29Hinzufügung am linken Rand von anderer Handa
Policey ordnungBegriff: und mandatBegriff: , so der wolgeboren herr Friderich LudwigPerson: , freyherrBegriff: von
der Hohen Sax, herr zu Sax unnd
VorsteggOrt:
etcAbkürzung, unser gnädiger herrBegriff: ,
sämptlichen underthanenBegriff: lassen
vorhalten undt daneben gebotten, demselbigen gehorsamlich
nachzusetzen by vermitung einverlybter strafen.1
[1]
b
Erstlich, dieweil gott inn seinem wort uns vor allenn dingen heist
daß rych gottes suechen mit angehenckter verheisung, das unß alß dann
das überig alles zufallen werde.
So ist
c–unserer gnedigen
herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: ihre gAbkürzung
–c ernstlicher bevelch, will und meinung,Unterstrichen das
alle unnd jede
underthanenBegriff: , alt und jung,
weib unnd mann, so wohl deß
sontagßZeitspanne: Sonntag alß auff
die
wochentlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche
predigenBegriff: ,
gottes
wortBegriff:
d fleisig besuechen und anhören sollen, fürnemlich des
sontags, auff die
wercktagenBegriff: aber auß
jedem haus ein mensch erschynen soll.
3 Dann welche hierüber ungehorsam
ußbleiben werden, sollen darumb gestrafft werden, undt wirdt den
messnernBegriff: bi ihren eiden bevolhen werden,
hieruf achtung zugeben unnd die
ungehorsamenBegriff: anzuzeigen.
Begriff:
[2]
Diewil sich auch befindt, das vil erwachsne kinderBegriff: weder daß Vatter
UnserBegriff: noch den christenlichen glaubenBegriff:
recht bettenBegriff: können unnd daher gnuegsam zu
spüeren, das entwederß die elterenBegriff:
selbst nit betten können oder sonst ein gottlos, ergerlich wesen vor
den kinderen füehren unnd sy nit inn gottßforchtBegriff: ufferziehen, dardurch dann der zornBegriff: gotteß über uns gereitzt wirdt, so soll
man hinforters alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr auff ein gwüsse darzu
verordnete zyt alle kinderBegriff: ,
so über 7 jahr altAlter: 7 Jahre ,
für die pfarerBegriff:
kommen unnd sy verhören lassen, die alß dann nit betten können,
sollen die elterenBegriff: nach glegenheit gestrafft werden.
Begriff:
[3]
Unnd nach dem die lychtfertigen
schwüerBegriff:
unnd
gottßlesterungenBegriff: leider
under jungen unnd alten dermasen gebrüchlich und üblich, das mann vil
mehr gottßlesteren unndt schweren alß gott annrüeffen unnd pitten
siehet und
höret, so verbieten
e–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr gnaden–e alle
lychtfertige gottslesterliche schwüer, wie dieselbigen namen
haben und erdacht werden möchten, hiemit zum aller ernstlichsten
bi
straffBegriff:
eineß halben
guldinWährung: 0.5 Gulden , jedesmal und so offt einer diß gebott übertretten
wirdt, eß seye gleich weib, mann, jung oder alt, unnd wirdt hiemit
allen unnd jeden
richterenBegriff: ,
amptleüthenBegriff: unnd
weiblenBegriff: , auch gemeinen
unnderthanenBegriff:
ufferlegt und befolhen, wo oder vonn wem sy solche
schwüerBegriff: und
gottßlesterungenBegriff: horten, dieselbigen jederzit an
f–gehörenden ortenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: den–f
g zur gebürlichen straff
anzuzeigenBegriff: . Eß möchte auch einer so groblich gott lestern,
manKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gnadenh
wurde
i ihn ferner
ann leib und guet
straffenBegriff: .
