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SSRQ SG III/4 176-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, by Sibylle Malamud

Citation: SSRQ SG III/4 176-1

License: CC BY-NC-SA

Erneuertes Landmandat der Stadt Zürich für die Landvogtei Sax-Forstegg

1642 September 24 O.S.

Bürgermeister, Kleiner und Grosser Rat der Stadt Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein erneuertes Landmandat: Die Artikel aus dem allgemeinen Landesmandat oder Grossen Mandat betreffen Gotteslästerung und Fluchen, Kirchenbesuch, Kinderpredigt, Wochenpredigt, Fast- und Bettage, Besuch katholischer Gottesdienste, Taufe und Taufpaten, Sonntagsheiligung, Alpfahrt, Verbot der Sonntagsarbeit, Fasnacht und anderes Brauchtum, Kirchweihe, Spiel, Bevogtung «liederlicher» Personen, Verbot von Aberglauben, Zauberkunst und Wahrsagerei, Bevormundung der Witwen und Waisen, Kriegsdienst, Entrichtung von Zinsen, Zehnten und Frondiensten, Wildbann bzw. Jagd und Fischerei, Behirtung des Viehs, Wucher, Ruten schneiden, Mühlen, Wochenmarkt in Salez, Masse und Gewichte, Bettler und Landstreicher, Unterhalt von Brücken, Strassen, Zäune, Gatter, Gräben, Nachbarrecht, Gartenfrevel, Sturmläuten, Ehemandat.

  • Shelfmark: StAZH A 346.4, Nr. 137
  • Date of origin: 1642 September 24 O.S.
  • Transmission: Aufzeichnung (4 Doppelblätter)
  • Substrate: Papier
  • Format h × w (cm): 21.0 × 34.0
  • Language: German

  1. 1642Date: 1642 erneuern Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrganisation: ein Grosses Mandat oder Grosses LandmandatTerm: für die Bewohner von Sax-ForsteggOrganisation: . Laut Einleitung geht die Erneuerung auf «unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhPlace: landt-mandathTerm: » zurück. Als Landmandat von Sax-ForsteggPlace: ist mit Sicherheit das Grosse MandatTerm: bzw. die PolizeiordnungTerm: von 1609Date: 1609 gemeint, die 1615Date: 1615 von ZürichPlace: übernommen wurde (SSRQ SG III/4 153-1). Manche Artikel wurden wörtlich übernommen (so z. B. Art. 18, 20–23, 25–31); andere Artikel wurden inhaltlich verändert und ergänzt (so z. B. Art. 1, 3, 5 oder 8); zudem wurde das erneuerte Landmandat mit zahlreichen Artikeln ergänzt (so z. B. Art. 4–10), die einem allgemeinen, gedruckten und Grossen MandatTerm: von ZürichPlace: entnommen (vgl. Einleitung und die Dorsualnotiz), jedoch inhaltlich vereinfacht und verkürzt wurden. Dabei handelt es sich wohl um das Grosse MandatTerm: von 1628Date: 1628 (StAZH III AAb 1.2, Nr. 33; online ZBZ AWZ 516).

  2. In Artikel 28 wird auf das Ehe- und SittenmandatTerm: verwiesen, das am gleichen Tag ausgestellt wird (SSRQ SG III/4 177-1). Diese beiden Grossen Mandate werden explizit für die Landvogtei Sax-ForsteggPlace: aufgestellt und gehören zu den wenigen Mandaten, die sich direkt an das Untertanengebiet Sax-Forstegg wenden. Im Allgemeinen richten sich die Mandate an alle Untertanen in Stadt und Land der ZürcherOrganisation: Obrigkeit und liegen ab dem ausgehenden 16. Jh. meist in gedruckter Form vor (vgl. z. B. StAZH III AAb Mandatsammlungen [1525–1871] und die Editionseinheit «Gedruckte Mandate für Stadt und Landschaft Zürich [SSRQ ZH NF I/1/11]»). Die einzelnen Mandate wurden in mehrfacher Ausführung an die einzelnen Untertanengebiete von Zürich versandt und dort in den jeweiligen KirchenTerm: verlesen. Von den nach Sax-Forstegg geschickten Mandate ist eine grosse Zahl im EKGA Salez vorhanden, besonders in den Abteilungen (Dossiers) EKGA Salez 32.01.42, Sicherheit und Ordnung und EKGA Salez 32.01.32, Sitte und Moral. Teilweise sind die Mandate thematisch eingeordnet und liegen z. B. in den Dossiers Handelswirtschaft, Geldwirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen, Zivilstandssachen, Gesundheitswesen, Herstellungswirtschaft/Landwirtschaft oder Gewerbe.

