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SSRQ SG III/4 176-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 176-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Erneuertes Landmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg

1642 September 24 a. S.

Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein erneuertes Landmandat: Die Artikel aus dem allgemeinen Landesmandat oder Grossen Mandat betreffen Gotteslästerung und Fluchen, Kirchenbesuch, Kinderpredigt, Wochenpredigt, Fast- und Bettage, Besuch katholischer Gottesdienste, Taufe und Taufpaten, Sonntagsheiligung, Alpfahrt, Verbot der Sonntagsarbeit, Fasnacht und anderes Brauchtum, Kirchweihe, Spiel, Bevogtung «liederlicher» Personen, Verbot von Aberglauben, Zauberkunst und Wahrsagerei, Bevormundung der Witwen und Waisen, Kriegsdienst, Entrichtung von Zinsen, Zehnten und Frondiensten, Wildbann bzw. Jagd und Fischerei, Behirtung des Viehs, Wucher, Ruten schneiden, Mühlen, Wochenmarkt in Salez, Masse und Gewichte, Bettler und Landstreicher, Unterhalt von Brücken, Strassen, Zäune, Gatter, Gräben, Nachbarrecht, Gartenfrevel, Sturmläuten, Ehemandat.

  • Signatur: StAZH A 346.4, Nr. 137
  • Originaldatierung: 1642 September 24 a. S.
  • Überlieferung: Aufzeichnung (4 Doppelblätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.0 × 34.0
  • Sprache: Deutsch

  1. 1642Datum: 1642 erneuern Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrganisation: ein Grosses Mandat oder Grosses LandmandatBegriff: für die Bewohner von Sax-ForsteggOrganisation: . Laut Einleitung geht die Erneuerung auf «unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhOrt: landt-mandathBegriff: » zurück. Als Landmandat von Sax-ForsteggOrt: ist mit Sicherheit das Grosse MandatBegriff: bzw. die PolizeiordnungBegriff: von 1609Datum: 1609 gemeint, die 1615Datum: 1615 von ZürichOrt: übernommen wurde (SSRQ SG III/4 153-1). Manche Artikel wurden wörtlich übernommen (so z. B. Art. 18, 20–23, 25–31); andere Artikel wurden inhaltlich verändert und ergänzt (so z. B. Art. 1, 3, 5 oder 8); zudem wurde das erneuerte Landmandat mit zahlreichen Artikeln ergänzt (so z. B. Art. 4–10), die einem allgemeinen, gedruckten und Grossen MandatBegriff: von ZürichOrt: entnommen (vgl. Einleitung und die Dorsualnotiz), jedoch inhaltlich vereinfacht und verkürzt wurden. Dabei handelt es sich wohl um das Grosse MandatBegriff: von 1628Datum: 1628 (StAZH III AAb 1.2, Nr. 33; online ZBZ AWZ 516).

  2. In Artikel 28 wird auf das Ehe- und SittenmandatBegriff: verwiesen, das am gleichen Tag ausgestellt wird (SSRQ SG III/4 177-1). Diese beiden Grossen Mandate werden explizit für die Landvogtei Sax-ForsteggOrt: aufgestellt und gehören zu den wenigen Mandaten, die sich direkt an das Untertanengebiet Sax-Forstegg wenden. Im Allgemeinen richten sich die Mandate an alle Untertanen in Stadt und Land der ZürcherOrganisation: Obrigkeit und liegen ab dem ausgehenden 16. Jh. meist in gedruckter Form vor (vgl. z. B. StAZH III AAb Mandatsammlungen [1525–1871] und die Editionseinheit «Gedruckte Mandate für Stadt und Landschaft Zürich [SSRQ ZH NF I/1/11]»). Die einzelnen Mandate wurden in mehrfacher Ausführung an die einzelnen Untertanengebiete von Zürich versandt und dort in den jeweiligen KirchenBegriff: verlesen. Von den nach Sax-Forstegg geschickten Mandate ist eine grosse Zahl im EKGA Salez vorhanden, besonders in den Abteilungen (Dossiers) EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung und EKGA Salez 32.01.32, Sitte und Moral. Teilweise sind die Mandate thematisch eingeordnet und liegen z. B. in den Dossiers Handelswirtschaft, Geldwirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen, Zivilstandssachen, Gesundheitswesen, Herstellungswirtschaft/Landwirtschaft oder Gewerbe.

Editionstext


Wir, burgermeister, klein unnd groß rath der
statt Zürich
Organisation:
, embieten allen unnd jeden unnsern underthanen,
geist- unnd weltlichen standts, in unseren herrschafften Sax und VorstegkOrt: sesshafft, unsern gruß, gönstigen willen und alles guts zuvor
und thund üch zu wüssen: Demnach das gegenwirtige, verjamerte
welt wesen unß billichen verursachen sollen, unsere, von gott anbevohlne underthanen dahin müglichst zuverleiten, wie vermitlest
eines christlichen, eerbaren lebens und wandels ihme, unserem
gott, mit gemeiner buss und besserung begegnet und syn zorn
gestillet und abgewandt werde: Daß wir hierüber eine unvermydenliche nothurfft syn befunden, unsere fürnemsten satzungenBegriff: , so wol uß unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhOrt: landt-mandathBegriff: zuernüweren unnd
über die ding, so am meisten in unordenlichen schwankh gahnd, in
allweg ynsehung zethund. Und benantlichen, so ist unser ernstlicher
will, meinung und gebott:

