SSRQ FR I/2/8 204.36-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 204.36-1
Licence : CC BY-NC-SA
Maria Duchêne-Ribotel – Instruction
1683 avril 8.
Texte édité
Inligende
Maria RibottellPersonne : , die ihrer bekhantnussenTerme : in abredTerme : ,
werde widerumb in den bößen thurnLieu : geführt,
grichtlichen starck examiniert unnd an die marterTerme :
geschlagen, wan sie frywilliger weiß nit bekhennenTerme :
will. Ist sie aber deren geständig, werde vor gricht
am khünfftigen sambstag zu volg rüwlichenTerme : mehrs1
gestelt.
werde widerumb in den bößen thurnLieu : geführt,
grichtlichen starck examiniert unnd an die marterTerme :
geschlagen, wan sie frywilliger weiß nit bekhennenTerme :
will. Ist sie aber deren geständig, werde vor gricht
am khünfftigen sambstag zu volg rüwlichenTerme : mehrs1
gestelt.
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