Begriff:
[4]
Item
j laßt
k–an unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr
gnaden–k
bei leibß- und sonsten höchster
straffBegriff:
verbieten, all unnd jede in gottes wort und allen gueten geistlichen
unnd weltlichen
satzungenBegriff:
verbottne
bluetschandtBegriff: , deßgleichen
ehebruchBegriff: ,
unzuchtBegriff:
unnd
hurereyBegriff: . Dann welche hierinnen
ergriffen und schuldig befunden wurden, sollen nach glegenheit unnd befindung der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[5]
Deßgleichen
l–laßend m unnßer gnedig
herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: laßt ihr gnaden–l verbieten alle unzüchtige
liederBegriff: , lychtfertige, üppige wort und werck, es
seie mit dantzen,
faßnachtspylBegriff: ,
neüw jahr singenBegriff: unnd dergleichen
lychtfertigen dingen mehr, dardurch der
n
jugendtBegriff: zu allem
bösenBegriff: ursach gegeben wird.
Dann welche hierüber ungehorsam erfunden wurden, sollen jedesmahl
mit einem halben
güldenWährung: 0.5 Gulden oder sonstenn nach befindung der sachen ernstlich
gestrafft werden.
Begriff:
Begriff:
[6]
Alle die jenigen, so noch vatterBegriff: und muetterBegriff: oder vögtBegriff:
haben, sy seien mann oder wybß personenBegriff: ,
sollen ohne derselbigen rath, vorwissen oder bewilligung sich nit
verhyrathenBegriff: noch einige winckeleheBegriff: hinderrucks solcher
ihrer elteren, vögten oder nechsten verwantenBegriff: machen bi straff fünff pfundt pfennigWährung: 5 Pfund . Dann welche hierüber
ungehorsam wären, sollen ohn einige nachsehung gestrafft werden unnd
soll zu der oberkeit erkundigung unnd gefallen stehen, solche
unordenliche gemachte winckeleheBegriff: widerum
auffzuheben unndt abzuschaffen.
Begriff:
[7]
Item welche sich miteinanderen verlobtBegriff:
oder sonsten vor ehelicher verpflichtung und dem ordenlichen kirchgangBegriff: einander beschlaffenBegriff: und biwohnen würden, die sollen umb 5 ₰Währung: 5 Pfund gestrafft und
ihnen kein offendtliche hochzitBegriff: inn dem
wirtshausBegriff: , sondern allein der kirchgang
hernach gestattet werden, dergestalt das die frauwBegriff: ann statt des krantzesBegriff: einen
schleyerBegriff:
alß dann auffsetzten unnd tragen soll.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[8]
Item
o–es laßend unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: jr gAbkürzung laßt–o mit allem ernst verbieten alles
spylenBegriff: mit der
kartenBegriff: ,
würfflenBegriff: oder wie solche nammen haben mögen
bi straff
fünff
pfundtWährung: 5 Pfund
pfenning unnd sollen die wirt oder andere, in deren behausung
gespilt oder
getantzetBegriff: wirdt, dopplete straff
erlegen, wie auch die
spillüthBegriff: , so zum
dantzBegriff: gespylt.
Begriff:
Begriff:
[9]
Item alles übermäsig trinckenBegriff: unnd vollsaufenBegriff: , daraus anderß nichts ervolgt als
verderbung lybß und der seelenBegriff: .
Innsonderheit aber, da einer den anderen zum trunckBegriff: zunötigen understehen oder sonsten dermasen überflüßig und vichisch trincken würdt, das er es widerum geben
müest, der soll umb j
₰Währung: 1 Pfund
gestrafft werden.
