SSRQ FR I/2/8 71.18-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 71.18-1
Licence : CC BY-NC-SA
Hans Michaud – Instruction
1626 juillet 21.
Texte édité
Gfangne
Hanso MichauxPersonne : , der schon hievor zu marterTerme : verfelt Terme :
und inne der hingericht MeynoPersonne : nitt endtschlagenTerme : , er
ouch durch das examenTerme : verdacht ist, soll man fürfarenTerme : .
Aber wegen des bruchs1 mitt rhat medicozChangement de langue : latin und des maistersTerme :
ein ander instrumentTerme : 2 bruchen. Das haben die grichtsheren
gwalt.3
und inne der hingericht MeynoPersonne : nitt endtschlagenTerme : , er
ouch durch das examenTerme : verdacht ist, soll man fürfarenTerme : .
Aber wegen des bruchs1 mitt rhat medicozChangement de langue : latin und des maistersTerme :
ein ander instrumentTerme : 2 bruchen. Das haben die grichtsheren
gwalt.3
Annotations
- Es ist unklar, ob eine Fraktur oder eine Bauchhernie gemeint ist.↩
- Gemeint ist vermutlich die Schienbeinpresse.↩
- Der Ratschreiber verfasste diese Anweisung zuerst irrtümlicherweise an einer leeren Stelle des Protokolls vom 18. Juli 1626Date : 18.07.1626. Sie ist anders formuliert, gibt aber den selben Inhalt wieder und wurde durchgestrichen. Vgl. StAFR, Ratsmanual 177 (1626), S. 428: «
Wyll der hingericht MeynoPersonne : in der accusation beständig und neben
dem der MichauxPersonne : durch examenTerme : ouch verdacht, soll man ine volternTerme :
aber des bruchs halben nach medicozChangement de langue : latin und des nachrichtersTerme : rhat
das ander instrument brucht werde.».↩
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