SSRQ FR I/2/8 207.31-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 207.31-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet – Anweisung
1731 August 22.
Editionstext
CorbersOrt:
Daß schreybenDurch hängenden Einzug hervorgehoben subSprachwechsel: Latein 21ten huiusSprachwechsel: LateinOriginaldatierung: 21.8.1731 des statthalters sambt beylag wegen den
einligenden BouquetPerson: seindt abgelesen worden.
Disere schreyben sollendt dem hochgeehrten hAbkürzung burgermeisterBegriff: 1 ingehändiget werden, damit er alles erdaureBegriff: und nach
befindenheit mit die wohlgeehrten hhherren grosgrosweibel2 und gerichtschreybern3
am künfftigen sambstag ihn zur examinationBegriff: ziehen.
einligenden BouquetPerson: seindt abgelesen worden.
Disere schreyben sollendt dem hochgeehrten hAbkürzung burgermeisterBegriff: 1 ingehändiget werden, damit er alles erdaureBegriff: und nach
befindenheit mit die wohlgeehrten hhherren grosgrosweibel2 und gerichtschreybern3
am künfftigen sambstag ihn zur examinationBegriff: ziehen.
Stückbeschreibung