Wir, der burgermeister und rath der statt
ZürichOrganisation: , thund khund hiemit, als dan wir umb pflantzung willen
eines ordenlichen wesens by unseren gethrüwen, lieben underthonen der herschafften Sax
und VorsteckOrt: Organisation: eine nothurfft syn befunden, in
sachen die heilige eeBegriff: und erbarkeitBegriff: , auch etwelliche andere betreffendt,
gewüsse sazungBegriff: und ordnungenBegriff: zumachen. Darnach so wol unsere nachgesezten von
beiden stenden und mengklicher der unseren sich dest baßBegriff: zurichten wüsse, daß wir hieruf mit
wolbedachtem rath vorderist zu befürderung der ehren gottes und
demnach der wolfahrt unserer underthonen angesehen und geordnet
habend, namlich:
Diewyl uß den unzytigen ehenBegriff: vil ungutte
sachen erfolgent, als soll ein jeder und jede, so in heiligen ehestandBegriff: zutretten begehrt, nach anruffung bevorderst
göttlicher hilff, volgender stucken fürnemlich war nemmen:
[1]
Begriff:
Zum vordersten, daß alle die jenigen, so nach vatterBegriff: und mutterBegriff:
oder vögtBegriff: habent, sy seyen man oder wybs persohnenBegriff: , ohne derselbigen rath, vorwüssen und bewilligung sich nit verhüratenBegriff: nach einiche winckel eheBegriff: hinderrugs solcher, ihrer elterenBegriff: und vögten, machen.
[2] Demnach sollend solche, so sich zuverehlichen
begehrend, in sich selbsten gahn,
ob sy die erkhandtnuß der wahren christenlichen religionBegriff: ergriffen, dessglychen, ob sy ihr
gebührend manbarBegriff:
alterBegriff: erreicht und zum heiligen ehestand thugenlich seyen und dan, ob sy gnugsamme mittelBegriff: habint, sich und die ihrigen mit gott
und ehren, ohne ander lüthen beschwert, zuerhalten, mit
dem anhang, welche hierüber ungehorsam syn wurdent, das
solche nit allein mit allem ernst gestrafft, sonder auch by der oberkeit stohn solle. Derglychen unformbkliche und unzytige
ehen widerumb ufzuhebenBegriff: und abzuschaffen.Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[3]
Insonderheit aber soll allen den unserigen abgestricktBegriff: und verbotten syn, sich gegen
unbekhandten, frömbdenBegriff:
persohnen in ehliche versprechen lychtfertiger und
ohnbesinter wyse, wie ein zythero etwan beschechen, ynzulassen;
inmaassen, daß auch in sollichen fählen die schwängerungBegriff: das ehlich
versprechenBegriff:
nit soll gültig machen.Begriff:
[4]
Item sollent kein persohnen, so ein anderen im dritten gradBegriff: der bluttfründtschafftBegriff: und
im anderen glid der maagschafftBegriff: oder nächer
verwandt sind, in ehliche versprechen inlassen mögen. Auch im vierthalben
grad der blutsfründtschafft und dritthalben der maagschafft
gehöriger orten gefraget werden.Begriff:
[5]
Und damit nun, wo rechtmessige hinderungen werent, dieselben by
zyten eroffnet werden könnint, so soll khein ehliche ynsägnungBegriff: nit beschechen, es sygent dan
die verlobten ehlüttBegriff:
acht tagZeitspanne: 8 Tage vor der angesechnen hochzytBegriff: in ihrer ordenlichen pfarrkirchenBegriff: offentlich ab der canzelBegriff:
verkhündt worden.Begriff:
Begriff:
[6]
Auch sollent alle junge, angehende
eelüthBegriff:
vor der
verkhündungKorrektur am linken Rand, ersetzt: ynsegnunga ihrer verlobten
eeBegriff: sich vor ihrem ordenlichen
pfarrerBegriff: gebürlich stellen, von demselben in
hauptpuncten christenlicher religion und sonderlich vom
ehestandBegriff: nach notturft erforschet und
underrichtet werden
b. Als dan die zusammen-gebung
auch erfolgen mögen.