Begriff:
[10]
VernersKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: Nachst solchemp, so verordnen
unnd befehlend
q–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr gnaden–q,
daß
r alle unnd jede
underthanenBegriff: , insonderheit aber die jenigen, so
haußvätterBegriff: sindt und
600 Währung: 600 Gulden
vermögensBegriff:
haben, sich mit einem gueten, volkomnen
harnischBegriff: ,
ringkragenBegriff: ,
armschienenBegriff: ,
sturmhüetBegriff: und
thiechlingBegriff: oder
bein taschenBegriff:
bis auff die
knieBegriff: sampt einem langen
spießBegriff: ,
schlacht
schwertBegriff: oder
hellenpartenBegriff: gerüst
halten. Die jungen
gesellenBegriff: aber, so
17 jahrAlter: 17 Jahre alt
seindt, jeder ein guete, wohlgerüste
büchßBegriff: ,
hellebartenBegriff: oder
spießBegriff:
haben soll. Waß sich inn
kriegß sachenBegriff:
undt landsnot zuetrüeg, unseren genedigen herren undt dero
nachgesetzten
amptleüthenBegriff: vermög pflicht
und eydt alß gehorsammen underthanen zu folgen undt das gemeine
vatterlandtBegriff:
mit lyb, guet und bluetBegriff:
s–retten unnd schirmen
zehelffen.Korrektur von Hand des 17.
Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: verthädingen hëlffen–s
Begriff:
Begriff:
[11]
Item verbieten
t–unser gnedig herrenIn der Vorlage: hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung
–t bi hoher
straffBegriff: , das keiner der selbigen underthanen
one erlaubnus oder vorwüssen
u–ires vogtsKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: ihr gAbkürzung
–u sich inn
frömbder herren
kriegsdienstBegriff: ergeben soll. Da aber einer je lust
darzuKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: zum handelv hette, soll
erKorrektur oberhalb der
Zeile, ersetzt: er ihren gnadenw solches anzeigen, wirdt
er nach glegenheit guten bescheidt finden.
Begriff:
[12]
Item
x verbieten
auchKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnadeny, das alle und jede
unterthanen
zinßBegriff: ,
zehendenBegriff:
unnd
gültenBegriff: , wie
z solche von altersher schuldig, getreülich,
aufrichtig und zu rechter zit außrichten unnd bezalen oder eß sollen
die ungehorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gestrafft
werden.
[13]
Item wyln sich befindt, das etliche underthanen ire schuldige
tagwänBegriff: eintwederß gar nit leisten oder
in leistung derselbigen sich dermasen faul und
liederlichBegriff: erzeigen, das daraus gnuegsam zu spüeren, wie
schlechtlich sy ihre schuldige pflicht bedencken, so lassend
aa–unser gnedig herrenIn der Vorlage: hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnaden–aa
einen jeden warnen, das hinforters die schuldigenn
tagwänBegriff: mit besser
gehorsamkeitBegriff: geleistet und treülich verricht werden, dann
syKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnadenab die ohngehorsamen,
so offt dieselbigen one erhebliche
entschuldigungBegriff: außbleiben oder ire tagwän der gebür
ac nit versehen wurden, jedes
mal umb
j ₰Währung: 1 Pfund
ad anderen zum
exempelBegriff:
ae–büßen laßenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ansehen–ae wöllen.