Wider das schweerenBegriff:
und gottslesterenBegriff: Begriff: Begriff: Begriff: 1


Daß jedermenigklich sich hüete, vor gottes synes hheiligen nammens unnd
worts lesterung, fluchenBegriff: und schweerenBegriff: . Were aber, daß jemands
heimsch oder frömbd, sölches übersehe, soll je einer den anderen
für das erste mahl mit erforderung eines schillingsWährung: 1 Schilling in das allmosenBegriff:
oder deß herdkussesBegriff: darvon abmannen. Wo er aber beharren thete,
unserm landtvogtBegriff: zu gebürender handthabung, es syge durch den
ordenlichen, monatlichen stillstandBegriff: , geltbußBegriff: oder gfangenschafftBegriff: , je nach
beschaffenheit deß verbrechensBegriff: , anzeigt. Es möchte auch einer, so bös
schwürBegriff: thun, man wurde und soll es by ehegemelten bußenBegriff: nit
blyben lassen, sonders die schuldigen auch mit offentlicher fürstellung
an der canzelBegriff: , benemmung der ehren und gewehrsBegriff: , ja an lyb unnd
leben
Begriff:
straaffen. Die jugendtBegriff: aber in anderweg mit gebürender
straaffBegriff: züchtigen. [S. 2]Seitenumbruch

Von gmeinen kilchgangBegriff:
und predigenBegriff: Begriff: Begriff: 2


Demnach soll mengklicher, welcher nit durch krankheitBegriff: oder andere
ehrhaffte, redliche ursachen verhinderet wirt, sich beflyßen, alle sonntagBegriff: in die predigen zegahnd und vor dem, ehe man zusammen verlütet
hatt, in der kilchenBegriff: sich gehorsamlich finden lassen, das hheilige wort gottes
anzuhören, mit anderen christen lüten in der gmeind zebetten unnd
dem gotts dienst in guter zucht und andacht biß zum end und bschluss
mit dem hheiligen tauff und lobgesang uszewarten.

KinderpredigBegriff: Begriff: 3


Es sollend auch alle und jede, sonderlich die jungen knaben und töchterenBegriff: ,
sambt den dienstknechtenBegriff: und mägtenBegriff: , die mittagsBegriff: oder kinderpredigenBegriff:
flyßig besuchen und in wehrendem gottsdienstBegriff: sich uff den güeteren
oder sonst ussert den hüseren anderswo nit finden lassen.

Deßglychen soll alles junge volkhBegriff: sambt den dienstknechten und mägten
vor den heiligen, hohen fästenBegriff: zu osterenBegriff: , pfingstenBegriff: und wienächtenBegriff: ,
wann sy begehrend zum hheiligen abendtmahlBegriff: zegahnd, sich by ihren ordenlichen pfarrernBegriff: anmelden und sich von ihnen in der religion und was
ihnen ihrer seelen heils halber nothwendig, underrichten lassen.

WuchenpredigBegriff: Begriff: Begriff: Begriff: 4


Nitweniger soll auch jederman, rych und arm, so vil immer müglich und
die komligkeiten der hushaltungenBegriff: erlyden mögend, die wuchen predigen besuchen und dem gottsdienstBegriff: ohne gefehrd biß zum end in rechter andacht bywohnen und mit nammen soll uff das wenigiste ein gewachssne persohn neben den kinderenBegriff: solche wuchenpredigenBegriff: zebesuchen
schuldig syn, by zehen schilling pfenningWährung: 10 Schillinge buß. Wellicher aber beharrlich
sich gfahrlicher wyß von den predigen üsseren, ab der buss und
wahrnung nüt thun und zum dritten mahl by der gmeind in
der kirchenBegriff: nit gesehen wurde, der und dieselben sollend von und
uss ihrer gmeind usgeschlossen und ihnen wun und weid unnd
andere gmeindtsgrechtigkeitenBegriff: nit mehr gelassen werden, biß sy
sich widerum zu christenlichem gehorsam ergebend. Und ob villicht
jemands, so arbeitsellig syn wurd, diß ihm an solchen absönderung nit [S. 3]Seitenumbruch
vill gelegen were, sollend sölche die ambtlüthBegriff: by ihren eiden schuldig
syn, dem landtvogt anzegeben, damit sy nach ihrem verdienen gestrafft und ghorsam gmachet werdint.

FastBegriff: und bättagBegriff: Begriff: Begriff:


Wann etwan von unß uß sonderen ursachen allgmeine fast und bättag
angsehen werdent, sollent selbige nach uswysung unserer hievorigen
mandatenBegriff: mit haltung und besuchung zweyer predigenBegriff: und hierzu
dienstlichen psalmen und gebätt ghalten, auch sich jederman, jung
und alt, by denselbigen finden lassen und mit nammen auch an selbigen
tagen, wie auch an dem tag zuvor und an dem tag darnach, die
wirtzhüserBegriff: vor allen ynheimschen gentzlichen beschlossen verblyben.