[7]
Item, alle die jenigen, so sich mit rechter, gebührender formb in ehliches versprechenBegriff: gegen ein anderen yngelassen,
ihrem kilchgangBegriff: zu der offentlicher bestetigung
befürderen und uffs lengst ihre versprochne ehe innert sechs wuchenZeitspanne: 6 Wochen ald zween monatenZeitspanne: 2 Monate ze
vollziechen haben.Begriff:
[8]
Welliche aber vor dem offentlichen
kilchgangBegriff:
sich fleischlich mit ein anderen
vermischendBegriff: , die sollent jedes in sonderheit umb
v ₰Währung: 5 Pfund
gestrafft und ihnen khein offentliche
hochzytBegriff:
in dem
wirtshußBegriff: , sonder allein der
kilchgang by den gewohnlichen
wochenpredigenBegriff: gestattet werden. Der gestalt, daß die
frauwBegriff: an statt deß
kranzesBegriff: einen
schleierBegriff: ufsezen und
tragen
cd–und
darzu ihnen beiden ihren fehler von
e–dem pfarrer deß orts
in bysyn der eltistenBegriff: undersagt werden
solle.Hinzufügung am unteren Rand–e
–d
Begriff:
Begriff:
[9]
Diewyl auch bishar mit den morgensuppenBegriff:
vor den hochzytlichen kilchgängenBegriff: vil
unordnung getriben worden, in dem man sich angesezt
hatt zu essen und trinckenBegriff: , nit nur allein
mit angehender eelüthenBegriff: unnöttigem,
grossem kostenBegriff: , sonder auch dardurch die
predigenBegriff:
wider gebühr verspättet, dessglychen ettliche toll und vollBegriff: by den predigen erschynen,
daß sy zum gotts dienstBegriff: und gebettBegriff: untugenlich worden, so
sollent solche übermessige morgensuppenBegriff:
aberkhendt, nitt weniger daß unnöttige brutt
ufhaltenBegriff: , kettenenspannenBegriff: und unverschampte geltguzlenBegriff: . Auch die lyren
frauwenBegriff: , gygerBegriff: und andere
frömbde spillütBegriff: verbotten syn, alles by
straffBegriff:
5 ₰Währung: 5 Pfund .Begriff:
Begriff:
[10]
Und wan von jenigen, so allbereit in der eheBegriff:
mit ein anderen lebent, das eine eementschBegriff:
todes verscheidetBegriff: , solle der
überblybende wittlingBegriff: vor
sechs wuchenZeitspanne: 6 Wochen und die wittfrawenBegriff:
vor einem halben jahrZeitspanne: 6 Monate sich nit widerumb
verehlichenBegriff: mögen.Begriff:
Begriff:
Begriff:
[11]
Demnach allen gemeiner
zuchtBegriff: und
ehrbarkeitBegriff:
zewiderlauffenden sachen desto baß zubegegnen, so söllent von
jetlicher
gKorrektur überschrieben, ersetzt: gfemeind
g–oder kilchöriBegriff: Hinzufügung am linken Rand–g
in gegenwart und bysyn unsers
vogtsBegriff: und deß
pfarrersBegriff:
zween verstendige, betagte, ehrbare und zuchtliebende
h
1 männer
i–in der kilchenBegriff: Hinzufügung am linken Rand–i
erweltBegriff: , in hernach verzeichneten
eidBegriff:
2
durch gedachten, unseren vogt offentlich genommen und alß verordnete
ehegaumerBegriff: und mit
ufsecherBegriff: zu erstattung ihrer pflicht alles
ernst vermannet werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[12]
Es söllent auch dieselben, über daß so gedachte ihr geschworner
eid uswyst, nebent einem herren
pfarrherrBegriff:
schuldig und verbunden syn,
wan ihro zwey uß einer
gKorrektur überschrieben, ersetzt: gjemeind oder uß zwohen
gmeindenBegriff:
ehlichen versprechensBegriff:
oder
byschlafsBegriff: halber in verdacht und
lümbdenBegriff:
khomment, dieselben für sich
k–in das pfarrhußBegriff: Hinzufügung am linken Rand–k bescheiden, ihre handlung
zuvernemmen. So nun die zwey einanderen gichtig sind und sonst khein
span fründtschaft halben oder andere irrung hatt, mag ihnen die
verehligungBegriff: zugelassen werden und
die
abstraffungBegriff: umb die
ehezytigen byschleffBegriff: (wo der
erfolgt) von dem vogt beschechen. Wo aber ein theil oder beide deß
nit
anredBegriff: und aber in einen starcken
lümbdenBegriff: sind, so soll der
pfarrerBegriff:
dasselbig wachsen lassen an unser statt
ZürichOrt:
ehegrichtBegriff: und deß nacher fehrneren
bevelchs nachrichtlich erwarten.
