SSRQ SG III/4 139-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 139-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Das Werdenberger Niedergericht urteilt zwischen Fridolin Spiess aus Grabs und Uli Bock einerseits und Hans Gullys Witwe andererseits wegen einer Schuld
1570 Oktober 13.
Stückbeschreibung
- Signatur: LAGL AG III.2409:098
- Frühere Signatur: LAGL IVa.c:7
- Originaldatierung: 1570 Oktober 13 (vier zechen tag nach sant Michels tag) Überlieferung: Original (Doppelblatt, 3 Seiten beschrieben)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 33.0
- 1 Siegel:
- Landammann Thomas TischhauserPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, gut erhalten
- Sprache: Deutsch
Kommentar
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Folgendes Urteil dient als Beispiel eines GerichtsverfahrensBegriff: in WerdenbergOrt: , in dem ein Urteil des NiedergerichtsBegriff: innerhalb einer FristBegriff: zwischen zwei und drei Wochen an den LandvogtBegriff: appelliert wird.
Weitere AppellationenBegriff: an den Landvogt von Werdenberg (16.–17. Jh.Datum: 1501 – 1700): StASG AA 3a U 26; PA Hilty Mappe Sevelen (09.11.1605; 05.10.1618); PGA Buchs U 05 A-1; U 08-1; OGA Grabs O 1674-1; O 1697-1; LAGL AG III.2409:101; FA Berger 86.00.43, Wege (30.06.1699).
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Zu Appellationen in Sax-ForsteggOrt: vgl. SSRQ SG III/4 120-1; SSRQ SG III/4 241-1; in Hohensax-GamsOrt: vgl. SSRQ SG III/4 59-1, Art. 50; SSRQ SG III/4 94-1, Art. 4; StASZ HA.IV.404, Nr. 55.
Ein vom Landvogt gefälltes UrteilBegriff: kann weiter nach GlarusOrganisation: appelliert werden, vgl. OGA Grabs O 1644-1; PGA Buchs U 08-1; StASG AA 3a U 39; PGA Buchs U 27. Zum Appellationsverfahren vgl. Beusch 1918, S. 58–60; Winteler 1923 , S. 85–86, 88.
Editionstext
Anmerkungen
- Korrigiert aus: zue.↩
- Streichung: die.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Streichung: heigend.↩
- Streichung mit Textverlust (3 Buchstaben).↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: zgben.↩
- Korrigiert aus: darf.↩
- Korrigiert aus: reden.↩
- Die häufigen Schlenker bei den Wörtern mit der Endung er werden nicht aufgelöst.↩
- Die Zuordnung der Witwe zu Magdalena Gully ist wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher. Die Witwe von Hanns Gully wird hier nicht mit Vornamen genannt. 1573 geht Magdalena Gully, die eine Tochter hat, eine (zweite) Ehe ein, wird jedoch nicht explizit als Witwe von Hans Gully bezeichnet (SSRQ SG III/4 141-1). Wie aus der Quelle 1573 hervorgeht, ist Magdalena Gully eine vermögende Frau, die ihrem neuen Ehemann eine Morgengabe in beträchtlicher Höhe vermacht. Hans Gully als Vogt vieler Vogtkinder muss ebenfalls vermögend gewesen sein, weshalb es durchaus wahrscheinlich ist, dass Magdalena die Witwe des verstorbenen Hans Gully ist.↩
- Wahrscheinlich Paul Schwarz, der 1565 zum ersten Landesfähnrich auf Lebenszeit gewählt wird (SSRQ SG III/4 138-1).↩
Regest
Der Werdenberger Landammann Johannes Tischhauser als vorsitzender Richter des Niedergerichts urteilt im Streit zwischen Fridolin Spiess aus Grabs, Vormund des Kindes des verstorbenen Mattäus (Dewis) Liederlich, und Uli Bock als Kläger einerseits und der Witwe von Hans Gully als Beklagte andererseits.
Fridolin Spiess und Uli Bock klagen, der verstorbene Hans Gully sei der Vormund des Kindes von Liederlich gewesen und schulde dem Mündel fünf bzw. sechs Gulden. Die Erben des Hans Gully sollen diese Schuld bezahlen.
Die Witwe von Hans Gully antwortet, ihr verstorbener Mann habe viele Vormundschaften übernommen und schulde niemandem etwas. Aber die beglichene Schuld sei vom Schreiber Hüttler krankheitshalber nicht rechtzeitig in die Rechnung eingetragen worden.
Auf Begehren beider Parteien wird Kundschaft aufgenommen.
Die Mehrheit urteilt, die Erben von Gully sollen dem Kind die Schuld bis St. Michael (29.9.) bezahlen. Das Minderurteil lautet, dass man mit dem Urteil bis St. Michael (29.9.) warten solle. Da die Schuld bis zum vereinbarten Termin nicht bezahlt wurde, sagt die Beklagte unter Eid aus, dass sie nichts schulde. Die Richter glauben ihr.
Die Beklagte appelliert das Urteil dennoch an das Landvogtgericht. Dies wird gestattet. Das Urteil wird dem Landvogt nach frühestens 14 Tagen bzw. spätestens drei Wochen übergeben.
Der Aussteller siegelt.