Edition Text


Wir, burgermeister, klein unnd groß rath der
statt Zürich
Organisation:
, embieten allen unnd jeden unnsern underthanen,
geist- unnd weltlichen standts, in unseren herrschafften Sax und VorstegkPlace: sesshafft, unsern gruß, gönstigen willen und alles guts zuvor
und thund üch zu wüssen: Demnach das gegenwirtige, verjamerte
welt wesen unß billichen verursachen sollen, unsere, von gott anbevohlne underthanen dahin müglichst zuverleiten, wie vermitlest
eines christlichen, eerbaren lebens und wandels ihme, unserem
gott, mit gemeiner buss und besserung begegnet und syn zorn
gestillet und abgewandt werde: Daß wir hierüber eine unvermydenliche nothurfft syn befunden, unsere fürnemsten satzungenTerm: , so wol uß unserm allgemeinen, grossen, als aber diser herrschafften Sax und VorstekhPlace: landt-mandathTerm: zuernüweren unnd
über die ding, so am meisten in unordenlichen schwankh gahnd, in
allweg ynsehung zethund. Und benantlichen, so ist unser ernstlicher
will, meinung und gebott:

Wider das schweerenTerm:
und gottslesterenTerm: Term: Term: Term: 1


Daß jedermenigklich sich hüete, vor gottes synes hheiligen nammens unnd
worts lesterung, fluchenTerm: und schweerenTerm: . Were aber, daß jemands
heimsch oder frömbd, sölches übersehe, soll je einer den anderen
für das erste mahl mit erforderung eines schillingsCurrency: 1 shilling in das allmosenTerm:
oder deß herdkussesTerm: darvon abmannen. Wo er aber beharren thete,
unserm landtvogtTerm: zu gebürender handthabung, es syge durch den
ordenlichen, monatlichen stillstandTerm: , geltbußTerm: oder gfangenschafftTerm: , je nach
beschaffenheit deß verbrechensTerm: , anzeigt. Es möchte auch einer, so bös
schwürTerm: thun, man wurde und soll es by ehegemelten bußenTerm: nit
blyben lassen, sonders die schuldigen auch mit offentlicher fürstellung
an der canzelTerm: , benemmung der ehren und gewehrsTerm: , ja an lyb unnd
leben
Term:
straaffen. Die jugendtTerm: aber in anderweg mit gebürender
straaffTerm: züchtigen. [p. 2]Page break

Von gmeinen kilchgangTerm:
und predigenTerm: Term: Term: 2


Demnach soll mengklicher, welcher nit durch krankheitTerm: oder andere
ehrhaffte, redliche ursachen verhinderet wirt, sich beflyßen, alle sonntagTerm: in die predigen zegahnd und vor dem, ehe man zusammen verlütet
hatt, in der kilchenTerm: sich gehorsamlich finden lassen, das hheilige wort gottes
anzuhören, mit anderen christen lüten in der gmeind zebetten unnd
dem gotts dienst in guter zucht und andacht biß zum end und bschluss
mit dem hheiligen tauff und lobgesang uszewarten.

KinderpredigTerm: Term: 3


Es sollend auch alle und jede, sonderlich die jungen knaben und töchterenTerm: ,
sambt den dienstknechtenTerm: und mägtenTerm: , die mittagsTerm: oder kinderpredigenTerm:
flyßig besuchen und in wehrendem gottsdienstTerm: sich uff den güeteren
oder sonst ussert den hüseren anderswo nit finden lassen.

Deßglychen soll alles junge volkhTerm: sambt den dienstknechten und mägten
vor den heiligen, hohen fästenTerm: zu osterenTerm: , pfingstenTerm: und wienächtenTerm: ,
wann sy begehrend zum hheiligen abendtmahlTerm: zegahnd, sich by ihren ordenlichen pfarrernTerm: anmelden und sich von ihnen in der religion und was
ihnen ihrer seelen heils halber nothwendig, underrichten lassen.

WuchenpredigTerm: Term: Term: Term: 4


Nitweniger soll auch jederman, rych und arm, so vil immer müglich und
die komligkeiten der hushaltungenTerm: erlyden mögend, die wuchen predigen besuchen und dem gottsdienstTerm: ohne gefehrd biß zum end in rechter andacht bywohnen und mit nammen soll uff das wenigiste ein gewachssne persohn neben den kinderenTerm: solche wuchenpredigenTerm: zebesuchen
schuldig syn, by zehen schilling pfenningCurrency: 10 shillings buß. Wellicher aber beharrlich
sich gfahrlicher wyß von den predigen üsseren, ab der buss und
wahrnung nüt thun und zum dritten mahl by der gmeind in
der kirchenTerm: nit gesehen wurde, der und dieselben sollend von und
uss ihrer gmeind usgeschlossen und ihnen wun und weid unnd
andere gmeindtsgrechtigkeitenTerm: nit mehr gelassen werden, biß sy
sich widerum zu christenlichem gehorsam ergebend. Und ob villicht
jemands, so arbeitsellig syn wurd, diß ihm an solchen absönderung nit [p. 3]Page break
vill gelegen were, sollend sölche die ambtlüthTerm: by ihren eiden schuldig
syn, dem landtvogt anzegeben, damit sy nach ihrem verdienen gestrafft und ghorsam gmachet werdint.

FastTerm: und bättagTerm: Term: Term:


Wann etwan von unß uß sonderen ursachen allgmeine fast und bättag
angsehen werdent, sollent selbige nach uswysung unserer hievorigen
mandatenTerm: mit haltung und besuchung zweyer predigenTerm: und hierzu
dienstlichen psalmen und gebätt ghalten, auch sich jederman, jung
und alt, by denselbigen finden lassen und mit nammen auch an selbigen
tagen, wie auch an dem tag zuvor und an dem tag darnach, die
wirtzhüserTerm: vor allen ynheimschen gentzlichen beschlossen verblyben.