Frömbden religionsübungenBegriff: nit bywohnen

Begriff: Begriff:

Und wie jedermenigklich sich zu wahrem gottsdienstBegriff: allein halten
soll: Also sollent auch die unsrigen, wer sy syen, in keine papistischeBegriff:
kilchen noch versamlungen nit gahn, alda anders dann unsere reformierteBegriff: , christliche religion geübt und gelehrt wird. Deßglychen
mengklicher sich beflyssen, daß er uff die hheiligen, hohen fästtagBegriff: , wann
man das hochwürdig sacramentBegriff: deß herren nachtmahlsBegriff: begaht,
in syner pfarrBegriff: sich ynstelle, den gottsdienst, wie sichs gebürt,
demnach auch zu verrichten.

Vor haltung der kinderenBegriff: zum hheiligen tauffBegriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Zu abstellung der missbrüchen by hebung der kinderen zum hheiligen tauff
soll niemand keinen knaben ald töchterlinBegriff: , so noch under den jahren
sind und das hheilige nachtmahlBegriff: noch nit a empfangen habent, alß welche
dan hheilige tauffBegriff: noch nit recht verständ noch wüssend, was sy by
den selbigen versprechend, deßglychen auch allein unsere glaubensgnossenBegriff:
zu gevätterenBegriff: nemmen. Im widrigen fahl sollend solche zu zügenBegriff:
nit zugelassen, sonder von der herren predicantenBegriff: wider heimgeschikt werden.

Und diewyl die gevätterenBegriff: uff das end hin angesehen, daß dieselbigen,
wann es die nothurfft erforderete, der zum hheiligen tauff gehebter kinderenBegriff: halber, so vil alß ohnparthygische zügenBegriff: werend, deren man etwan in ußbringung mannrechtenBegriff: ald geburtsschynenBegriff: oder sonsten
im rechten von nöten hatt, nebent deme auch in ermanglung der [S. 4]Seitenumbruch
elterenBegriff: und nechsten verwandtenBegriff: , die ohne daß auch uff die kinder gebürends ufsehens zehaben schuldig sind, die gevätteren verschaffen
sollend, daß dieselben zu gottes ehren erzogen werdend. So habend
wir von den gevatterschafftenBegriff: usgeschlossen geschwüstergite kinderBegriff:
und die jenigen, so mit geschwüstergiten kinderen verhürrathet, und
hiemit alle persohnen, welche under der dritten linien in der blutsfründtschafftBegriff: den elteren verwandt sind. Und soll zu handhabung dises,
unsers ansehens ein jeder, so ein jugentBegriff: zetouffen hatt, schuldig syn,
ein solches und der zügen ernamsung, jederwylen by guter zyt
synem pfarrherren wüssenschafft zemachen.

Von fyrungBegriff: deß sabbatsBegriff: Begriff: Begriff:


So danne gott unß die fyr- und heiligung deß sabbaths höchlich
befohlen, ist unser will, daß menklicher den sontagBegriff: recht fyren und
sich aller unnötigen arbeitBegriff: , dardurch b der sabbath enthelliget
wirt, by gebürender straaff enthalten solle.

Alpfaren

Begriff: Begriff: Begriff:

Benantlich auch, wyln man etwan die alpfartenBegriff: , messtagBegriff: und heimhollen deß vychsBegriff: also angsehen, daß nit wenig persohnen deßwegen
am sontagBegriff: ussert der herrschafft mit grosser entheiligung deß sabbaths und unsers gegentheils nit geringer ergernuß gebliben und
den gottsdienst versumt, so sollend solche alpgeschefft also angstelt,
daß dardurch an dem gottsdienst nüzit verabsumt werde.

KrießBegriff: Begriff: Begriff:


Deßglychen soll an dem sontagBegriff: jederman alles kriesensBegriff: , laub blugensBegriff: ,
mayensBegriff: , bäsenhelmrupfensBegriff: , kesensBegriff: und schmaltzensBegriff: , bachensBegriff: , häßsüdensBegriff: , wäschensBegriff: und ufhenkens, item deß stallmistensBegriff: und anderer derglychen dingen by straffBegriff: j  ₰Währung: 1 Pfund gentzlichen enthalten. Item sich
müssigen alles tuschens, merktens, kouffens und verkouffens, wynkoüff trinkens. Item deß über feldBegriff: lauffens, c–den habenden gschefften
nach
Hinzufügung am linken Rand
–c oder fahrens, uß
der herrschafft zum wyntrinken und verrichtung anderer
unnötiger gschäfften und sachen.
Begriff: Begriff:

Wir wöllend auch, daß alle frömbde und heimbsche fuhrlütBegriff: , mezgerBegriff: ,
[S. 5]SeitenumbruchsoümerBegriff: und derglychen persohnen alles fahrens, es syge der wynenBegriff: ,
früchtenBegriff: , saltzesBegriff: oder deß vychsBegriff: , schafBegriff: und ochsenBegriff: trybens, an den
hohen fästtagenBegriff: , allerdings am sontagBegriff: aber biß abendts umb 4 uhrenBegriff: Zeit: 16:00
müssigen und enthalten. Were aber sach, daß jemands wider
disers, unser ansehen handlen wurde, sollend selbige persohnen ufgehalten und den fehlbaren für das erste mahl iij  ₰Währung: 3 Pfund , für das ander
mahl aber v  ₰Währung: 5 Pfund zur straaff und buß abgeforderet und ohne
nachlass zu unseren handen yngezogen werden. Wann
auch der monatlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Monat stillstandBegriff: gehalten wirt, soll wyb unnd
manspersohnen schuldig syn, vor der kilchen biß zu endung desselbigen
zu warten.
Wyters soll auch verbotten syn, daß niemandts an sonn- und fyrtagenBegriff:
kernenBegriff: noch derglychen weder zur mülliBegriff: führen noch tragen
noch auch das mählBegriff: darvon hollen solle.
Begriff: Begriff:
Item sollend an den sontagenBegriff: sich die jegerBegriff: und andere alles
jagens, birsensBegriff: , fischensBegriff: und derglychen enthalten. Wo fehr aber
ein schädlich hochgwildBegriff: im land ersehen wurde, wirt ein regierender landtvogt schon wüssen, bevelch zu geben.