[13]
Was dan je zun zyten sonst für strytigkeitten in schon bezognen
ehenBegriff: erwachsent, sollen dieselben
er
lstlich durch mittel deß
pfarrersBegriff:
allein, darnach der
ehegaumerenBegriff: und
drittens durch mittel deß
stillstandtsBegriff: und
zuthun unsers
vogtsBegriff:
zuversumen understanden werden. Wo es aber nüt fruchten möchte, soll der
sachen nothurft gedacht unser
ehegrichtBegriff:
m–durch einen pfarrer desselben ortsHinzufügung am linken Rand–m
berichtet und was dess nacher erfolget, in geflissne obacht gezogen werden.
3
Begriff:
Begriff:
Begriff:
[14]
Wan einmahlen zwüschend zweyen ein eheliches versprechen beschechen,
hernacher aber der rüwen uff dem ein ald anderen
theil kompt, solle derglychen versprechen von niemanden eigens gewalts
uffgehebt, sonder der sachen gestaltsame an unser eegrichtBegriff:
ZürichOrt:
geschriben und darüber bescheids erwartet werden.
[15]
Und da es sich fügte, das in einer ehesachBegriff:
man khundtschaftenBegriff: mangelbar were, soll
die ynnahm durch unseren vogtBegriff: beschechen
und mit synem sigel verwahrt an unser ehegrichtBegriff: uberschickt werden.
[16]
Was auch jewylen von unserem ehegrichte für erkhandtnussen ergehent,
söllend die selbigen von unserem vogte fürderlich ins werck
gerichtet und gebührend vollstreckt werden.Begriff:
[17]
Fehrners und ins gemein sollen die pfarrerrBegriff:
sich beflyßen ordenlicher wüssenschafft und grundtlichen berichts,
welche gradBegriff: in der bluttsfründtschafftBegriff: , maag-Begriff: ald schwägerschafftBegriff: erloubt oder verbotten, auch dessen ihre pfarrkinderBegriff: nebent der canzelBegriff: zu ihrem dest besseren verhalt erinnerlich
verstendigen.
[18]
Item, in fürfallenden
eespänenBegriff: sollen zu
vermydung grossen
uncostensBegriff: die partheyen nit lichtlich an ein ehrsam
ehegerichtBegriff:
nach
ZürichOrt: gewisen, sonders beforderist
deß handels grundtliche beschaffenheit
n–vom
pfarrerHinzufügung am linken Rand–n dahin über schickt und der von dannen ynlangenden meinung
wyters gehorsamlich nachkommen werden.
Begriff:
[19]
Und welche persohnen von unserem ehegrichtBegriff: gebüßt, soll der vogt nit mehr zustraffen haben, umb selbiger
verbrechen willen.Begriff:
[20]
Es sollen sich auch pfarrerBegriff: und eegaumerBegriff:
wol vorsehen, daß sy von einichen eepartheyen die minste geschenckBegriff: nit nemmen thügendt.Begriff:
[21]
Über daß ist auch unser will und meinung, daß der
stillstandBegriff: oder
kilchenzuchtBegriff:
alle monatWiederholte Zeitspanne: 1 Monat in jeder
pfarrkirchenBegriff: in bywesen der
eltestenBegriff:
o–von dem pfarrerBegriff: Hinzufügung am linken Rand–o
solle gehalten und was wider gemeine erbarkeit fürloufft abgestelt.
Da es aber nit bescheche, unserem vogte geklagt und durch ihne mit
oberkeitlichem ernst abgeschaffet werden. Damit auch die
p–haltung derHinzufügung am linken Rand–p
stillständenHinzufügung oberhalb der
ZeileqBegriff: mit
desto besserem ansechen bescheche, ist unser meinung, daß unser
vogteBegriff: , wo es je syn gelegenheit zugibt,
r–denselben auchHinzufügung oberhalb der
Zeile–r bywohnen und
s–die in ihrerKorrektur oberhalb der
Zeile, ersetzt: in syner–s würde
erhalten
t.
u–Auch nit
alleinig an jezt uff dise, unsere ernüwerte
ordnungBegriff: alle
v–
darzu verordnete vor der gantzen versammlungBegriff: offentlich beeidiget und mengklicher durch hierzu dienstliche predigBegriff: allen
gebürenden gehorsamme sich zubeflyssigen angemannet,
sonder ein solches so offt beschechen solle, alß nüwe eegoumerBegriff:
erweltBegriff: werdent. Begriff: Hinzufügung am unteren Rand–v
–u
[22]
4
Sidtenmahlen fehrners die
wittwenBegriff:
und
weisenBegriff: allen oberkeiten sonderbahr
angelegen syn sollen, ist unser ernstlicher will, daß uff
absterben der
elterenBegriff: ihre
verlassenschafftBegriff: durch zuthun unsers vogts
ordenlich beschriben, mit einem ehrlichen man umb gebührliche
belohnung
bevogtetBegriff: , von
wellichem
alle jahrZeitspanne:
w–oder
ufsHinzufügung oberhalb der
Zeilex
lengst
alle 2 jahrZeitspanne:
–w in bywesen der
kinderenBegriff: nechsten
verwandtenBegriff: formbklichen
rechnungBegriff: erforderet und was er schuldig blybt, in ein hierzu
sonderbahr geordnet und in oberkeitlichen handen behaltendes
abscheidbuchBegriff: inkhünftiger nachrichtung
abschrifftlichen getragen werden.