Frömbden religionsübungenTerm: nit bywohnen

Term: Term:

Und wie jedermenigklich sich zu wahrem gottsdienstTerm: allein halten
soll: Also sollent auch die unsrigen, wer sy syen, in keine papistischeTerm:
kilchen noch versamlungen nit gahn, alda anders dann unsere reformierteTerm: , christliche religion geübt und gelehrt wird. Deßglychen
mengklicher sich beflyssen, daß er uff die hheiligen, hohen fästtagTerm: , wann
man das hochwürdig sacramentTerm: deß herren nachtmahlsTerm: begaht,
in syner pfarrTerm: sich ynstelle, den gottsdienst, wie sichs gebürt,
demnach auch zu verrichten.

Vor haltung der kinderenTerm: zum hheiligen tauffTerm: Term: Term: Term: Term:


Zu abstellung der missbrüchen by hebung der kinderen zum hheiligen tauff
soll niemand keinen knaben ald töchterlinTerm: , so noch under den jahren
sind und das hheilige nachtmahlTerm: noch nit a empfangen habent, alß welche
dan hheilige tauffTerm: noch nit recht verständ noch wüssend, was sy by
den selbigen versprechend, deßglychen auch allein unsere glaubensgnossenTerm:
zu gevätterenTerm: nemmen. Im widrigen fahl sollend solche zu zügenTerm:
nit zugelassen, sonder von der herren predicantenTerm: wider heimgeschikt werden.

Und diewyl die gevätterenTerm: uff das end hin angesehen, daß dieselbigen,
wann es die nothurfft erforderete, der zum hheiligen tauff gehebter kinderenTerm: halber, so vil alß ohnparthygische zügenTerm: werend, deren man etwan in ußbringung mannrechtenTerm: ald geburtsschynenTerm: oder sonsten
im rechten von nöten hatt, nebent deme auch in ermanglung der [p. 4]Page break
elterenTerm: und nechsten verwandtenTerm: , die ohne daß auch uff die kinder gebürends ufsehens zehaben schuldig sind, die gevätteren verschaffen
sollend, daß dieselben zu gottes ehren erzogen werdend. So habend
wir von den gevatterschafftenTerm: usgeschlossen geschwüstergite kinderTerm:
und die jenigen, so mit geschwüstergiten kinderen verhürrathet, und
hiemit alle persohnen, welche under der dritten linien in der blutsfründtschafftTerm: den elteren verwandt sind. Und soll zu handhabung dises,
unsers ansehens ein jeder, so ein jugentTerm: zetouffen hatt, schuldig syn,
ein solches und der zügen ernamsung, jederwylen by guter zyt
synem pfarrherren wüssenschafft zemachen.

Von fyrungTerm: deß sabbatsTerm: Term: Term:


So danne gott unß die fyr- und heiligung deß sabbaths höchlich
befohlen, ist unser will, daß menklicher den sontagTerm: recht fyren und
sich aller unnötigen arbeitTerm: , dardurch b der sabbath enthelliget
wirt, by gebürender straaff enthalten solle.

Alpfaren

Term: Term: Term:

Benantlich auch, wyln man etwan die alpfartenTerm: , messtagTerm: und heimhollen deß vychsTerm: also angsehen, daß nit wenig persohnen deßwegen
am sontagTerm: ussert der herrschafft mit grosser entheiligung deß sabbaths und unsers gegentheils nit geringer ergernuß gebliben und
den gottsdienst versumt, so sollend solche alpgeschefft also angstelt,
daß dardurch an dem gottsdienst nüzit verabsumt werde.

KrießTerm: Term: Term:


Deßglychen soll an dem sontagTerm: jederman alles kriesensTerm: , laub blugensTerm: ,
mayensTerm: , bäsenhelmrupfensTerm: , kesensTerm: und schmaltzensTerm: , bachensTerm: , häßsüdensTerm: , wäschensTerm: und ufhenkens, item deß stallmistensTerm: und anderer derglychen dingen by straffTerm: j  ₰Currency: 1 lb gentzlichen enthalten. Item sich
müssigen alles tuschens, merktens, kouffens und verkouffens, wynkoüff trinkens. Item deß über feldTerm: lauffens, c–den habenden gschefften
nach
Addition on the left margin
–c oder fahrens, uß
der herrschafft zum wyntrinken und verrichtung anderer
unnötiger gschäfften und sachen.
Term: Term:

Wir wöllend auch, daß alle frömbde und heimbsche fuhrlütTerm: , mezgerTerm: ,
[p. 5]Page breaksoümerTerm: und derglychen persohnen alles fahrens, es syge der wynenTerm: ,
früchtenTerm: , saltzesTerm: oder deß vychsTerm: , schafTerm: und ochsenTerm: trybens, an den
hohen fästtagenTerm: , allerdings am sontagTerm: aber biß abendts umb 4 uhrenTerm: Time: 16:00
müssigen und enthalten. Were aber sach, daß jemands wider
disers, unser ansehen handlen wurde, sollend selbige persohnen ufgehalten und den fehlbaren für das erste mahl iij  ₰Currency: 3 lb , für das ander
mahl aber v  ₰Currency: 5 lb zur straaff und buß abgeforderet und ohne
nachlass zu unseren handen yngezogen werden. Wann
auch der monatlicheRepeated duration: 1 month stillstandTerm: gehalten wirt, soll wyb unnd
manspersohnen schuldig syn, vor der kilchen biß zu endung desselbigen
zu warten.
Wyters soll auch verbotten syn, daß niemandts an sonn- und fyrtagenTerm:
kernenTerm: noch derglychen weder zur mülliTerm: führen noch tragen
noch auch das mählTerm: darvon hollen solle.
Term: Term:
Item sollend an den sontagenTerm: sich die jegerTerm: und andere alles
jagens, birsensTerm: , fischensTerm: und derglychen enthalten. Wo fehr aber
ein schädlich hochgwildTerm: im land ersehen wurde, wirt ein regierender landtvogt schon wüssen, bevelch zu geben.

Faßnacht führTerm: , liederTerm: etcAbbreviationTerm: Term: 5

Term: Term: Term: Term: Term:
Deßglychen verbietend wir alle unzüchtige liederTerm: , lychtfertige,
üppige wort und werkh. Item das üpige faßnachtTerm: und böggenwerkhTerm: . Item die fasnacht und merzenführTerm: , wie nit weniger
das unverschamte nüwjahrsingenTerm: und küechli hollenTerm: an der
fasnacht, das lychtfertige tantzenTerm: , die nachtstubetenTerm: von jungem
volkh, knaben und töchterenTerm: , und was derglychen lychtfertiger
dingen mehr sind, dardurch der jugentTerm: zu allem bösen ursach geben
wirt.

Abstellung der kilwinenTerm:

Term: Term: Term: Term:

Wyl auch an den kilwenen mehrtheils nüt anders getriben wirt
dann fressenTerm: , suffenTerm: und allerley wuhl und überfluss, daruß dann
zerwürffnußenTerm: , unzuchtenTerm: und ander unglükTerm: erfolget, alles zu [p. 6]Page break
nit geringer entheiligung deß sabbathsTerm: , so ist unser will und meiungCorrected: meinungd, daß man in diser, unserer herrschafft, so wol alß in unser
statt und übrigen landen geschehen, die kilwinenTerm: aller dingen
abgahn lassen und solche kilwi tag in fast-Term: und bättagTerm: mit hierzu
dienstlichen predigenTerm: und gebättTerm: verwänden und benantlich auch
unser volkhTerm: an keine andere und frömbde kilbinen usserthalb
unserer herrschafft sich nit verfügen, sonder sich derselbigen ebenmessig enthalten solle, wylen man gute fründ wol zu anderen
zyten heimsuchen mag. Doch welche ihre elterenTerm: usserthalb habend,
wirt selbigen, wo man an gebürenden orten darumb fragen
thut, zubesuchen nach der sachen beschaffenheit niemand abgeschlagen werden.

SpilenTerm: 6

Term:

Item, so lassend wir verbieten alles
spillenTerm: mit kartenTerm: , würflenTerm: ,
wettenTerm: , grad oder ungrad machenTerm: , deßglychen das klukerenTerm: ,
stöklenTerm: , hutschiessenTerm: oder wie solche nammen haben mögend, by v  ₰Currency: 5 lb
buß. Und sollent die wirtTerm: oder andere, in deren hus gespilt oder
auch, welchs hierob schon verbotten, getantzetTerm: wirt, auch die spillüthTerm: ,
so zum tantzTerm: ufmachent, doplete straaffTerm: erleggen. Term: Term:

Jedoch wyl der jugentTerm: auch etwas kurtzwylTerm: zu vergonnen, so
wollend wir das blattenschiessenTerm: , steinstossenTerm: und keglenTerm: dißmahls
vorbehalten haben, doch daß weder umb gelt noch deß wehrt gespilt,
und solche erlaubte kurzwylen an den sontagen erst nachgeendeten
kinderpredigenTerm: . Darzu an selbigen und anderen tagen allen uf freyen, offnen blätzenTerm: und nit in winklenTerm: geübt werdint.

Von zeerhafften und
bevogtetenTerm: lüthen

Term: Term: Term: Term: Term:

Und die wyl uß dem liederlichenTerm: , zeerhafften und vertrunknenTerm:
leben nit allein grosse ergernuss, sonder auch vil unheils und [p. 7]Page break
verderben, ja zerrüttung gantzer hushaltungenTerm: erfolget etcAbbreviation,
alß sollen alle unsere predicanten, richter, weibel und eegaumerTerm: uff solch vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben,
sy anfangs beschiken und wahrnen. Wo fehr aber solche vertrunkne, liederliche lüth flyßige achtung geben, abeNotable spelling der wahrnung nüt thun, sonder in ihrem unwesenTerm: fürfahren wurdend,
sollend solche lüth mit rath und hilff unsers landtvogts bevogtet, ihnen alles gewalt benommen und darzu in den kilchenTerm:
offentlich verrüefftTerm: werden. Es söllent auch zu besserer
verhüetung solchen übels die wirtTerm: einichen ihren dorffsTerm: oder
gmeindtsgnossenTerm: vor mittagTerm: Not after: 12:00 keinen wynTerm: nit geben, by
straff iij  ₰Currency: 3 lb dem wirtTerm: und 20 bzCurrency: 20 batzen dem gastTerm: .
Item unnd
im übrigen zum trunkhTerm: sonst niemands genötiget. Und wer
es widerum gebenTerm: müßte, umb j  ₰Currency: 1 lb gestraafft werden.