Faßnacht führBegriff: , liederBegriff: etcAbkürzungBegriff: Begriff: 5

Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
Deßglychen verbietend wir alle unzüchtige liederBegriff: , lychtfertige,
üppige wort und werkh. Item das üpige faßnachtBegriff: und böggenwerkhBegriff: . Item die fasnacht und merzenführBegriff: , wie nit weniger
das unverschamte nüwjahrsingenBegriff: und küechli hollenBegriff: an der
fasnacht, das lychtfertige tantzenBegriff: , die nachtstubetenBegriff: von jungem
volkh, knaben und töchterenBegriff: , und was derglychen lychtfertiger
dingen mehr sind, dardurch der jugentBegriff: zu allem bösen ursach geben
wirt.

Abstellung der kilwinenBegriff:

Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Wyl auch an den kilwenen mehrtheils nüt anders getriben wirt
dann fressenBegriff: , suffenBegriff: und allerley wuhl und überfluss, daruß dann
zerwürffnußenBegriff: , unzuchtenBegriff: und ander unglükBegriff: erfolget, alles zu [S. 6]Seitenumbruch
nit geringer entheiligung deß sabbathsBegriff: , so ist unser will und meiungKorrigiert: meinungd, daß man in diser, unserer herrschafft, so wol alß in unser
statt und übrigen landen geschehen, die kilwinenBegriff: aller dingen
abgahn lassen und solche kilwi tag in fast-Begriff: und bättagBegriff: mit hierzu
dienstlichen predigenBegriff: und gebättBegriff: verwänden und benantlich auch
unser volkhBegriff: an keine andere und frömbde kilbinen usserthalb
unserer herrschafft sich nit verfügen, sonder sich derselbigen ebenmessig enthalten solle, wylen man gute fründ wol zu anderen
zyten heimsuchen mag. Doch welche ihre elterenBegriff: usserthalb habend,
wirt selbigen, wo man an gebürenden orten darumb fragen
thut, zubesuchen nach der sachen beschaffenheit niemand abgeschlagen werden.

SpilenBegriff: 6

Begriff:

Item, so lassend wir verbieten alles
spillenBegriff: mit kartenBegriff: , würflenBegriff: ,
wettenBegriff: , grad oder ungrad machenBegriff: , deßglychen das klukerenBegriff: ,
stöklenBegriff: , hutschiessenBegriff: oder wie solche nammen haben mögend, by v  ₰Währung: 5 Pfund
buß. Und sollent die wirtBegriff: oder andere, in deren hus gespilt oder
auch, welchs hierob schon verbotten, getantzetBegriff: wirt, auch die spillüthBegriff: ,
so zum tantzBegriff: ufmachent, doplete straaffBegriff: erleggen. Begriff: Begriff:

Jedoch wyl der jugentBegriff: auch etwas kurtzwylBegriff: zu vergonnen, so
wollend wir das blattenschiessenBegriff: , steinstossenBegriff: und keglenBegriff: dißmahls
vorbehalten haben, doch daß weder umb gelt noch deß wehrt gespilt,
und solche erlaubte kurzwylen an den sontagen erst nachgeendeten
kinderpredigenBegriff: . Darzu an selbigen und anderen tagen allen uf freyen, offnen blätzenBegriff: und nit in winklenBegriff: geübt werdint.

Von zeerhafften und
bevogtetenBegriff: lüthen

Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Und die wyl uß dem liederlichenBegriff: , zeerhafften und vertrunknenBegriff:
leben nit allein grosse ergernuss, sonder auch vil unheils und [S. 7]Seitenumbruch
verderben, ja zerrüttung gantzer hushaltungenBegriff: erfolget etcAbkürzung,
alß sollen alle unsere predicanten, richter, weibel und eegaumerBegriff: uff solch vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben,
sy anfangs beschiken und wahrnen. Wo fehr aber solche vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben, abeAuffällige Schreibung der wahrnung nüt thun, sonder in ihrem unwesenBegriff: fürfahren wurdend,
sollend solche lüth mit rath und hilff unsers landtvogts bevogtet, ihnen alles gewalt benommen und darzu in den kilchenBegriff:
offentlich verrüefftBegriff: werden. Es söllent auch zu besserer
verhüetung solchen übels die wirtBegriff: einichen ihren dorffsBegriff: oder
gmeindtsgnossenBegriff: vor mittagBegriff: Nicht nach: 12:00 keinen wynBegriff: nit geben, by
straff iij  ₰Währung: 3 Pfund dem wirtBegriff: und 20 bzWährung: 20 Batzen dem gastBegriff: .
Item unnd
im übrigen zum trunkhBegriff: sonst niemands genötiget. Und wer
es widerum gebenBegriff: müßte, umb j  ₰Währung: 1 Pfund gestraafft werden.