Begriff:
Begriff:
Begriff:
Begriff:
y–
Obwellichem allem dan unser yngangs genanter burgermeisters und raths der statt ZürichOrganisation:
bevelch, will und meinung ist, das von den unseren in unseren
herschafften Sax und VorsteckOrt: flysig
und gehorsamlich gehalten und statt gethan oder die
fehlbaren gesträfft, daß auch diß, unser mandathBegriff: , zu gewüßer zyt im jahr in allen kirchenBegriff: offentlich verlässen werde, damit
sich mengklicher darnach dest baßBegriff: zurichten
und ihme selbst vor schaden zusyn wüsse.
Geben und zu urkund, mit unser statt ZürichOrganisation:
secret insigel verwart, den vier und zwenzigisten tag deß monats septembris,
von der geburt ChristiPerson: , unsers
lieben heren und heilands, gezelt sechszechen hundert
viertzig und zwej jahrOriginaldatierung: 24.9.1642 ().
–y[...]Vgl. SSRQ-SG-III_4-178-1z5
Regest
Bürgermeister und Rat der Zürich erlassen für die Landvogtei Sax-Forstegg ein Sitten- und Ehemandat, das regelmässig verlesen werden soll:
1. Ohne Einwilligung der Eltern oder der Vögte darf nicht geheiratet werden.
2. Nur Volljährige und Personen, die über genügend Mittel verfügen, dürfen heiraten, ansonsten die Ehe aufgelöst werden kann.
3. Es sollen keine Fremden geheiratet werden.
4. Wer bis zum dritten Grad miteinander verwandt ist, darf nicht heiraten.
5. Eine Hochzeit muss acht Tage vor der Heirat öffentlich in der Pfarrkirche verkündet werden.
6. Der Pfarrer muss die Verlobten vor der Ehe in den wichtigsten Punkten der christlichen Religion unterrichten.
7. Ein Eheversprechen muss innerhalb von zwei Monaten eingelöst werden.
8. Vorehelicher Geschlechtsverkehr wird bestraft.
9. Mit Hochzeitsbräuchen, Musik, Tanz und Essen soll nicht übertrieben werden.
10. Witwer dürfen erst sechs Wochen und Witwen ein halbes Jahr nach dem Tod der Partnerin bzw. des Partners wieder heiraten.
11. Jedes Kirchspiel soll in Gegenwart des Landvogts und des Pfarrers zwei Ehegaumer wählen.
12. Die Ehegaumer und der Pfarrer sollen Paare, die des vorehelichen Beischlafs verdächtig werden, im Pfarrhaus verhören. Sind sie nicht geständig, sollen sie ans Ehegericht nach Zürich gewiesen werden.
13. Ehestreitigkeiten sollen zuerst vom Pfarrer, dann von den Ehegaumern und drittens durch den Stillstand beigelegt werden. Kommen diese zu keinem Ergebnis, muss der Ortspfarrer die Sache ans Zürcher Ehegericht bringen.
14. Eheversprechen kann nur das Zürcher Ehegericht auflösen.
15. Die Zeugen müssen vom Landvogt schriftlich einvernommen und ans Ehegericht gesandt werden.
16. Urteile des Ehegerichts hat der Landvogt umgehend zu vollstrecken.
17. Welcher Grad der Blutsverwandtschaft ein Ehehindernis darstellt, muss der Pfarrer wissen.
18. Ehekonflikte sollen nicht leichtfertig ans Ehegericht gewiesen werden.
19. Personen, die vom Ehegericht bestraft werden, dürfen vom Landvogt nicht nochmals belangt werden.
20. Pfarrer und Ehegaumer dürfen sich nicht bestechen lassen.
21. Monatlich sollen sich der Stillstand unter Anwesenheit des Pfarrers und der Ältesten der Gemeinde in der Pfarrkirche treffen.
22. Witwen und Waisen werden bevormundet und der Vormund muss jährlich oder alle zwei Jahre den nächsten Verwandten Rechnung ablegen.
Sekretsiegel der Stadt Zürich