Begriff:
[14]
Eß lassen auch
af–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnaden–af alles
wildpretBegriff: , klein und
groses, es seien
hirschenBegriff: ,
wilde schwynBegriff: ,
gamßthierBegriff: ,
füchßBegriff: unnd
hasenBegriff: , item die
fischereienBegriff: , sonderlich aber die
bannbächBegriff: , alß namlich die drey
forellenbächBegriff:
in
SenwaldtOrt: , mit sampt der
WyßlenOrt: , aller dingß befreyen,
daß kein underthan soll
jagenBegriff: ,
birschenBegriff: , fischen oder
schiesenBegriff: mögen außerhalb ir
ag–oder ires vogtsKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: gAbkürzung–ag
erloubnus bi hoher
straffBegriff: , dann welcher
hierüber ungehorsam erfunden wurd, der soll nach befindung der sachen
gestrafft werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[15]
Da auch einiger underthan
frembdeBegriff: und
ußheimscheBegriff: personen sehen
oder erfaren wurde, die den
wildtbanBegriff:
nit hielten, eß wäre inn welcher gestalt es beschäche, so wohl das
rotBegriff: unnd
hochgwildtBegriff: alß
gampsthierBegriff: und
ander
weidwerckBegriff: oder
fischereienBegriff: bethreffendt, sollen
ah–die, soKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: die–ah solcheß sehen oder erfaren, bi ihren pflichten und
eiden entweders den oder dieselben frembden, die inn diser
herrschafft
wildtbanBegriff: greifen oder dem
weidwerckBegriff: inn
ai–unserer g hAbkürzungKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihro
gAbkürzung–ai
hohenBegriff: unnd
nideren
gerichtenBegriff:
nachgehen wurden,
gefenglich annemmenBegriff: undt
inß
schloßBegriff:
aj
überantwortenBegriff: . So sie aber zu schwach
darzu werden, sollen sy bi den nächsten
nachpurenBegriff: umb
hülffBegriff: anschreien oder,
wo solcheß auch nit geschehen könt, solche
frembdeBegriff:
wildtschützenBegriff: also baldt
ak–al–von unserUnsichere Lesung–al gnedigen
heren vogtKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir
gnaden–ak
am
anzeigenBegriff: . Und wirdt insonderheit den
sennenBegriff: unnd
alpknechtenBegriff: , sy seien herschafft lüth oder frembde,
ernstlich gebotten, das sy hieruff in dem
gebürgBegriff: achtung geben, dann solte eß
sich befinden, das einer oder mehr diß fahls etwas
verschwigenBegriff: , wurde er nit ohngestrafft
bleiben.
Begriff:
Begriff:
[16]
Item
an–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr gnaden–an
lassendt mit allem ernst verbieten allen unbillichen verbottnen
wuecherBegriff: , eß seye in
leihungBegriff: oder entlyhung
geltsBegriff: ,
zinßverschribungenBegriff: ,
contractenBegriff: ,
kauffenBegriff: oder
verkauffenBegriff: , wie solches
nammen haben mag, inn oder außerhalb ihrer
ao
herrschafft. Dann wo
syKorrektur von Hand des 17.
Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzungap verfahren würden, daß
derselbigen underthanen sich hierinnen übertretten, inn oder usserhalb diser herrschafft anderer gestalt gelt außlyhenn
oder entlyhen, kauffen oder verkouffen wurden, werden
syKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: ihr gAbkürzungaq die
übertretterBegriff: umb
zehen pfundt pfenningWährung: 10 Pfund straffen laßen. (
Die gebürlichen und zugelaßne zinßverschribungen
aber sindt dise: Alß namlichen von hundert guldiWährung: 100 Gulden
järlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
5 güldenWährung: 5 Gulden . Item
von xxv
₰Währung: 25 Pfund houptguets ein schöffel waisenVolumenmass: 1 Scheffel Weizen. Item von
x ₰Währung: 10 Pfund
ein
viertel schmaltzVolumenmass: 1 Viertel Schmalz. Item vonn xx ₰Währung: 20 Pfund
ein pfundtWährung: 1 Pfund
undt vonn xx Währung: 20 Gulden
ein guldenWährung: 1 Pfund
zinß.Unterstrichen)
ar
Begriff:
[17]
Item
esKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnadenas lassend
at
au ernstlich
gebieten, daß alle undt jede underthanen ir
vieheBegriff: ,
schwynBegriff: ,
schaffBegriff: und
gaisenBegriff:
lassen dermasen
behirtenBegriff: unnd verwahren,
daß sy inn den güetern keinen schaden thüen, oder eß sollen die
jenigen, so hierüber anderen schaden zu füegen, nach glegenheit der
sach gestrafft werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[18]
Demnach
av–unser gnedig herrenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnaden–av die
müllerBegriff: und die
mülinenBegriff: , deßgleichen alleß
mühlen gschierBegriff: ,
stampfBegriff: unnd
plüwelBegriff:
mit grosem
costenBegriff: underhalten müessen, so
lassen
syKorrektur von Hand des 17.