Von verbottnen, aberglöübigenTerm: künsten7Term: Term: Term: Term: Term:


Diewyl in unseren landen und gebieten lüth sich finden,
welche under dem schyn deß artznensTerm: sich undernemmen wollend,
an statt der nattürlichen, von gott verordneten artzney-mittlenTerm: , lüth und vych mit allerley schandtlichen und gottslesterlichen
worten und cerimonienTerm: zu sägnen und zelachßnenTerm: , deßglychen die
bösen, unreinen geisterTerm: uß eines krankenTerm: mentschen lyb, wie
sy fürgebend, uszetryben, und solche, wie auch andere ding, alß
das gwildTerm: im freyen veldTerm: , die müßTerm: , ratenTerm: und anders unzifersTerm:
zubeschweeren. Item den lüthen ihres nachkoüfftigen lebens und
wesens oder so jemands etwas verlohren, wo ald by weme das
wider zufinden, wahrzesagenTerm: und anleitung zegeben. Wann
auch einer verwundt worden, die wundenTerm: zesägnenTerm: und die
waaffenTerm: , damit es geschehen, oder andere ding zuverbinden, dardurch
einfalte lüth von wahrer anrüffung und verthruwen, bevorab
göttlicher und demnach natürlicher hilff und mittlen abgeführt und [p. 8]Page break
sonderlich an rechtgeschaffnem, christlichem glauben nit wenig geschwecht werdent. Und aber solches alles by den christen vest
schädlich, von keines recht christglaübigen oberkeit nie gelitten
worden, so gebietend wir hiemit ernstlichen, daß sich menniglich
sölcher sägenTerm: , wahrsagensTerm: , zauberensTerm: , lochsnensTerm: , beschweernus,
item wundsägnens, waaffen verbindensTerm: und anderer verbottnen, unnattürlicher, abergloübiger stukhen und sachen, gentzlich
entzüche und sich niemandts mehr diser dingen gebruche. Dann
welliche söllicher abergloübiger künst und sachen, darunder dann auch
verstanden werdent die schwartzkünstlerTerm: , zeichendüterTerm: , tagwellerTerm: und andere, welliche in göttlichen rechten die straaffTerm: lybs
und lebens
Term:
uff sich tragend, wyter übend und bruchend, wo
die erfahren werdent, zu denen soll man gryffen und sy unserem landtvogt gfängklich zuführen. Dieselben nit allein ihrem
verdienen nach abzustraffen haben, sonder auch die jenigen selbs
in gebürende straaff zezühen, so derglychen persohnen, alß obvermeldt, heimlich oder offentlich nach lauffend, by ihnen rath unnd
anleitung suchend und ihrer hilff begehrend. Und sollend insonderheit alle predicantenTerm: , richterTerm: , weibelTerm: und eegoumerTerm: , wo sy
derglychen lüth vernemmend, solches by ihren thrüwen und pflichten
an gebürenden orten angeben, da die fehlbaren mit höchstem ernst
von unß oder unserm landtvogt sollend gestrafft werden.


BevogtenTerm: der wittwenTerm: und weisenTerm: Term: Term: Term: Term:


Sidtenmahlen fehrners die wittwen und weißen allen oberkeiten sonderbar angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß
uff absterben der elterenTerm: ihre verlassenschafftTerm: durch zuthun unsers
vogtsTerm: ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen mann umb gebürliche
belohnung bevogtetTerm: , von wellichem alle jahrRepeated duration: 1 year oder lengst alle zwey
jahr
Repeated duration: 2 years
in bywesen der kinderen nechsten verwandtenTerm: formkliche
[p. 9]Page breakrechnungTerm: erforderet. Und was er schuldig blybt, in ein hierzu sonderbar geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes abscheid-buchTerm:
zu künfftiger nachrichtung abschrifftlichen getragen werden.8

Und alß dann über und nebent vorstehnden dingen unsere
herrschafften Sax und VorstegkPlace: auch ihr alt hargebrachtes landtmandathTerm: habendt, inn wellichem allerhand nothwendig und nuzliche
ding versehen sind, so thund wir dasselbig synes innhalts hiemit
auch bestätten und ernüweren und wöllend in krafft desselben,
daß alle und jede unsere underthanen mit nothwendiger unnd
dißer zyt erforderlichen kriegs-rüstungenTerm: , wehrTerm: und waaffenTerm:
gefasset sygen, damit sy uff den nothfahl by ihren pflichten und
eiden das gmeine vatterlandTerm: mit lyb, gut und blut retten und
schirmen helffen könnint. Es soll ihr keiner ohne unser sonderbares
vorwüssen und erlaubnuss sich in frömbder herren kriegsdienstTerm:
nit begeben mögen, sonder mengklicher anheimbsch blyben, uff unß
und das vatterland warten.Term: Term: Term: Term:


ZinßTerm: und zehendenTerm: Term: Term: Term:


Item wir gebietend auch, daß alle und jede underthanen zinß und
zehenden und gültenTerm: , wie sy solche von alters her schuldig, thrüwlich,
ufrichtig und zu rechter zyt usrichten und bezahlen oder es sollen
die unghorsammen nach glegenheit der sachen mit allem ernst gesträfft
werden.