Von verbottnen, aberglöübigenBegriff: künsten7Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Diewyl in unseren landen und gebieten lüth sich finden,
welche under dem schyn deß artznensBegriff: sich undernemmen wollend,
an statt der nattürlichen, von gott verordneten artzney-mittlenBegriff: , lüth und vych mit allerley schandtlichen und gottslesterlichen
worten und cerimonienBegriff: zu sägnen und zelachßnenBegriff: , deßglychen die
bösen, unreinen geisterBegriff: uß eines krankenBegriff: mentschen lyb, wie
sy fürgebend, uszetryben, und solche, wie auch andere ding, alß
das gwildBegriff: im freyen veldBegriff: , die müßBegriff: , ratenBegriff: und anders unzifersBegriff:
zubeschweeren. Item den lüthen ihres nachkoüfftigen lebens und
wesens oder so jemands etwas verlohren, wo ald by weme das
wider zufinden, wahrzesagenBegriff: und anleitung zegeben. Wann
auch einer verwundt worden, die wundenBegriff: zesägnenBegriff: und die
waaffenBegriff: , damit es geschehen, oder andere ding zuverbinden, dardurch
einfalte lüth von wahrer anrüffung und verthruwen, bevorab
göttlicher und demnach natürlicher hilff und mittlen abgeführt und [S. 8]Seitenumbruch
sonderlich an rechtgeschaffnem, christlichem glauben nit wenig geschwecht werdent. Und aber solches alles by den christen vest
schädlich, von keines recht christglaübigen oberkeit nie gelitten
worden, so gebietend wir hiemit ernstlichen, daß sich menniglich
sölcher sägenBegriff: , wahrsagensBegriff: , zauberensBegriff: , lochsnensBegriff: , beschweernus,
item wundsägnens, waaffen verbindensBegriff: und anderer verbottnen, unnattürlicher, abergloübiger stukhen und sachen, gentzlich
entzüche und sich niemandts mehr diser dingen gebruche. Dann
welliche söllicher abergloübiger künst und sachen, darunder dann auch
verstanden werdent die schwartzkünstlerBegriff: , zeichendüterBegriff: , tagwellerBegriff: und andere, welliche in göttlichen rechten die straaffBegriff: lybs
und lebens
Begriff:
uff sich tragend, wyter übend und bruchend, wo
die erfahren werdent, zu denen soll man gryffen und sy unserem landtvogt gfängklich zuführen. Dieselben nit allein ihrem
verdienen nach abzustraffen haben, sonder auch die jenigen selbs
in gebürende straaff zezühen, so derglychen persohnen, alß obvermeldt, heimlich oder offentlich nach lauffend, by ihnen rath unnd
anleitung suchend und ihrer hilff begehrend. Und sollend insonderheit alle predicantenBegriff: , richterBegriff: , weibelBegriff: und eegoumerBegriff: , wo sy
derglychen lüth vernemmend, solches by ihren thrüwen und pflichten
an gebürenden orten angeben, da die fehlbaren mit höchstem ernst
von unß oder unserm landtvogt sollend gestrafft werden.


BevogtenBegriff: der wittwenBegriff: und weisenBegriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Sidtenmahlen fehrners die wittwen und weißen allen oberkeiten sonderbar angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß
uff absterben der elterenBegriff: ihre verlassenschafftBegriff: durch zuthun unsers
vogtsBegriff: ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen mann umb gebürliche
belohnung bevogtetBegriff: , von wellichem alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr oder lengst alle zwey
jahr
Wiederholte Zeitspanne: 2 Jahre
in bywesen der kinderen nechsten verwandtenBegriff: formkliche
[S. 9]SeitenumbruchrechnungBegriff: erforderet. Und was er schuldig blybt, in ein hierzu sonderbar geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes abscheid-buchBegriff:
zu künfftiger nachrichtung abschrifftlichen getragen werden.8

Und alß dann über und nebent vorstehnden dingen unsere
herrschafften Sax und VorstegkOrt: auch ihr alt hargebrachtes landtmandathBegriff: habendt, inn wellichem allerhand nothwendig und nuzliche
ding versehen sind, so thund wir dasselbig synes innhalts hiemit
auch bestätten und ernüweren und wöllend in krafft desselben,
daß alle und jede unsere underthanen mit nothwendiger unnd
dißer zyt erforderlichen kriegs-rüstungenBegriff: , wehrBegriff: und waaffenBegriff:
gefasset sygen, damit sy uff den nothfahl by ihren pflichten und
eiden das gmeine vatterlandBegriff: mit lyb, gut und blut retten und
schirmen helffen könnint. Es soll ihr keiner ohne unser sonderbares
vorwüssen und erlaubnuss sich in frömbder herren kriegsdienstBegriff:
nit begeben mögen, sonder mengklicher anheimbsch blyben, uff unß
und das vatterland warten.Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


ZinßBegriff: und zehendenBegriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Item wir gebietend auch, daß alle und jede underthanen zinß und
zehenden und gültenBegriff: , wie sy solche von alters her schuldig, thrüwlich,
ufrichtig und zu rechter zyt usrichten und bezahlen oder es sollen
die unghorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gesträfft
werden.