Jh. am rechten Rand, ersetzt: jr
gAbkürzungaw ernstlich gebieten, das alle
underthanen, so selbß
kornBegriff: haben,
dasselbig bi ziten, diewyl noch
wasserBegriff:
vorhanden,
mahlenBegriff: lassen, unnd nit ausserhalb
der herrschafft fahren, dan wo einer darüber ungehorsam sein
wurdt, der soll darumb ohn einigen nachlaß umb
x pfenningWährung: 10 Pfund gestrafft werden. So
aber je das
wasserBegriff: so lang ußbliebe und etwa
armeBegriff: oder
kranckeBegriff: underthanen wären, die selbsten kein
kornBegriff: haben, sonder vonn einer wochen zue der
anderen kouffen müesten, dieselbigen sollenn sich bei der oberkeit
anzeigen und umb erlaubnus pitten, ausserhalb der herrschafft zu
mahlen, soll ihnen nach gstalt der sachen vergönt werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[19]
Gleicher gstalt soll keiner kein holtzBegriff:
daheim sägen, sondern zue der segenBegriff: thuen
und daselbsten segen laßen bi straff 2 pfenningWährung: 2 Pfund .
Begriff:
Begriff:
[20]
Demnach auch die
jahr-Begriff: undt
wochenmärcktBegriff: zuͦ
SaletzOrt: den underthanen zu guetem sind angesehen worden
und
ax–unser gnedig
herrenIn der Vorlage: hKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: ir gnaden–ax solche jahr
unnd wochen märckt nit gedencken abgehen zu laßen, so gebieten
syKorrektur von Hand des 17.
Jh. auf Zeilenhöhe, ersetzt: ir gnadenay bi
straffBegriff:
3 ₰,Währung: 3 Pfund das
kein
underthanBegriff: auß diser herschafft weder
schmaltzBegriff: ,
käßBegriff: ,
zigerBegriff: ,
hampffBegriff: ,
eyerBegriff: ,
huënerBegriff: außerhalb der herrschafft trage oder
daßelbig inn den
heüserenBegriff:
daheim verkauffe, sondern alle
möntagZeitspanne: Montag gen
SaletzOrt: auff die jahr- unnd
wuchen marckt bring und daselbsten feyl
habe. Da aber einer zu
SaletzOrt:
hampf werckBegriff: ,
garnBegriff: ,
hünerBegriff: ,
eyerBegriff: und dergleichen
feyl
gehabtBegriff: , und eß nit hette verkauffen können, und daraus wüste,
zu
VeldkirchOrt: ,
AltstettenOrt: oder anderstwo in der nähe
az gelt zu lösen, soll er solches dieselbig
wochenBegriff: thuen mögen. Jedoch die nächste wochen
darnach widerum auff dem
marcktBegriff:
zu
SaletzOrt: , da er etwas wyterß
zuverkouffen hatt,
baerschynen und einem armen jederzyt nach
seinem begeren und umb sein gelt wenig oder vil gevolgen
bb
laßen.
4
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[21]
Und diewyl in ellenBegriff: , gwichtBegriff: und maßBegriff: eß inn diser herrschafft jederzit dem VeldkirchOrt: er gwicht und mess gleich gehalten worden, so
solle hinfüro an straffBegriff:
3 ₰Währung: 3 Pfund
gebotten sein, daß in außhauwung und verkouffung deß fleischesBegriff: das VeldtkirchOrt: er gewicht und pfundt gebraucht, auch das
fleisch höher nit alß daselbsten verkaufft werden sölle, darumb
ihme ein jeder diß fahls wird vor schaden zu sein wißen.