Wylen demnach sich befindt, daß ettliche underthanen ihre schuldige
tagwenTerm: eintweders gar nit leisten oder in leistung derselbigen
sich sonsten liederlich und verdrüssig erzeigend und ihre schuldige pflicht
nit bedenkend, so lassendt wir einen jeden wahrnen, daß
hinfürders die schuldigen tagwen mit besserer ghorsam geleistet
und thrüwlich verrichtet werden, by straff j Currency: 1 lb , so offt es
übersehen wirt. [p. 10]Page break


WiltpannTerm: Term: Term: Term: Term: Term: Term: Term:


Wir lassend auch alles wildtpredtTerm: , klein und grosses, es sygen hirschenTerm: ,
wilde schwynTerm: , gembsthierTerm: , füchßTerm: und hasenTerm: , item die fischereyenTerm: ,
sonderlich aber die pannbächTerm: , alß namlich die drey forellen bächTerm: im SennwaldPlace: , den bach im HagPlace: mit sambt der WyslenPlace: , allerdings befreyen,
daß kein underthan soll jagenTerm: , birsenTerm: , fischenTerm: oder schiessenTerm: mögen
usserthalb unser und unsers vogts erlaubnuß, by hocher straaff. Dann
welcher hierüber ungehorsamm erfunden wurde, der soll nach befindung der sach gestraafft werden.

Item, da einicher underthan frömbdeTerm: und ußlendtsche persohnen sehen
und erfahren wurde, die den wildpannTerm: nit hieltend, es were
in welcher gstalt es wölle, so wol das rothTerm: und hochgwildTerm: , alß gembsthierTerm: und ander weidwerkhTerm: oder fischereyenTerm: betreffendt, sollend die,
so solches sehen und erfahren, by ihren pflichten und eiden, eintweders
der oder dieselben frömbdenTerm: , die in diser herrschaft wildpannTerm: gryffen
oder dem weidwerkhTerm: in unseren hohen und nideren grichten nachgahn wurden, gfengklich annemmen und ins schlossTerm: überantworten.
So sy aber zu schwach derzu werend, sollend sy by den nechsten
nachbarenTerm: umb hilff anschreyen oder wo solches auch nit geschehen
köndt, solche frömbde wildschützenTerm: also bald unserm vogt anzeigen.
Und wirt insonderheit den sennenTerm: und alpknechtenTerm: , sy seyen herrschafftlüt oder frömbde, ernstlich gebotten, daß sy hieruf in dem
gebirgTerm: achtung geben, dann solte es sich befinden, daß einer oder
mehr dißfahls etwz verschwygen, wurde er nit ungstraft blyben.
Term:
So lassendt wir auch ernstlich gebieten, daß keine underthanen einige
fischTerm: , die usserthalb den bannbächenTerm: gefangen werdent, söllend an
frömbde ort, sonder erstlich in das schlossTerm: tragen. Und da man solcher nit
bedörffte, den pfarrerenTerm: , wirtenTerm: , ambtTerm: und herrschafftlütenTerm: koüfflichen vorderist anbieten, auch doch anderer gstalt nit, dann umb einen
zimlichen pfenning. [p. 11]Page break
Item gebietend wir ernstlich, daß alle und jede underthanen ihr
vychTerm: , schwynTerm: , schaaffTerm: und geissenTerm: lassend dermaassen behirtenTerm: unnd
verwahren, daß sy in den güteren keinen schaden thüyint oder es
sollen die jenigen, so hierüber anderen schaden zufügen, nach gelegenheit der sach gestrafft werden.


WucherTerm: Term: Term: Term:


Wir lassend nit weniger mit allem ernst verbieten, allen unbillichen,
verbottnen wucher, es syge in lychungTerm: oder entlychung gelts, zinßverschrybungen, contracten, kouffen oder verkouffen, wie solches nammen
haben mag. Und daß keiner mehr zinß dann fünff vom hundert weder
geben noch nemmen solle, by 10  ₰Currency: 10 lb gälts ufgesezter buß.

Item lassend wir das basten und bandenTerm: frülingsTerm: und sommerszytTerm: ernstlich verbieten, dergestalt, daß wo jemands ab einer
deren lindenTerm: und felbenTerm: basten und bandenTerm: wurde, daßelbige ir
nach erfindung der sachen sollend gestrafft werden. So auch jemants frömbder ins land kommen und sich solches bastens unnd
bandens undernemmen wurde, soll der und dieselbigen von jeden
nechsten in trostungTerm: genommen werden.
Demnach wir die müllerTerm: und müllinenTerm: , deßglychen alles mülli geschirTerm: ,
stampfTerm: und bleüwelTerm: , mit grossem kosten underhalten müssend, so
lassen wir ernstlich gebieten, daß alle underthanen, so selbs kornTerm:
habend, dasselbig by zythen, wyl noch wasserTerm: verhanden, mahlenTerm:
lassen unnd nit ussert der herrschafft fahren. Dann wo einer darüber ungehorsam syn wurde, der soll darumb ohne einichen nachlass
umb v  ₰Currency: 5 lb gestrafft werden. Da aber je das wasserTerm: so lang
ußblibe und ettwan armeTerm: oder krankneTerm: underthanen werend, die
selbsten kein korn habend, sonder von einer wuchen zu der anderenRepeated duration: 1 week
kouffen müßtend, die selben sollend sich by der oberkeit anzeigen und umb
erlaubnuß bitten, ussert der herrschafft zu mahlen, soll ihnen nach gstalt
der sachen vergonnt werden. Term: Term: Term: Term: Term: [p. 12]Page break


