SSRQ FR I/2/8 55.3-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 55.3-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jaquema Monod – Jugement
1621 septembre 17.
Texte édité
Gfangne
Jaquema MonnodPersonne : , die gestrigs tags Date : 16.09.16213 mal lär uffgezogenTerme :
undt aber zu kheiner bekhandtnußTerme : gebracht worden, auch
sich nit gezeichnetTerme : befindt, neben dem das examenTerme : nur nachCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : la
hören sagen ist. Ist der buß unndt gfangenschafft ledigTerme : ,
allein, das sie dem ersten in zimlicheit abtragen soll.
undt aber zu kheiner bekhandtnußTerme : gebracht worden, auch
sich nit gezeichnetTerme : befindt, neben dem das examenTerme : nur nachCorrection à la hauteur de la ligne, remplace : la
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allein, das sie dem ersten in zimlicheit abtragen soll.
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