SSRQ FR I/2/8 204.41-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 204.41-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Maria Duchêne-Ribotel – Anweisung
1683 April 28.
Editionstext
Gefangene
Marie RibotelPerson: , die verfeltBegriff: , morgens vor gricht
gstelt zu werdenKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: abera, aber anjetz, wie man vernimbt,
abermahlen ihrer hirvorigen bekantnusBegriff: in abredBegriff: .
Die hhherren des grichts sollend hüt zu ihren unndt sie
nach oberkeitlicher intention zu red stellen. Verharret
sie in der retractionBegriff: , werde morgens mit ihren
eingehaltenBegriff: unndt wirdt man alhir weiters räthig werdenBegriff: .
gstelt zu werdenKorrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: abera, aber anjetz, wie man vernimbt,
abermahlen ihrer hirvorigen bekantnusBegriff: in abredBegriff: .
Die hhherren des grichts sollend hüt zu ihren unndt sie
nach oberkeitlicher intention zu red stellen. Verharret
sie in der retractionBegriff: , werde morgens mit ihren
eingehaltenBegriff: unndt wirdt man alhir weiters räthig werdenBegriff: .
Stückbeschreibung