JahrTerm: und wuchenmerktTerm: 9Term: Term: Term:


Demnach die jahr und wuchenmerkt zu SaletzPlace: den underthanen zu
gutem sind angesehen worden und aber wir solch jahr und wuchenmerkt nit gedenkend ab gahn zelassen, so gebietend wir by straffTerm:
3  ₰Currency: 3 lb , daß kein underthan uß dißer herrschafft weder schmaltzTerm: , keßTerm: ,
zigerTerm: , hanffTerm: , eyerTerm: , hünerTerm: ußerthalb der herrschafft trage oder daßelb
in den hüseren daheim verkouffe, sonder alle montagTerm: gen SaletzPlace: uff
die jahrTerm: und wuchen merktTerm: bringe und daselbsten feil habe. Da aber
einer zu SaletzPlace: hanff, werch, garn, hüner, eyer und derglychen feil
gehabt und es nit hette verkouffen können und daruß wußt zu
VeldtkirchPlace: , AltstettenPlace: oder anderswo in der nähe gelt zelösen, soll er
solches dieselbig wuchen thun mögen, jedoch die nechste wuchen widerumb uff den marktTerm: zu SaletzPlace: , da er etwas wyters zu verkouffen
hatt, erschynen und einem armen jederzyt nach synem begehren unnd
umb syn gelt, wenig oder vil, gevolgen lassen.

Es soll sich auch mengklicher gebürender ellTerm: , gwichtsTerm: und mässesTerm: beflyßen, auch das fleischTerm: nit in höcherem taxTerm: weder zu VeldkirchPlace:
verkoufft und die übertretenden mit ernst gestrafft werden.Term: Term: Term:

Item gebietend wir by straff 2  ₰Currency: 2 lb , daß kein underthan einige
kelberTerm: oder gitziTerm: den mezgerenTerm: verkouffen sole, sy sygen dann zum
wenigisten drey wuchenTerm: alt. Und söllent jederzyt durch den weibelTerm:
solche feile kelberTerm: oder gitzli erstlich im schlossTerm: angebotten werden, wie
glychfahls die hünerTerm: und eyerTerm: . Term: Term: Term: Term:


BettlerTerm: und landtstrycherTerm:

Term: Term: Term: Term: Term: Term:

Es befindt sich auch, daß unangsehen es vor langest verbotten gwesen,
die frömbden bättler und landtstrycher, insonderheit aber die
heidenTerm: und zegynerTerm: , deßglychen die fahrenden schulerTerm: und ander
derglychen starkh ohnpresthafftTerm: bättlerTerm: und landtloüfferTerm: (die
anders nichts suchend, alß den armen man zubestellen und umb das [p. 13]Page break
syn zebringen und zubetriegen) nit zubehusen e–nach zuAddition above the line–e beherbergenTerm: und bißwylen ihr erbättlete brothTerm: essen helffen etcAbbreviation. So lassen wir gebieten, daß hinforder kein underthan solche starke, ohnpresthaffte
landtstrycherTerm: , fahrende schulerTerm: , zegynerTerm: , keßlerTerm: und kremerTerm: , es seyen
wyber oder mannTerm: , sollen behusen nach beherbergen, sonder dieselben
ihres wegs wysen oder den ambtlüthenTerm: anzeigen, by straff
2  ₰Currency: 2 lb . Da aber einige krankneTerm: oder sonsten bresthaffteTerm: , alte lüth
werend, die ihr brothTerm: mit ihrer hand nit verdienen könnend, sollend
dieselbigen ein nachtTerm: in der herrschafft mögen beherbergetTerm: und alß dann
nit glych von einem dorffTerm: in das ander, sonder strakhs uß der
herrschafft gewisen werden. Da aber einer oder mehr
underthanen werend, welche die werkh der barmherzigkeitTerm: ihrem
nechsten erzeigen wöllend, söllend sy dasselbige den husarmenTerm: bekanten herrschafftlüthen bewyßen und erzeigen und in der kilchenTerm: das
allmosenTerm: geben. Soll alßdann den rechten armen thrüwlich usgetheilt
werden.