Begriff:
[22]
Item
bc–unser gnädige herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–bc verbieten bei
straff
2 ₰Währung: 2 Pfund , daß
kein underthan einige
kelberBegriff: oder
kitziBegriff: den
metzgerenBegriff:
verkauffen sollen, sy seyen dann zum wenigisten
drei
wochenZeitspanne: 3 Wochen alt unnd sollen jederzit durch den
weibelBegriff:
solche feile kälber oder kitzi erstlich im
schloßBegriff: angebotten
bd, wie gleichfalß die
hüenerBegriff: und
eyerBegriff: .
Begriff:
Begriff:
[23]
Eß befindt sich auch, das ohnangesehen es vor langst verbotten
gewest, die frömbden
bettlerBegriff: und
landtstricherBegriff: , insonderheit
aber die
heidenBegriff: und
zegynerBegriff: , deßgleichen die
fahrendeBegriff:
schuelerBegriff: und andere dergleichen starke,
ohnpresthaffte bettler und
landtleüfferBegriff: , die
anderst
nichtß suechen, alß den armen mann zu
bestelenBegriff:
und umb das sein zubringen oder zubetriegen, nicht zubehausen noch
zubeherbergen, sondern stracks durch unnd ihreß wegß fort zu wysen, das
doch etliche underthanen solches alleß ohngeachtet dergleichen
landtstrycherBegriff: und
bettlerBegriff: an sich ziehen, behausen,
beherbergenBegriff:
und bißwilen ihnen ir erbettelt
brotBegriff: essen
helffen, so lassen
be–wolgemelt unser
gnädige herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–be hinforters
gebieten, das kein underthan solche starcke, ohnbresthaffte
landstreicher,
fahrendeBegriff:
schuelerBegriff:
und zegüner,
keßlerBegriff: und
kromerBegriff: , eß seyen
wyber
oder manBegriff: , sollen behausen noch beherbergen, sondern dieselbigen ihreß wegs wysen oder den
amptleüthenBegriff:
anzeigenBegriff: bei
straffBegriff:
2 ₰Währung: 2 Pfund .
Da aber einige
kranckeBegriff: oder sonsten
bresthaffteBegriff: ,
alteBegriff: leüth wären, die ihr
brotBegriff:
mit ihrer hand nit verdienen konnen, sollen dieselbigen ein
nachtBegriff: in der herrschafft mögen geherbergt,
unnd alß dann nit gleich von einem
dorffBegriff:
in das ander, sonder auß der herrschafft gewysen werden. Dann
bf–unser gnädige herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gAbkürzung–bf hieruff werden
achtung geben lassen, und nit gemeint sind, solche anordnung
bg zu
leidenBegriff: .
Da aber einer oder mehr underthanen wären, welche die
werck der barmhertzigkeit ihrem nächsten erzeigen wöllen,
sollen sy daselbig den haußarmenBegriff: bekanten herrschafft leüthen, deren leider inn
disen thüren zyten gnueg vorhanden sind, bewysen und in der kirchenBegriff: das allmüesenBegriff: geben, soll alß dan den hußarmen threülich
ußgetheilt werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[24]
Und diewil etliche
underthanenBegriff: von solchen
landstreichenden
bettlerenBegriff: , deßgleichen
den farenden
schuelernBegriff: , item
zegünernBegriff: und
altenBegriff:
wibernBegriff: , etwan ihre
kranckeBegriff:
mennerBegriff: , wyber,
kinderBegriff: und
vieheBegriff:
abgöttischerBegriff: zeüberischer wys
segnenBegriff: lassen
bh–unnd aberKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: diewyl dann–bh solch
abgöttischBegriff:
zouberBegriff:
und segnen
bi anderst nichts dann ein falscher
betruegBegriff: ist, damit gottes nammen gelesteret
und sein wort mißbrucht wirdt, so lassend
bj–unser gnädige herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr
gAbkürzung–bj bi hoher
straffBegriff: verbieten, daß hinforters kein
underthan, eß seye
wyb oder manBegriff: , jung oder
alt, sich selbsten, sein
vieheBegriff: oder anders von
solchen landstreichern oder anderen, sy seien, wer sy wöllen,
segnenBegriff: noch auch die
zegünerBegriff: ihnen
wahr
sagenBegriff: lassen, dan
syKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ir gnadenbk mit allem ernst
obKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: überbl disem gebott
halten werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[25]
bm–Vilgenant unser
gnädige herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: Ihr gAbkürzung–bm lassen auch
gebieten, daß keine underthanen einige
fischBegriff: , die usserhalb den
bannbechenBegriff: gefangen werdent, sollend an
frembde ortBegriff: , sonder erstlich dieselbigen inn
daß
schloßBegriff: tragen und do mann solcher nit
bedörffte, alß dann soll erlaupt sein, den
pfarerernBegriff: ,
würtenBegriff: ,
amptBegriff: unnd
herschafft
leüthenBegriff: dieselbigen
zuverkouffenBegriff: ,
doch anderer gestalt nit, dann umb ein zimlichen pfenning.
