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SSRQ SG III/4 212-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, von Sibylle Malamud

Zitation: SSRQ SG III/4 212-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Reform (Nova) betreffend den Landvogt in der Landvogtei Sax und Forstegg

1717 Dezember 20. Zürich

1. Der neue Landvogt soll neu 10 Jahre Landvogt sein, seine Nachfolger 9 Jahre.

2. Die Landvögte sollen alle zwei Jahre nach Zürich reisen und Rechnung ablegen; im Jahr dazwischen sollen sie die Rechnung schicken.

3. Butter, Käse etc., die der Landvogt bisher der Obrigkeit in die Rechnung setzen musste, darf er als eigene Einkünfte behalten.

  • Signatur: StASG AA 2 A 3-13-22
  • Frühere Signatur: StASG AA 2 A 3-13
  • Originaldatierung: 1717 Dezember 20
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 21.5 × 34.5
  • Sprache: Deutsch

  1. Seit der Übernahme der Freiherrschaft Sax-ForsteggOrt: durch ZürichOrganisation: 1615Datum: 1615 beträgt die AmtszeitBegriff: eines LandvogtsBegriff: sechs Jahre. Im Zuge der VerwaltungsreformBegriff: von 1717Datum: 1717 wird eine längere Amtszeit von 9 Jahren eingeführt (für den ersten Landvogt von 10 Jahren). Nach diesem Entscheid tritt Kaspar WaserPerson: sein Amt im Mai 1718Datum: Mai 1718 für 10 JahreZeitspanne: 10 Jahre an, sein Nachfolger Beat ZieglerPerson: sowie alle späteren Landvögte sind 9 JahreZeitspanne: 9 Jahre im Amt (vgl. die Landvogtliste aus dem 19. Jh. [StASG AA 2 A 3-2b] sowie das Verzeichnis der Landvögte in der Einleitung). Für die jährliche Rechnungsablegung muss der Landvogt nur noch alle zwei JahreWiederholte Zeitspanne: 2 Jahre persönlich erscheinen.

    Vgl. dazu auch das Gutachten wegen Verwaltungssachen vom 6. Februar 1717 zur Verbesserung des Einkommens eines Landvogts, wo bereits unter anderem auch die Erhöhung der Regierungszeit eines Landvogts von sechs auf neun Jahre empfohlen wird (StASG AA 2 A 3-13-21).

  2. Zu den Rechten und Pflichten eines Landvogts der Landvogtei Sax-Forstegg vgl. auch EidBegriff: und OrdnungBegriff: eines Landvogts (vor 1717) (SSRQ SG III/4 207-1 sowie SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 161-1).

Editionstext


Nova1, ZürichAusstellungsort: , den 20sten xbris 1717Originaldatierung: 20.12.1717.

Dißmahlen habe nur das einige zuberichten,
daß verschinen donerstagBegriff: räth und burger
gehalten worden, da die verordnete commissionBegriff:
von 8Menge: 8 herren, denen die herschafft SaxOrt:
zu untersuhen und mitel außzufinden, wie
bey kömfftiger neüwer regierungBegriff: dieselbe wider in ein beßeren stand möchte
gesetzt werden, relatiertBegriff: und darauf erkent
worden,
daß der könnftige neüwe herr
landtvogtBegriff: 10 jahrZeitspanne: 10 Jahre da solle bleiben, nach
ihme aber die folgende 9 jahrZeitspanne: 9 Jahre.

Demnach daß fürohin die herren landtvögt
zu 2 jahrenWiederholte Zeitspanne: 2 Jahre um persöhnlich sich stellen
solle und daß einte jahr nur die rechnungBegriff:
senden.

Dritens, daß ankenBegriff: , keßBegriff: etcAbkürzung, die er biß
dahin unser gndgnädiger herrn in der rechnungBegriff:
bringen müßen, zu seinem burg-guetBegriff:
dienen solle.
Wer sich nun hierüber werde [fol. 1v]Seitenumbruch
dahin anmelden, wird die zeit bald lehren,
man will sagen von herren assesorBegriff: WaserPerson:
und herren landtvogt BrämenPerson: etcAbkürzung.
|Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Nova
betrAbkürzung die verbeßerung der
vogteyBegriff: SaxOrt: , a
den 20. xbris 1717Datum: 20.12.1717

Anmerkungen

  1. Handwechsel.
  1. Im Sinne von Neuerung, Reform.