Alle bruggenTerm: , stäg und wägTerm: sollend gebesseret werden, von denen,
die solches zethund schuldig sind, by straff 2  ₰Currency: 2 lb .Term: Term: Term:

Mitt zünenTerm: , taglohnenTerm: , baumsetzenTerm: , f anrißTerm: und derglychen soll es gehalten werden, wie von alters har gebrüchlich und man deßwegen
jederzyt by den ambtlüthen wirt bescheid finden.Term: Term: Term:

Item es soll keiner keine gätterTerm: oder hurdenTerm: gegen den yngeschlagnen
güteren offen lassen, by straff x  ₰Currency: 10 shillings . Und da es frömbde werend,
sollend sy in trostungTerm: genommen werden.Term:

Item es sollend auch alle gräbenTerm: uff dem rietTerm: , deßglychen, wo sonst güter
zusammen stoßend, ufgethan und gesüberet werden, damit das wasserTerm: [p. 14]Page break
synen lauff haben möge und die güter nit ertrinckend, dann alle jahrRepeated duration: 1 year
zu mittem meyenTerm: alle gräben in jeder gmeind sollend besichtiget
und die unghorsammen umb v Currency: 5 shillings gestrafft werden.Term: Term: Term:

Welcher dem anderen an synen früchtenTerm: uff dem veldTerm: etwz schadens zu fügen,
syne boümTerm: schütten, trubenTerm: und anders entwenden oder wider synen willen das hoüwTerm: und graßTerm: zertrampen, item, zu was zyth im
jahr es syge, zünTerm: und murenTerm: ufwerffen wurde, der soll wie von
alter hero umb x Currency: 10 lb gestraafft werden. Wurde er aber nachtsTerm: ergriffen, soll die straff doppletTerm: syn.Term: Term:
Term: Term: Term: Term:
Diewyl dannethin nebent disen dingen billich ist, daß unser landtvogt
und syne angehörige in unserem schlossTerm: VorstekhPlace: in irem gebürenden
schirm und ufsicht auch haben thügint, so sollent unsere underthanen,
wann sy tags oder nachts uß demselbigen ohngwohnliche schüssTerm: mit
groben stukenTerm: , doppelhaaggenTerm: oder sonsten lütenTerm: hören wurden, schuldig
syn, von stund an sturm zu schlahenTerm: und mit ihren oberwehrenTerm: dem
schlossTerm: zu zelauffen, die wyberTerm: aber sollend kübelTerm: und wassergeltenTerm: mit ihnen bringen, da etwan führs nothTerm: g,
darvor gott syn wolle, verhanden, damit zu löschen.

Und alß letstlichen zu erhaltung eines ordenlichen wesens auch nit
wenig gelegen ist, an denen dingen, so die heilige eeTerm: und eestandTerm: und
die handthabung der ehrbarkeitTerm: ins gemein betreffen thund, habent
wir nebent disem noch ein sonderbares ansehen und mandathTerm: gemachet.10
Und ist daby unser meinung, daß dises und gedachtes andere mandath
zu gwüsser, bestimter und komlicher zyt im jahr, jedes uff synen [p. 15]Page break
sonderbaren tag, in allen pfarrkilchenTerm: offentlich solle verlesen und
dann menklicher unserer nachgesezten und underthanen by synen
pflichten und eiden schuldig syn, wo er sehe, hörte oder verneme, daß darwider in ein oder ander weg ghandlet unnd
gefräflet wurde, ein solches zu gebürender abschaff- und handthabung unserm jeweyligen landtvogt zu leidenTerm: und anzuzeigen.
Sind wir der guten hoffnung und zuversicht, wo fehr man sich
beflyßen werde, daß leben und wandel dem hAbbreviation wort gottes
und disen, unseren heilsammen satzungenTerm: , auch landtsordnungenTerm:
und guter policeyTerm: gmes anzustellen, es werde der gnedige
gott noch wyter mit friden und wolstand durch syn heilige
protection und allein sicheren schirm ob unß in gnaden halten und walten.

Geben und zu urkundt mit unser statt ZürichOrganisation: secret ynsigel,
verwart, den vier und zwentzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPerson: , unsers lieben herren und heilands, gezalt
sechszehen hundert vierzig und zwey jahre
Date of origin: 24.9.1642
.
|Page break
[Dorsal notation on the reverse side in a hand of the 17th century:]
Mandat und ordnungen für die
herrschafft Sax und VorstegkhPlace: ,
zusammengezogen uß dem gemeinen, grossen, getruckten, deßglychen uß selbigem landtmandat und dahin verschickt im
septembri 1642Date: September 1642.

Notes

  1. Deletion: recht.
  2. Deletion: dardurch.
  3. Addition on the left margin.
  4. Corrected: meinung.
  5. Addition above the line.
  6. Deletion: h.
  7. Deletion: da etwan führs noth.
  1. Die links neben den jeweiligen Artikeln stehenden Inhaltsangaben werden hier als Titel wiedergegeben. Der Artikel ist anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 3.
  2. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 1.
  3. Anders als SSRQ SG III/4 153-1, Art. 2.
  4. Folgende Artikel 4–10 sind nicht in SSRQ SG III/4 153-1 enthalten.
  5. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 5. Folgender Artikel ist zwar ausführlicher als 1609, doch der Bussbetrag fehlt.
  6. Ähnlich wie SSRQ SG III/4 153-1, Art. 8.
  7. Viel ausführlicher als in SSRQ SG III/4 153-1, Art. 24.
  8. Der Artikel ist wörtlich ins Ehe- und Sittenmandat übernommen worden (SSRQ SG III/4 177-1, Art. 22).
  9. Zu den Jahr-und Wochenmärkten in Salez vgl. auch SSRQ SG III/4 232-1.
  10. Vgl. SSRQ SG III/4 177-1.