Begriff:
Begriff:
[26]
Alle bruggenBegriff: , steg
und wegBegriff: sollen gebesseret werden, vonn den jenigen, die
solcheß zuthuen schuldig bei straff 2 ₰Währung: 2 Pfund .
[27]
Mit
zünenBegriff: ,
taglonenBegriff: ,
beümBegriff: setzen,
anryßBegriff: undt dergleichen soll eß gehalten
werden, wie vonn alters
bn
gebrüchlich, und man deßwegen jederzit bi den
amptleüthenBegriff: wirt bescheidt finden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[28]
Item eß soll keiner keine gatterBegriff: und hurdenBegriff: gegen den yngeschlagnen
güetern offen lassen bi straff x ₰Währung: 10 Schillinge , und do eß frömbdeBegriff: wären, sollen sy inn trostungBegriff: genommen werden.
Begriff:
[29]
Item eß sollen auch alle grabenBegriff: auff dem
rietBegriff: , deßgleichen wo sonsten güeter
zusammen stosen uffgethon und geseüberet werden, damit das wasserBegriff: seinen lauf haben möge und die güeter
nit ertrinckenBegriff: , dann alle
jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zu
mittem meyenDatum: 15. Mai solche gräben in jeder
gemeindt sollend besichtiget unnd die ungehorsamen umb x Währung: 10 Schillinge gestrafft
werden.
Begriff:
Begriff:
[30]
Item, welcher dem anderen seine böumBegriff:
schütten oder sonsten inn den wingartenBegriff:
und anderen früchtenBegriff: auff dem feldtBegriff: etwaß entfrembdenBegriff: wurde, der soll wie von alterher umb x Währung: 10 Pfund gestrafft werden.
Wurde er aber nachtsBegriff:
ergriffen, soll die straff doppel sein.
Begriff:
[31]
Item, so gebieten
bo–unser gnädigen herrenIn der Vorlage: g hKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihr gAbkürzung–bo allen undt
jeden underthanen by den pflichten und eiden, damit sy
inenKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: ihro
gAbkürzungbp zugethan unndt by
gebürenderKorrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: bibq straff,
da einer wurde sehen, hören oder innen werden, daß
widerKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: gegenbr dise abgelesne
mandatenBegriff: wäre gehandlet, gefräflet oder
inn einigerley wiß oder weg gethan worden, daß allwegen
bs–irem vogtBegriff:
anzuzeigenBegriff: und
zeoffenbaren.Korrektur von Hand des 17.
Jh. am linken Rand, ersetzt: ann
zytgrichterenBegriff: –bs
bt. Dann wo fern sich befinden wurde, daß
einer oder mehr etwas
verschwigenBegriff: , der
oder dieselbigen sollen ohne alle gnadt gestrafft werden.