Wylen demnach sich befindt, daß ettliche underthanen ihre schuldige
tagwenBegriff: eintweders gar nit leisten oder in leistung derselbigen
sich sonsten liederlich und verdrüssig erzeigend und ihre schuldige pflicht
nit bedenkend, so lassendt wir einen jeden wahrnen, daß
hinfürders die schuldigen tagwen mit besserer ghorsam geleistet
und thrüwlich verrichtet werden, by straff j Währung: 1 Pfund , so offt es
übersehen wirt. [S. 10]Seitenumbruch


WiltpannBegriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Wir lassend auch alles wildtpredtBegriff: , klein und grosses, es sygen hirschenBegriff: ,
wilde schwynBegriff: , gembsthierBegriff: , füchßBegriff: und hasenBegriff: , item die fischereyenBegriff: ,
sonderlich aber die pannbächBegriff: , alß namlich die drey forellen bächBegriff: im SennwaldOrt: , den bach im HagOrt: mit sambt der WyslenOrt: , allerdings befreyen,
daß kein underthan soll jagenBegriff: , birsenBegriff: , fischenBegriff: oder schiessenBegriff: mögen
usserthalb unser und unsers vogts erlaubnuß, by hocher straaff. Dann
welcher hierüber ungehorsamm erfunden wurde, der soll nach befindung der sach gestraafft werden.

Item, da einicher underthan frömbdeBegriff: und ußlendtsche persohnen sehen
und erfahren wurde, die den wildpannBegriff: nit hieltend, es were
in welcher gstalt es wölle, so wol das rothBegriff: und hochgwildBegriff: , alß gembsthierBegriff: und ander weidwerkhBegriff: oder fischereyenBegriff: betreffendt, sollend die,
so solches sehen und erfahren, by ihren pflichten und eiden, eintweders
der oder dieselben frömbdenBegriff: , die in diser herrschaft wildpannBegriff: gryffen
oder dem weidwerkhBegriff: in unseren hohen und nideren grichten nachgahn wurden, gfengklich annemmen und ins schlossBegriff: überantworten.
So sy aber zu schwach derzu werend, sollend sy by den nechsten
nachbarenBegriff: umb hilff anschreyen oder wo solches auch nit geschehen
köndt, solche frömbde wildschützenBegriff: also bald unserm vogt anzeigen.
Und wirt insonderheit den sennenBegriff: und alpknechtenBegriff: , sy seyen herrschafftlüt oder frömbde, ernstlich gebotten, daß sy hieruf in dem
gebirgBegriff: achtung geben, dann solte es sich befinden, daß einer oder
mehr dißfahls etwz verschwygen, wurde er nit ungstraft blyben.
Begriff:
So lassendt wir auch ernstlich gebieten, daß keine underthanen einige
fischBegriff: , die usserthalb den bannbächenBegriff: gefangen werdent, söllend an
frömbde ort, sonder erstlich in das schlossBegriff: tragen. Und da man solcher nit
bedörffte, den pfarrerenBegriff: , wirtenBegriff: , ambtBegriff: und herrschafftlütenBegriff: koüfflichen vorderist anbieten, auch doch anderer gstalt nit, dann umb einen
zimlichen pfenning. [S. 11]Seitenumbruch
Item gebietend wir ernstlich, daß alle und jede underthanen ihr
vychBegriff: , schwynBegriff: , schaaffBegriff: und geissenBegriff: lassend dermaassen behirtenBegriff: unnd
verwahren, daß sy in den güteren keinen schaden thüyint oder es
sollen die jenigen, so hierüber anderen schaden zufügen, nach gelegenheit der sach gestrafft werden.


WucherBegriff: Begriff: Begriff: Begriff:


Wir lassend nit weniger mit allem ernst verbieten, allen unbillichen,
verbottnen wucher, es syge in lychungBegriff: oder entlychung gelts, zinßverschrybungen, contracten, kouffen oder verkouffen, wie solches nammen
haben mag. Und daß keiner mehr zinß dann fünff vom hundert weder
geben noch nemmen solle, by 10  ₰Währung: 10 Pfund gälts ufgesezter buß.

Item lassend wir das basten und bandenBegriff: frülingsBegriff: und sommerszytBegriff: ernstlich verbieten, dergestalt, daß wo jemands ab einer
deren lindenBegriff: und felbenBegriff: basten und bandenBegriff: wurde, daßelbige ir
nach erfindung der sachen sollend gestrafft werden. So auch jemants frömbder ins land kommen und sich solches bastens unnd
bandens undernemmen wurde, soll der und dieselbigen von jeden
nechsten in trostungBegriff: genommen werden.
Demnach wir die müllerBegriff: und müllinenBegriff: , deßglychen alles mülli geschirBegriff: ,
stampfBegriff: und bleüwelBegriff: , mit grossem kosten underhalten müssend, so
lassen wir ernstlich gebieten, daß alle underthanen, so selbs kornBegriff:
habend, dasselbig by zythen, wyl noch wasserBegriff: verhanden, mahlenBegriff:
lassen unnd nit ussert der herrschafft fahren. Dann wo einer darüber ungehorsam syn wurde, der soll darumb ohne einichen nachlass
umb v  ₰Währung: 5 Pfund gestrafft werden. Da aber je das wasserBegriff: so lang
ußblibe und ettwan armeBegriff: oder krankneBegriff: underthanen werend, die
selbsten kein korn habend, sonder von einer wuchen zu der anderenWiederholte Zeitspanne: 1 Woche
kouffen müßtend, die selben sollend sich by der oberkeit anzeigen und umb
erlaubnuß bitten, ussert der herrschafft zu mahlen, soll ihnen nach gstalt
der sachen vergonnt werden. Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: [S. 12]Seitenumbruch


