SSRQ FR I/2/8 204.41-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 204.41-1
Licence : CC BY-NC-SA
Maria Duchêne-Ribotel – Instruction
1683 avril 28.
Texte édité
Gefangene
Marie RibotelPersonne : , die verfeltTerme : , morgens vor gricht
gstelt zu werdenCorrection au-dessus de la ligne, remplace : abera, aber anjetz, wie man vernimbt,
abermahlen ihrer hirvorigen bekantnusTerme : in abredTerme : .
Die hhherren des grichts sollend hüt zu ihren unndt sie
nach oberkeitlicher intention zu red stellen. Verharret
sie in der retractionTerme : , werde morgens mit ihren
eingehaltenTerme : unndt wirdt man alhir weiters räthig werdenTerme : .
gstelt zu werdenCorrection au-dessus de la ligne, remplace : abera, aber anjetz, wie man vernimbt,
abermahlen ihrer hirvorigen bekantnusTerme : in abredTerme : .
Die hhherren des grichts sollend hüt zu ihren unndt sie
nach oberkeitlicher intention zu red stellen. Verharret
sie in der retractionTerme : , werde morgens mit ihren
eingehaltenTerme : unndt wirdt man alhir weiters räthig werdenTerme : .
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