Begriff:
[32]
Item wann sich tags oder nachtsBegriff: zutragen
wurde, das die underthanen im schloßBegriff: zu
VorsteggOrt: ohngewohnliche schüßBegriff:
mit groben stuckenBegriff: , doppel hackenBegriff: oder sonsten lüthenBegriff:
hören wurden, sollend sy von stund an sturm
schlahenBegriff: und mit ihren obergewehrenBegriff: dem schloßBegriff: zulauffen,
die wyberBegriff: aber sollen kübelBegriff: unnd wassergeltenBegriff: mit ihnen bringen, da etwan feührs notBegriff: , darvor gott sein wöll,
vorhanden, damit zu löschen. Begriff:
Begriff:
[33]
Waß sonsten wyters sein möcht, das in disen mandatenBegriff:
nit begriffen, dem gottes wort und allen heilsammen christenlichen
satzungenBegriff: , deßgleichen den alten mandaten
und diser herrschafft bruchBegriff: zu wider und
entgegen, soll anderer gstalt nit gstrafft werden, alß wan daselbig
hierinn außgetruckt wäre.
[34]
Da auch einer oder mehr underthanenBegriff: wären,
so dise mandatenBegriff:
nit alle inn ablesen gnueg verstahn oder behalten könte, der oder
dieselbigen sollen bi den amptleüthenBegriff: oder
pfarernBegriff:
dise beschribne mandaten finden, welche ihnen auff ihr begeren
gnueg sollen vorgelesen und offenbaret werden.
Diß alles wirdt eüch gemeinlich darumb vorgelesenBegriff: , das üwer gnädigbu herrbv dahin allein sëhendKorrektur von Hand des 17.
Jh. oberhalb der
Zeile, ersetzt: sichtbw, damit under
eüch ein bxstill,
rüewig leben möge gefüert und gottes wie auch der oberkeit zornBegriff: und ungnad verhüetet werden, darnach sich
ein jeder wirt wissen zu richten und seinen schaden zuverhüeten.
Regest
Polizeiordnung und Mandat unter Freiherr Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax:
1. Kirchenbesuch
2. Kinderlehre
3. Gotteslästerung, Fluchen
4. Blutschande, Ehebruch, Unzucht und Hurerei
5. Unzüchtige Taten und Worte, Tanzen, Fastnachtsspiel, Neujahrssingen der Jugend
6. Heimliche Eheversprechen (Winkelehen)
7. Vorehelicher Beischlaf
8. Spiel und Tanz
9. Trinken und Saufen
10. Rüstung der Hausväter mit einem Vermögen über 600 Gulden, Rüstung der Gesellen über 17 Jahre
11. Reislauf
12. Zinsen, Zehnten und Renten bezahlen
13. Frondienst (Tagwerk)
14. Jagd und Fischerei
15. Wilderer und Wildfrevel
16. Geldverleih und Zinsverschreibungen (Wucher)
17. Behirten von Vieh
18. Mühlen und Stampfwerke
19. Sägereien
20. Jahrmarkt und Wochenmarkt
21. Masse und Gewichte
22. Schlachtung von Zicklein und Kälbern
23. Beherbergung von fremden Bettlern, Landstreichern, Zigeunern, fahrenden Schülern etc.
24. Betrügerische Wahrsagerei oder Zauberei durch Bettler, Landstreicher oder Zigeuner
25. Fischerei und Fischverkauf
26. Unterhalt von Brücken und Wegen
27. Zäunen, Taglohn, Bäume pflanzen und Überhang von Baumfrüchten (Anries)
28. Gatter schliessen
29. Säuberung der Wasserleitungen
30. Feld- und Obstfrevel bei Tag und Nacht
31. Anzeigepflicht
32. Drohende Kriegsgefahr, Sturmläuten
33. Alles, was diesem Mandat, alten Mandaten, Bräuchen der Herrschaft oder christlichen Satzungen widerspricht, wird bestraft.
34. Wer etwas nicht versteht, soll bei den Amtleuten oder beim Pfarrer nachfragen.