JahrBegriff: und wuchenmerktBegriff: 9Begriff: Begriff: Begriff:


Demnach die jahr und wuchenmerkt zu SaletzOrt: den underthanen zu
gutem sind angesehen worden und aber wir solch jahr und wuchenmerkt nit gedenkend ab gahn zelassen, so gebietend wir by straffBegriff:
3  ₰Währung: 3 Pfund , daß kein underthan uß dißer herrschafft weder schmaltzBegriff: , keßBegriff: ,
zigerBegriff: , hanffBegriff: , eyerBegriff: , hünerBegriff: ußerthalb der herrschafft trage oder daßelb
in den hüseren daheim verkouffe, sonder alle montagBegriff: gen SaletzOrt: uff
die jahrBegriff: und wuchen merktBegriff: bringe und daselbsten feil habe. Da aber
einer zu SaletzOrt: hanff, werch, garn, hüner, eyer und derglychen feil
gehabt und es nit hette verkouffen können und daruß wußt zu
VeldtkirchOrt: , AltstettenOrt: oder anderswo in der nähe gelt zelösen, soll er
solches dieselbig wuchen thun mögen, jedoch die nechste wuchen widerumb uff den marktBegriff: zu SaletzOrt: , da er etwas wyters zu verkouffen
hatt, erschynen und einem armen jederzyt nach synem begehren unnd
umb syn gelt, wenig oder vil, gevolgen lassen.

Es soll sich auch mengklicher gebürender ellBegriff: , gwichtsBegriff: und mässesBegriff: beflyßen, auch das fleischBegriff: nit in höcherem taxBegriff: weder zu VeldkirchOrt:
verkoufft und die übertretenden mit ernst gestrafft werden.Begriff: Begriff: Begriff:

Item gebietend wir by straff 2  ₰Währung: 2 Pfund , daß kein underthan einige
kelberBegriff: oder gitziBegriff: den mezgerenBegriff: verkouffen sole, sy sygen dann zum
wenigisten drey wuchenBegriff: alt. Und söllent jederzyt durch den weibelBegriff:
solche feile kelberBegriff: oder gitzli erstlich im schlossBegriff: angebotten werden, wie
glychfahls die hünerBegriff: und eyerBegriff: . Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:


BettlerBegriff: und landtstrycherBegriff:

Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:

Es befindt sich auch, daß unangsehen es vor langest verbotten gwesen,
die frömbden bättler und landtstrycher, insonderheit aber die
heidenBegriff: und zegynerBegriff: , deßglychen die fahrenden schulerBegriff: und ander
derglychen starkh ohnpresthafftBegriff: bättlerBegriff: und landtloüfferBegriff: (die
anders nichts suchend, alß den armen man zubestellen und umb das [S. 13]Seitenumbruch
syn zebringen und zubetriegen) nit zubehusen e–nach zuHinzufügung oberhalb der Zeile–e beherbergenBegriff: und bißwylen ihr erbättlete brothBegriff: essen helffen etcAbkürzung. So lassen wir gebieten, daß hinforder kein underthan solche starke, ohnpresthaffte
landtstrycherBegriff: , fahrende schulerBegriff: , zegynerBegriff: , keßlerBegriff: und kremerBegriff: , es seyen
wyber oder mannBegriff: , sollen behusen nach beherbergen, sonder dieselben
ihres wegs wysen oder den ambtlüthenBegriff: anzeigen, by straff
2  ₰Währung: 2 Pfund . Da aber einige krankneBegriff: oder sonsten bresthaffteBegriff: , alte lüth
werend, die ihr brothBegriff: mit ihrer hand nit verdienen könnend, sollend
dieselbigen ein nachtBegriff: in der herrschafft mögen beherbergetBegriff: und alß dann
nit glych von einem dorffBegriff: in das ander, sonder strakhs uß der
herrschafft gewisen werden. Da aber einer oder mehr
underthanen werend, welche die werkh der barmherzigkeitBegriff: ihrem
nechsten erzeigen wöllend, söllend sy dasselbige den husarmenBegriff: bekanten herrschafftlüthen bewyßen und erzeigen und in der kilchenBegriff: das
allmosenBegriff: geben. Soll alßdann den rechten armen thrüwlich usgetheilt
werden.

