kirchen. Mitt ernstlichem befelhTerme : und mahnung, das,
wo ettwas wytters wider sy wurde fürkommenTerme : , man diser
auch ingedenk syn werde.
er ein streichTerme : bekommen und sydhertTerme : kein schwäre arbeitt
thun können. Wylen der jung1 in syner ussag einzig, ist
dise BurgonaPersonne : mitt abtrag kostens ledig gelassenTerme : und
in ihrem huß confiniertTerme : . Dorus sy nitt gahn soll vorbehalten
zur kirchen. Mitt ernstlichem befelhTerme : und mahnung, das,
wo ettwas wytters wider sy wurde fürkommenTerme : , man diser
auch ingedenk syn werde.
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