check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ FR I/2/8 54.8-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 54.8-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Pernette Bosson-du Repoz – Verhör

1621 Juni 23.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 11, S. 173
  • Originaldatierung: 1621 Juni 23
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

23 juniiSprachwechsel: Latein 1621UnterstrichenOriginaldatierung: 23.6.16211, jjudex hAbkürzung großgroßweibel2 13
a–Ego4Sprachwechsel: Latein 2Hinzufügung am linken Rand–a ...Lücke in der Vorlage (2 cm)bhAbkürzung ProginPerson: , hAbkürzung GerwerPerson: , hAbkürzung HeinricherPerson:

BocardPerson: , LanterPerson: 5, von der WeydtPerson: 6, WerliPerson:

PitungPerson: , WerliPerson:

WWeibel 2

c–ßtSolvitSprachwechsel: Latein 6 Währung: 6 Pfund .Hinzufügung am linken Rand–c7
Obgenante PernonPerson: ward mit dem grosen
steinBegriff: gemartertBegriff: , hat aber nüt bekhennenBegriff: wollen.8

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Lücke in der Vorlage (2 cm).
  3. Hinzufügung am linken Rand.
  1. Die Angabe des Orts fehlt. Das Verhör fand wohl im Bösen TurmOrt: statt.
  2. Gemeint ist Daniel von MontenachPerson: .
  3. Diese Zahlen dienten zur Verrechnung der Sitzungsgelder, und sie signalisieren, wie oft die Mitglieder des Gerichts anwesend waren.
  4. Gemeint ist vermutlich der Gerichtsschreiber. Sein Name ist nicht bekannt.
  5. Gemeint ist vermutlich FranzPerson: .
  6. Es ist unklar, welcher Ratsherr von der Weid hier gemeint ist.
  7. Der Gerichtsschreiber verrechnete 2 Verhöre. Vgl. SSRQ FR I/2/8 54.9-1.
  8. Am linken Rand notierte der Gerichtschreiber diverse Angaben, die den Abschluss seiner dritten Jahresrechnung und nicht den Fall Bosson betreffen. Sie wurden nicht transkribiert.