SSRQ SG III/4 156-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud
Zitation: SSRQ SG III/4 156-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Urteil betreffend das Halbteilrecht der Beklagten aus Räfis (Kirchspiel Buchs) im Kirchspiel von Sevelen
1613 Juli 24.
Stückbeschreibung
- Signatur: PGA Buchs U 06 A-1
- Originaldatierung: 1613 Juli 24 (vier und zwentzigsten heüw mannat) Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt), 17. Jh.
- Erhaltungszustand: an den Faltstellen z. T. gebrochen
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: PA Hilty S 006/021
- Originaldatierung: 1839 April 14 Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Erhaltungszustand: gut
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 37.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Bereits 1476 sind nach einer Grenzerneuerung zwischen BuchsOrt: und SevelenOrt: die gemeinsamen NutzungsrechteBegriff: einiger Bewohner von RäfisOrt: mit der Kirchgenossenschaft SevelenOrganisation: umstritten. Im Urteil von 1476 wird ihnen das gemeinsame Nutzungsrecht mit den Kirchgenossen von Sevelen jedoch zugesprochen (SSRQ SG III/4 68-1). 1618 werden z. B. die SchwendenerOrganisation: und MüntenerOrganisation: von RäfisOrt: als GanzteilerBegriff: , d. h. Besitzer der vollen Nutzungsrechte im Kirchspiel SevelenOrt: , bezeichnet (PGA Buchs U 07 A-2). Andere RäfiserOrganisation: als Angehörige des Kirchspiels BuchsOrt: besitzen nur das HalbteilrechtBegriff: von Sevelen (vgl. dazu den Kommentar 2 in SSRQ SG III/4 68-1). Nach dem vorliegenden Urteil vom 24. Juli 1613Datum: 24.7.1613 sind dies die RotenbergerOrganisation: , ZoggOrganisation: und SpitzOrganisation: . Die Gemeinde SevelenOrganisation: versucht hier erstmals erfolglos, diesen Halbteilern von Räfis das halbe Nutzungsrecht abzusprechen. Im Kopialbuch von Sevelen ist ein weiteres Urteil zwischen Sevelen und den Halbteilern vom 15. OktoberDatum: 15.10.1613 gleichen Jahres erhalten, das im ersten Teil fast wörtlich dem Urteil vom 24. Juli entspricht. In einem zweiten Teil wird die AufnahmeBegriff: der beiden Geschlechter MüntenerOrganisation: und SchwendenerOrganisation: als KirchgenossenBegriff: von Sevelen mit ihren Rechten und Pflichten angefügt (OGA Sevelen B 04.11. S. 75–77). Laut dem Urteil von 1735 dürfen die Geschlechter Schwendener und Mèntener das Ganzteilrecht in Sevelen nur geniessen solange sie in Räfis wohnhaft sind (OGA Sevelen B 04.11, S. 131–133).
Weitere KonflikteBegriff: der Gemeinde SevelenOrganisation: mit den HalbteilernBegriff: : PGA Buchs U 07 A-2 (1618); OGA Sevelen U 1711 (1711); PA Hilty S 006/038(1718); S 006/040. Im Streit zwischen der Gemeinde SevelenOrganisation: und den Ganz- und Halbteilern von Räfis 1748Datum: 1748 um Gemeinde- und Steuerrechte werden die Geschlechter MüntenerOrganisation: und SchwendenerOrganisation: als GanzteilerBegriff: und die Geschlechter ZoggOrganisation: , RotenbergerOrganisation: , SpitzOrganisation: und VorburgerOrganisation: als HalbteilerBegriff: genannt (zu diesem Konflikt siehe PA Hilty S 006/045; S 006/047; S 006/048; PGA Buchs U 17 A-1; U 18; U 19 A-1; StASG AA 3 A 12c-2; LAGL AG III.2409:107). In allen Konflikten werden die Ganz- und Halbteiler in ihren Rechten in Sevelen geschützt.
Zum Streit der Gemeinde BuchsOrganisation: mit den Ganz-Begriff: und HalbteilerBegriff: von Räfis 1725Datum: 1725 wegen der Schulden, die der Gemeinde nach dem Werdenberger Landhandel (1719–1725)Begriff: aufgebürdet wurden, siehe PGA Buchs U 13 A-1.
Editionstext
Anmerkungen
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung auf der Rückseite.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Korrigiert aus: es.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: daß.↩
- Korrigiert aus: vor.↩
- Korrigiert aus: von.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Hinzufügung am linken Rand.↩
- Hinzufügung am unteren Rand.↩
- Streichung durch einfache Durchstreichung: Roten.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: No 2.↩
- Streichung: No 3.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Vgl. SSRQ SG III/4 174-1, Art. 56, wobei sich der Artikel inhaltlich deutlich unterscheidet. Ein älteres Landrecht vor 1639 ist jedoch nicht erhalten.↩
Regest
Ulrich Montaschiner, Landammann von Werdenberg, sitzt auf Befehl von Dietrich Streuli, Landvogt von Werdenberg-Wartau, zu Gericht auf Schloss Werdenberg. Vor Gericht stehen Lienhart Tischhauser von Sevelen und Michael Hänni von Räfis als Verordnete der Gemeinde Sevelen als Kläger einerseits und als Beklagte aus Räfis die Brüder Hans und Christian Rotenberger und Mathias Rotenberger, alle die Zoggen genannt, sowie die Brüder Hans und Rudolf Zogg und die Brüder Klaus und Mathias Spitz andererseits. Die Letztgenannten besitzen zwei Kirchspielrechte, das ganze in Buchs und das halbe (Halbteilrecht) in Sevelen. Die Rechte der Halbteiler werden geschützt: Sie dürfen ihr Vieh weiterhin auf die Seveler Allmend treiben und alle Rechte im Seveler Kirchspiel zur Hälfte nutzen. Dafür müssen sie aber auch die Hälfte der Gemeinwerke übernehmen. Durch Heirat mit einer Halbteilerin kann das Halbteilrecht nicht mehr wie bisher erworben werden. Eine Frau, die jemanden ausserhalb des Kirchspiels heiratet, verliert dadurch ihr Halbteilrecht. Bei Heirat mit einem Hintersassen verliert eine Frau das Landrecht laut Artikel im Landbuch.
Der Aussteller siegelt.