Alle bruggenBegriff: , stäg und wägBegriff: sollend gebesseret werden, von denen,
die solches zethund schuldig sind, by straff 2  ₰Währung: 2 Pfund .Begriff: Begriff: Begriff:

Mitt zünenBegriff: , taglohnenBegriff: , baumsetzenBegriff: , f anrißBegriff: und derglychen soll es gehalten werden, wie von alters har gebrüchlich und man deßwegen
jederzyt by den ambtlüthen wirt bescheid finden.Begriff: Begriff: Begriff:

Item es soll keiner keine gätterBegriff: oder hurdenBegriff: gegen den yngeschlagnen
güteren offen lassen, by straff x  ₰Währung: 10 Schillinge . Und da es frömbde werend,
sollend sy in trostungBegriff: genommen werden.Begriff:

Item es sollend auch alle gräbenBegriff: uff dem rietBegriff: , deßglychen, wo sonst güter
zusammen stoßend, ufgethan und gesüberet werden, damit das wasserBegriff: [S. 14]Seitenumbruch
synen lauff haben möge und die güter nit ertrinckend, dann alle jahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
zu mittem meyenBegriff: alle gräben in jeder gmeind sollend besichtiget
und die unghorsammen umb v Währung: 5 Schillinge gestrafft werden.Begriff: Begriff: Begriff:

Welcher dem anderen an synen früchtenBegriff: uff dem veldBegriff: etwz schadens zu fügen,
syne boümBegriff: schütten, trubenBegriff: und anders entwenden oder wider synen willen das hoüwBegriff: und graßBegriff: zertrampen, item, zu was zyth im
jahr es syge, zünBegriff: und murenBegriff: ufwerffen wurde, der soll wie von
alter hero umb x Währung: 10 Pfund gestraafft werden. Wurde er aber nachtsBegriff: ergriffen, soll die straff doppletBegriff: syn.Begriff: Begriff:
Begriff: Begriff: Begriff: Begriff:
Diewyl dannethin nebent disen dingen billich ist, daß unser landtvogt
und syne angehörige in unserem schlossBegriff: VorstekhOrt: in irem gebürenden
schirm und ufsicht auch haben thügint, so sollent unsere underthanen,
wann sy tags oder nachts uß demselbigen ohngwohnliche schüssBegriff: mit
groben stukenBegriff: , doppelhaaggenBegriff: oder sonsten lütenBegriff: hören wurden, schuldig
syn, von stund an sturm zu schlahenBegriff: und mit ihren oberwehrenBegriff: dem
schlossBegriff: zu zelauffen, die wyberBegriff: aber sollend kübelBegriff: und wassergeltenBegriff: mit ihnen bringen, da etwan führs nothBegriff: g,
darvor gott syn wolle, verhanden, damit zu löschen.

Und alß letstlichen zu erhaltung eines ordenlichen wesens auch nit
wenig gelegen ist, an denen dingen, so die heilige eeBegriff: und eestandBegriff: und
die handthabung der ehrbarkeitBegriff: ins gemein betreffen thund, habent
wir nebent disem noch ein sonderbares ansehen und mandathBegriff: gemachet.10
Und ist daby unser meinung, daß dises und gedachtes andere mandath
zu gwüsser, bestimter und komlicher zyt im jahr, jedes uff synen [S. 15]Seitenumbruch
sonderbaren tag, in allen pfarrkilchenBegriff: offentlich solle verlesen und
dann menklicher unserer nachgesezten und underthanen by synen
pflichten und eiden schuldig syn, wo er sehe, hörte oder verneme, daß darwider in ein oder ander weg ghandlet unnd
gefräflet wurde, ein solches zu gebürender abschaff- und handthabung unserm jeweyligen landtvogt zu leidenBegriff: und anzuzeigen.
Sind wir der guten hoffnung und zuversicht, wo fehr man sich
beflyßen werde, daß leben und wandel dem hAbkürzung wort gottes
und disen, unseren heilsammen satzungenBegriff: , auch landtsordnungenBegriff:
und guter policeyBegriff: gmes anzustellen, es werde der gnedige
gott noch wyter mit friden und wolstand durch syn heilige
protection und allein sicheren schirm ob unß in gnaden halten und walten.

Geben und zu urkundt mit unser statt ZürichOrganisation: secret ynsigel,
verwart, den vier und zwentzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPerson: , unsers lieben herren und heilands, gezalt
sechszehen hundert vierzig und zwey jahre
Originaldatierung: 24.9.1642
.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:]
Mandat und ordnungen für die
herrschafft Sax und VorstegkhOrt: ,
zusammengezogen uß dem gemeinen, grossen, getruckten, deßglychen uß selbigem landtmandat und dahin verschickt im
septembri 1642Datum: September 1642.

Anmerkungen

  1. Streichung: recht.
  2. Streichung: dardurch.
  3. Hinzufügung am linken Rand.
  4. Korrigiert: meinung.
  5. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  6. Streichung: h.
  7. Streichung: da etwan führs noth.
  1. Die links neben den jeweiligen Artikeln stehenden Inhaltsangaben werden hier als Titel wiedergegeben. Der Artikel ist anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 3.
  2. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 1.
  3. Anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 2.
  4. Folgende Artikel 4–10 sind nicht in SSRQ SG III/4 153-1 enthalten.
  5. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 5. Folgender Artikel ist zwar ausführlicher als 1609, doch der Bussbetrag fehlt.
  6. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 8.
  7. Viel ausführlicher als in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 24.
  8. Der Artikel ist wörtlich ins Ehe- und Sittenmandat übernommen worden (SSRQ SG III/4 177-1, Art. 22).
  9. Zu den Jahr-und Wochenmärkten in Salez vgl. auch SSRQ SG III/4 232-1.
  10. Vgl. SSRQ SG III/4 177-1.